Minijob: Dürfen Arbeitgeber die Arbeitszeit kürzen?
Die Einführung von Kurzarbeit ist eine Möglichkeit, um in der Corona-Krise Personalkosten zu sparen und Arbeitsplätze zu sichern. Bei Minijobbern geht das nicht. Sie haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld, weil das eine versicherungspflichtige Beschäftigung (in der Arbeitslosenversicherung) voraussetzt. Nur wenn der Arbeitnehmer am Coronavirus erkrankt ist, hat er Anspruch auf die ganz normale Lohnfortzahlung. Diese kann der Arbeitgeber über das sogenannte Umlageverfahren auf Antrag von der Minijob-Zentrale erstattet bekommen.
Info
Sonderfall Lockdown
Auch im vergangenen Lockdown bestand grundsätzlich kein Lohnfortzahlungsanspruch für Minijobber, wenn sie wegen der amtlichen Geschäftsschließungen nicht arbeiten konnten. Das hat das Bundesarbeitsgericht im Oktober 2021 entschieden (BAG, Urteil v. 13.10.2021, 5 AZR 211/21).
Bei „normalen“ Beschäftigten können die Arbeitszeit und damit der Lohnanspruch durch Kurzarbeit verringert werden. Ob eine Arbeitszeitkürzung beim Minijob möglich ist, hängt davon ab, was genau vereinbart wurde:
- Bei immer gleicher Arbeitszeitdauer darf der Betrieb die Arbeitszeit nicht einfach kürzen.
- Arbeitet der Beschäftigte nach Arbeitsanfall (Arbeit auf Abruf) und wurde eine wöchentliche Mindestarbeitszeit vereinbart, müssen mindestens diese Stunden bezahlt werden.
- Wurde bei Arbeit auf Abruf eine wöchentliche Höchstarbeitszeit vereinbart, darf der Betrieb bis zu 20 Prozent weniger abrufen und bezahlen.
Ansonsten kann die Arbeitszeit nur verringert werden, wenn der Minijobber einverstanden ist.
Achtung
Nur mit schriftlicher Vertragsänderung
Um die Arbeitszeit einvernehmlich zu kürzen, muss der Arbeitsvertrag schriftlich geändert werden. Sonst kann die Sozialversicherung - bei Überprüfung - Beiträge in bisheriger Höhe verlangen.
Unbezahlter Urlaub ist nur einvernehmlich möglich
Auch unbezahlter Urlaub könnte die in der Corona-Krise weiterlaufenden Kosten für Minijobs senken. Allerdings geht das nur, wenn der Minijobber einverstanden ist.
Dauert der unbezahlte Urlaub länger als einen Monat, ist eine Abmeldung (Meldegrund 34) bei der Minijob-Zentrale zu erstellen. Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht liegt dann kein Beschäftigungsverhältnis mehr vor. Wird der Minijob wieder aufgenommen, ist eine neue Anmeldung (Meldegrund 13) erforderlich.
Für Kündigungen gelten die normalen Regeln
Um geänderte Arbeitsbedingungen, z. B. eine Kürzung der Arbeitszeit durchzusetzen, ist eine Änderungskündigung denkbar. Auch eine Kündigung des Minijob-Vertrags aus betrieblichen Gründen kommt in der Corona-Krise in Betracht. Folgendes ist zu bedenken:
- Das Entgelt ist in beiden Fällen während der Kündigungsfrist weiter zu zahlen. Diese beträgt mindestens 4 Wochen.
- Die allgemeinen Vorgaben zur Kündigung, z. B. Kündigungsschutz, sind einzuhalten.
Tipp
Suchen Sie das Gespräch
Wenn Sie Ihren Minijobber in und nach der Corona-Krise gerne weiter beschäftigen möchten, reden Sie mit ihm. Als Kleinunternehmer haben Sie den großen Vorteil, dass Sie ihn persönlich kennen und vielleicht auch wissen, ob er auf den Verdienst aus dem Minijob angewiesen ist. Erläutern Sie ihm die Situation und fragen Sie, ob er z. B. mit unbezahltem Urlaub einverstanden ist, bevor Sie über eine Kündigung nachdenken.
Kurzarbeit plus Minijob: Das ist zu beachten
Bestand der Minijob schon vor der Kurzarbeit, durfte und darf er – wie gewohnt – ohne Einbußen fortgesetzt werden. Der Verdienst aus dem Minijob wird nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Diese Beschäftigten dürfen nach den allgemeinen Regelungen auch mehr arbeiten und sogar die monatliche Verdienstgrenze (seit 1. Oktober 2022 520 EUR) unter bestimmten Voraussetzungen gelegentlich überschreiten.
Arbeitnehmer, die in der Hauptbeschäftigung kurz arbeiteten und während der Kurzarbeit einen Minijob aufnahmen, profitierten zwischenzeitlich von einer Corona-Sonderregelung. Das damit erzielte Entgelt wurde ihnen nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Diese Sonderregelung endete mit dem 30. Juni 2022. Seither gelten wieder die „normalen“ gesetzlichen Vorgaben, d. h. der Verdienst aus einem während der Kurzarbeit aufgenommenen Minijob wird auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
Andere Nebenbeschäftigungen
Für Einkünfte aus einer in der Kurzarbeit aufgenommenen Nebentätigkeit, die nicht als Minijob ausgeführt wird, gilt schon seit Januar 2021 wieder die ursprüngliche Regelung. D. h. der durch diese (nicht geringfügig entlohnte) Nebentätigkeit erzielte Verdienst wird in vollem Umfang auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
Arbeitnehmer müssen die Höhe des Verdienstes aus einer Nebentätigkeit schriftlich festhalten.
Achtung
Hilfestellungen für Unternehmer und Selbstständige
Weitere Fachartikel, Online-Schulungen und Arbeitshilfen mit wichtigen Informationen und Hilfestellungen für Unternehmer rund um die Corona-Krise finden Sie auf unserer Corona-Themenseite.
Kurzfristige Minijobs: Höchstgrenzen beachten
Die Höchstgrenze für sozialversicherungsfreie, sogenannte kurzfristige Beschäftigungen, liegt regelmäßig bei 70 Arbeitstagen bzw. 3 Monaten. Während der Covid-19-Pandemie wurden diese Grenzen mehrfach geändert. Zuletzt waren sie für den Zeitraum 1. März bis 31. Oktober 2021 auf 4 Monate oder 102 Arbeitstage angehoben worden.
Angaben zum Krankenversicherungsschutz seit 2022
Kurzfristige Minijobs sind sozialversicherungsfrei. Das hat u. a. zur Folge, dass diese Aushilfen in ihrer Beschäftigung nicht krankenversichert sind. Um sicherzustellen, dass sie im Krankheitsfall anderweitig abgesichert sind, sind Betriebe seit Januar 2022 verpflichtet, bei der Anmeldung von kurzfristig Beschäftigten anzugeben, wie diese krankenversichert sind. Zudem muss der Nachweis über die Krankenversicherung zu den Entgeltunterlagen genommen werden.
Tipp
Kurzarbeitergeld beantragen: So gehen Sie vor
Für Ihre versicherungspflichtigen Beschäftigten können Sie im Gegensatz zu Ihren Minijobbern Kurzarbeitergeld beantragen. Unter welchen Voraussetzungen Sie Kurzarbeitergeld beantragen können und wie Sie dabei vorgehen, erfahren Sie im Fachartikel "Kurzarbeit und Coronavirus: Diese Regelungen gelten".