Zusammenfassung
Bilanzierungspflicht im Überblick
- Die Bilanzierungspflicht ergibt sich aus dem Handelsgesetzbuch (HGB) sowie aus steuerrechtlichen Vorgaben.
- Sie gilt für verschiedene Unternehmensformen, abhängig von Umsatz, Gewinn und Tätigkeit.
- Einzelunternehmer und Freiberufler sind unter bestimmten Bedingungen von der Bilanzierungspflicht befreit.
- Kapitalgesellschaften wie GmbH und AG sind immer bilanzierungspflichtig.
- Der Jahresabschluss besteht aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) und eventuell weiteren Erläuterungen
Definition
Was ist die Bilanzierungspflicht?
Die Bilanzierungspflicht ist eine gesetzliche Vorgabe, die Unternehmen dazu verpflichtet, eine Bilanz aufzustellen. Diese Grundlage wird durch das Handelsgesetzbuch (HGB) in § 238 HGB sowie steuerrechtliche Vorgaben in § 140 AO und § 141 AO geregelt. Ergänzt wird sie durch das Bilanzmodernisierungsgesetz, das weitere Anforderungen und Gliederungsvorgaben für die Bilanz vorgibt.
Nach § 238 HGB ist jeder Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches zur Bilanzierung verpflichtet. Die Kaufmannseigenschaft kann durch das Führen eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebs (sog. Istkaufmann § 1 HGB) entstehen oder z. B. kraft Rechtsform (§ 6 HGB).
Das Steuerrecht regelt in § 140 AO die sogenannte derivative Buchführungspflicht, was bedeutet, dass Unternehmen, die bereits nach Handelsrecht zur Bilanzierung verpflichtet sind, dieser Pflicht auch steuerrechtlich unterliegen. § 141 AO legt darüber hinaus fest, dass Gewerbetreibende und Land- und Forstwirte bei Überschreiten gewisser Umsatz- und Gewinngrenzen darüber hinaus steuerrechtlich bilanzierungspflichtig sein können.
Aufbau einer Bilanz:
Die Bilanz bildet das Vermögen, die Schulden und das Eigenkapital eines Unternehmens ab. Ein vollständigerJahresabschluss umfasst die Bilanz, eine Gewinn- und Verlustrechnung sowie gegebenenfalls notwendige Erläuterungen oder Anhänge.
Die Bilanzierungspflicht bei unterschiedlichen Rechtsformen
Einzelunternehmer und Freiberufler
Freiberufler wie Ärzte, Journalisten oder manche Berater sind von der Bilanzierungspflicht ausgenommen. Für steuerliche Zwecke erstellen Sie stattdessen eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR). Diese einfache Methode vergleicht Einnahmen und Ausgaben eines Geschäftsjahres nach deren Zu- und Abfluss..
Einzelunternehmer, die keine Freiberufler sind, unterliegen bis zu einem jährlichen Umsatz von800.000 Euro und einem Gewinn von 80.000 Euro ebenfalls keiner Bilanzierungspflicht. Wird diese Grenze überschritten, müssen sie eine Bilanz erstellen.
Personengesellschaften
Für Personengesellschaften wie für die offene Handelsgesellschaft (OHG) oder die Kommanditgesellschaft (KG) besteht immer eine Bilanzierungspflicht. Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) kann hingegen eine Bilanz oder EÜR angezeigt sein.
Kapitalgesellschaften
Kapitalgesellschaften wie die GmbH, UG oder AG sind stets bilanzierungspflichtig. Neben der Bilanz müssen sie ihre Geschäftszahlen im Bundesanzeiger veröffentlichen. Größere Unternehmen unterliegen zusätzlichen Anforderungen, wie einer externen Wirtschaftsprüfung.
Der Aufbau einer Bilanz
Inventur und Inventar
Die Grundlage für eine Bilanz ist das Inventar eines Unternehmens. Hierbei werden alle Vermögensgegenstände und Schulden eines Unternehmens erfasst. Diese Erfassung erfolgt durch die Inventur.
Die doppelte Buchführung
Unternehmen, die bilanzieren müssen, sind zur doppelten Buchführung verpflichtet. Jede Geschäftstransaktion wird dabei in mindestens zwei Konten erfasst.
Aktiva und Passiva
Eine Bilanz hat zwei Bilanzseiten. Die Aktivseite, die sogenannte Aktiva, und die Passivseite, die sogenannte Passiva.
Aktiva: Hier werden das Anlage- und Umlaufvermögen sowie aktive Rechnungsabgrenzungsposten dargestellt.
Passiva: Diese Seite zeigt das Eigenkapital, Fremdkapital und passive Rechnungsabgrenzungsposten.
Die beiden Seiten der Bilanz müssen stets ausgeglichen sein.
Die Gliederung der Bilanz nach § 266 HGB
Die Aktiva ist nach gesetzlichen Vorgaben wie folgt gegliedert:
A | Anlagevermögen |
I. | Immaterielle Vermögensgegenstände |
II. | Sachanlagen |
III. | Finanzanlagen |
B | Umlaufvermögen |
I. | Vorräte |
II. | Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände |
III. | Wertpapiere |
IV. | Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks |
C | Rechnungsabgrenzungsposten |
D | Aktive latente Steuern |
E | Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung |
Die Passiva wie folgt:
A | Eigenkapital |
I. | Gezeichnetes Kapital |
II. | Kapitalrücklagen |
III. | Gewinnrücklagen |
IV. | Gewinnvortrag/Verlustvortrag |
V. | Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag |
B | Rückstellungen |
C | Verbindlichkeiten |
D | Rechnungsabgrenzungsposten |
E | Passive latente Steuern |
Hinweis zur freiwilligen Bilanzierung
Kleinunternehmer und Freiberufler können freiwillig eine Bilanz erstellen, auch wenn sie gesetzlich nicht dazu verpflichtet sind. Dies kann vorteilhaft sein, um eine genauere Übersicht über die finanzielle Lage zu erhalten.
Info
Die Erstellung einer Bilanz
Für die Bilanzaufstellung können Unternehmen Vorlagen nutzen, die individuell angepasst werden. Die Wahl der Gliederung und Inhalte richtet sich nach der jeweiligen Rechtsform und den gesetzlichen Vorgaben.