Zusammenfassung
Geringverdiener im Überblick
- Sozialversicherung: Geringverdiener im Sozialversicherungsrecht verdienen maximal 325 Euro brutto im Monat. Arbeitgeber übernehmen die gesamten Sozialversicherungsbeiträge.
- Umgangssprachliche Nutzung: Oft wird der Begriff für Personen mit niedrigem Einkommen genutzt, auch wenn sie sozialversicherungspflichtig sind.
- Steuern: Geringverdiener sind meist von der Lohnsteuer befreit, solange ihr Jahresgehalt unter dem Grundfreibetrag liegt.
- Übergangsbereich: Bei Einkommen zwischen 556,01 und 2.000 Euro (Midijob) gelten reduzierte Sozialversicherungsbeiträge.
- Statistische Geringverdienergrenze: Für das Jahr 2020 lag sie bei 2.284 Euro brutto im Monat.
Definition
Was ist ein Geringverdiener?
Ein Geringverdiener ist ein Arbeitnehmer mit sehr niedrigem Einkommen. Die genaue Grenze hängt vom Kontext ab. Im Sozialversicherungsrecht betrifft dies Auszubildende oder Praktikanten mit maximal 325 Euro brutto monatlich. Umgangssprachlich sind oft Beschäftigte im Niedriglohnsektor gemeint. Steuerlich betrachtet sind Geringverdiener oft von der Lohnsteuer befreit.
Geringverdiener im Sozialversicherungsrecht
Die Sozialversicherung definiert Geringverdiener als Arbeitnehmer mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von höchstens 325 Euro.
- Dazu gehören Auszubildende, Praktikanten und Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst.
- Arbeitgeber zahlen die gesamten Sozialversicherungsbeiträge, Arbeitnehmer müssen keine eigenen Beiträge leisten.
- Geringverdiener unterliegen dennoch den allgemeinen arbeitsrechtlichen Regelungen.
Info
Mindestlohn für Auszubildende seit Januar 2020
Seit dem 1. Januar 2020 gilt ein Mindestlohn für Auszubildende, sofern für sie kein Tarifvertrag greift.
Unterschied zu Minijobbern
- Minijobber verdienen maximal 556 Euro pro Monat (Stand 2025) und sind grundsätzlich nicht sozialversicherungspflichtig.
- Geringverdiener nach Sozialversicherungsrecht haben ein niedrigeres Einkommen und profitieren von der vollen Übernahme der Sozialabgaben durch den Arbeitgeber.
Info
Minijobber: Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
Minijobber haben die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Dies geschieht mittels eines Antrags durch den Minijobber bei seinem Arbeitgeber.
Geringverdiener nach allgemeinem Sprachgebrauch
Umgangssprachlich werden häufig Arbeitnehmer mit niedrigem Gehalt als Geringverdiener bezeichnet.
- Dies betrifft Beschäftigte im Niedriglohnsektor mit einem Einkommen knapp über dem Mindestlohn.
- Anders als sozialversicherungsrechtliche Geringverdiener zahlen sie eigene Sozialversicherungsbeiträge.
- Für sie kann der Übergangsbereich (Midijob) von 556,01 bis 2.000 Euro brutto monatlich relevant sein.
Die Geringverdienergrenze
Die Geringverdienergrenze liegt bei 325 Euro brutto pro Monat und gilt nur für Auszubildende und Praktikanten.
- Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld zählen nicht zur Geringverdienergrenze, sind aber sozialversicherungspflichtig.
- Aufgrund steigender Ausbildungsvergütungen verliert die Geringverdienergrenze zunehmend an Bedeutung.
Der Übergangsbereich für Midijobber
Arbeitnehmer mit einem Einkommen zwischen 556,01 und 2.000 Euro brutto pro Monat (Stand 2025) fallen in den sogenannten Übergangsbereich (Midijob).
- Sozialversicherungsbeiträge sind reduziert, abhängig vom Einkommen.
- Arbeitgeber tragen weiterhin die Hälfte der Beiträge.
- Eine Reform 2019 sorgte dafür, dass trotz reduzierter Beiträge keine Nachteile bei der Rente entstehen.
Steuerliche Behandlung von Geringverdienern
- Geringverdiener mit maximal 325 Euro brutto pro Monat werden nach individuellen Steuermerkmalen besteuert.
- In der Regel fällt keine Lohnsteuer an, da das Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt.
- Der Grundfreibetrag 2025 beträgt 12.096 Euro.
Geringverdiener aus statistischer Sicht
Nach einer statistischen Definition gilt als Geringverdiener, wer weniger als zwei Drittel des mittleren Bruttogehalts aller sozialversicherungspflichtigen Vollzeitbeschäftigten verdient.
- Im April 2023 lag laut einer Studie des Statistischen Bundesamtes die Niedriglohngrenze bei einem Bruttoverdienst von 13,04 Euro pro Stunde und betraf fast jeden sechsten Beschäftigten.
- Diese Grenze hat keine rechtlichen Auswirkungen, dient aber als wirtschaftliche Orientierung.