Unbezahlter Urlaub: Das sollten Arbeitgeber wissen

Arbeitnehmer, die z. B. einen kranken Angehörigen pflegen müssen, sich weiterbilden möchten oder eine längere Auszeit planen, können unbezahlten Urlaub beantragen. In manchen Fällen besteht ein Anspruch, in anderen kann der Arbeitgeber frei entscheiden. Worauf bei unbezahltem Urlaub zu achten ist, haben wir hier zusammengestellt.

Hinweis: Gendergerechte Sprache ist uns wichtig. Daher verwenden wir auf diesem Portal, wann immer möglich, genderneutrale Bezeichnungen. Daneben weichen wir auf das generische Maskulinum aus. Hiermit sind ausdrücklich alle Geschlechter (m/w/d) mitgemeint. Diese Vorgehensweise hat lediglich redaktionelle Gründe und beinhaltet keinerlei Wertung.

Sonnenbrille auf einem Sandstrand vor dem Meer
© Ethan Robertson - unsplash.com
 |  Zuletzt aktualisiert am:16.02.2024

Definition

Was ist unbezahlter Urlaub?

Unbezahlter Urlaub ist genau genommen kein Urlaub, sondern eine Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeit. Mit dem Urlaubsanspruch hat die Freistellung nichts zu tun.

Für die Dauer des unbezahlten Urlaubs fallen die Hauptleistungspflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer weg. D. h. in diesem Zeitraum arbeitet der Beschäftigte nicht und erhält im Gegenzug auch kein Entgelt. Die sogenannten Nebenpflichten bleiben bestehen. Zu diesen gehören z. B. das Wettbewerbsverbot, die Treue- und Fürsorgepflicht und der Kündigungsschutz. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist aber auch im unbezahlten Urlaub möglich, wenn die Voraussetzungen z. B. aus dem Kündigungsschutzgesetz vorliegen.

Wer zahlt für Kranken- und Sozialversicherung beim unbezahlten Urlaub?

Arbeitsrechtlich besteht das Arbeitsverhältnis fort. In der Sozialversicherung gilt: Die Versicherungspflicht hängt grundsätzlich von der Entgeltzahlung ab. Wird wie beim unbezahlten Urlaub kein Entgelt bezahlt, entfallen auch die Beiträge zur Sozialversicherung. Die Besonderheit: Der gesetzlicheVersicherungsschutz in der Arbeitslosen-, Pflege-, Kranken- und Rentenversicherung besteht für den ersten Monat des unbezahlten Urlaubs unverändert fort. Zum letzten Tag dieses Monats muss der Arbeitgeber den Beschäftigten bei der Sozialversicherung abmelden. Für den Arbeitnehmer heißt das: Ab dem zweiten Monat muss er sich selbst bei einer privaten oder einer gesetzlichen Krankenkasse krankenversichern.

Beendet der Beschäftigte seinen länger als einen Monat dauernden unbezahlten Urlaub, ist vom Arbeitgeber erneut eine Meldung an die Sozialversicherung zu erstatten.

Müssen Sie unbezahlten Urlaub genehmigen?

Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch und ein Recht auf unbezahlten Urlaub gibt es in Deutschland nicht. Der Arbeitgeber muss also nicht jeden unbezahlten Urlaub genehmigen. Sprechen beispielsweise ein urlaubsbedingter Personalmangel oder ein wichtiges termingebundenes Projekt dagegen, kann er einen Antrag für unbezahlten Urlaub grundsätzlich auch ablehnen.

Es gibt jedoch Ausnahmen, bei denen ein Mitarbeiter Anspruch auf eine Freistellung haben kann. Das sind z. B.:

  • plötzliche Erkrankung eines Familienmitglieds
  • Unerwarteter Notfall (z. B. Wohnungsbrand, Wasserrohrbruch)
  • Erkrankung eigener Kinder unter 12 Jahren, sogenannte Kinderkrankentage
  • Elternzeit
  • Bestimmte Ehrenämter (THW, Freiwillige Feuerwehr, DRK, Gemeinderat)

Ansprüche auf unbezahlten Urlaub aufgrund des Arbeitsvertrags oder einer Betriebsvereinbarung

Info

Notsituation nach § 616 BGB

Zu beachten ist, dass in Notsituationen ein „Sonderurlaub“ nach § 616 BGB vorliegen kann. Das hat zur Folge, dass das Entgelt fortzuzahlen ist, wenn das nicht ausdrücklich im Arbeits- oder Tarifvertrag ausgeschlossen ist.

Dauer des unbezahlten Urlaubs

Grundsätzlich vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam, wie lange der unbezahlte Urlaub dauern soll. In Fällen, in denen ein gesetzlicher Anspruch auf unbezahlte Freistellung besteht, z. B. bei der Pflegezeit oder den Kinderkrankentagen bestehen häufig auch Vorgaben zur möglichen Dauer.

Unbezahlter Urlaub im Pflegefall

Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) unterscheidet zwischen der „kurzzeitigen Arbeitsverhinderung“ und der „Pflegezeit“. Bei der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung (Betreuungsnotfall) haben Arbeitnehmer einen Freistellungsanspruch von bis zu zehn Tagen. Dieser Anspruch besteht in jedem Unternehmen, unabhängig von seiner Größe. Voraussetzung dafür ist ein pflegebedürftiger naher Angehöriger und

  • eine akut aufgetretene Pflegesituation.
  • die Notwendigkeit, eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder die pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.

Hat das Unternehmen 15 oder mehr Mitarbeiter, haben Beschäftigte einen Anspruch auf bis zu sechs Monate Pflegezeit (§ 3 Pflegezeitgesetz). Zu beachten: Hier zählen die Auszubildenden bei der Berechnung der Betriebsgröße mit. Dieser Anspruch gilt einmalig pro pflegebedürftigen Angehörigen. Bei weniger als 15 Mitarbeitern entscheidet der Arbeitgeber, ob er der Freistellung zustimmen möchte.

Unbezahlter Urlaub bei einem erkrankten Kind

Arbeitnehmer, die in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, haben einen Anspruch auf unbezahlten Urlaub, wenn sie ein krankes Kind unter 12 Jahren betreuen müssen. Die sogenannten Kinderkrankentage sind in § 45 SGB V geregelt. Ehepaare können so 2024 pro Elternteil – abhängig von der Anzahl der Kinder – bis zu 35 Tage Freistellung verlangen.  Alleinerziehende haben einen doppelten Anspruch.

Entgelt bei unbezahltem Urlaub berechnen

Unbezahlter Urlaub muss bei der Lohnabrechnung berücksichtigt werden. Bei einem oder mehreren kompletten Monaten ist das noch recht einfach: Der Arbeitnehmer erhält kein Geld für diese Monate.

Dauert der unbezahlte Urlaub nur einige Tage oder Wochen, also keinen ganzen Monat, ist das Entgelt anteilig zu kürzen. Dafür wird das Monatsentgelt (Brutto) durch die Anzahl der Arbeitstage geteilt. Im Anschluss wird das so errechnete „Tagesentgelt“ dann mit der Anzahl der Tage, die der Mitarbeiter gearbeitet hat.

Beispiel:

Ein Beschäftigter verdient 3.450 Euro brutto im Monat. Er nimmt fünf Tage unbezahlten Urlaub. In diesem Monat gibt es 23 Arbeitstage. Daraus ergibt sich ein Tagesentgelt von 150 Euro. An 18 Arbeitstagen hat er tatsächlich gearbeitet. Multipliziert mit dem errechneten Tagesentgelt stehen ihm in diesem Monat dann 2.700 Euro brutto zu. 

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