Unlauterer Wettbewerb

Unlauterer Wettbewerb umfasst alle Handlungen, die im Rahmen des Wettbewerbs als unfair oder rechtswidrig gelten. Solche Verstöße sind gesetzlich geregelt und können erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen. Warum diese Regelungen wichtig sind und welche Verhaltensweisen verboten sind, erfahren Sie in diesem Artikel.

Zuletzt aktualisiert am 16.06.2025

Zusammenfassung

Wichtige Fakten zum unlauteren Wettbewerb

  • Unlauterer Wettbewerb bezeichnet Handlungen, die gegen die guten Sitten im Wettbewerb verstoßen.
  • Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) definiert die Regeln für fairen Wettbewerb.
  • Verboten sind u. a. aggressive Verkaufsmethoden, irreführende Angaben, unerlaubte Preisunterbietungen und Behinderungen von Mitbewerbern.
  • Verstöße können rechtliche Konsequenzen wie Unterlassungsklagen oder Schadensersatzforderungen nach sich ziehen.
  • Privatpersonen können unlauteren Wettbewerb bei der Verbraucherzentrale melden, während Unternehmen die Wettbewerbszentrale kontaktieren sollten. 

Definition

Was ist unlauterer Wettbewerb?

Wettbewerb ist die Grundlage einer funktionierenden Wirtschaft. Er sorgt für Innovationen, fördert den Fortschritt und hält die Preise für Verbraucher auf einem fairen Niveau. Damit dieser Wettbewerb gerecht abläuft, gelten klare Regeln, die durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) festgelegt sind. 

Unter unlauterem Wettbewerb versteht man alle Handlungen, die gegen diese Regeln verstoßen. Dabei geht es vor allem darum, dass Unternehmen ihre Vorteile nicht durch unfaire oder sittenwidrige Methoden erlangen. Verständige und gerecht denkende Gewerbetreibende würden sich freiwillig an diese Grundsätze halten – das UWG dient somit als rechtlicher Rahmen, um diese Verhaltensweisen sicherzustellen.

Unlauterer Wettbewerb: Die Gesetze

Das UWG regelt klar, welche Verhaltensweisen als unlauter gelten. Diese Handlungen sind insbesondere verboten:

  • Aggressive Verkaufsmethoden: Dazu gehören aufdringliche Werbemaßnahmen wie unerlaubte Telefonanrufe.
  • Die Verwertung fremder Leistungsergebnisse: Die Aneignung fremder Ideen oder die Nachahmung von Produkten ohne eigene Leistung.
  • Anschwärzen von Mitbewerbern: Dazu zählt üble Nachrede, um Konkurrenten zu schädigen.
  • Verleiten zum Vertragsbruch: Beispielsweise das gezielte Abwerben von Kunden eines Mitbewerbers.
  • Irreführende Angaben: Unwahre Versprechungen über ein Produkt, die die Kaufentscheidung beeinflussen sollen.
  • Gewinnspielwerbung: Der Einsatz von Gewinnspielen, die in Wahrheit nur der Anwerbung von Kunden dienen.
  • Preisunterbietung und vorgetäuschte Preissenkungen: Niedrigpreise, die die Selbstkosten nicht decken, oder künstlich angehobene Preise, die später scheinbar gesenkt werden, sind verboten.
  • Behinderung von Mitbewerbern: Beispielsweise durch Boykottaufrufe oder gezielte Einschränkungen der Marktchancen eines Konkurrenten. 

Info

Preisunterbietung als Sonderfall

Eine besondere Herausforderung ist die Abgrenzung zwischen zulässiger Preisunterbietung und unlauteren Praktiken. Preisunterbietungen sind grundsätzlich erlaubt, solange sie nicht gezielt darauf abzielen, die Konkurrenz vom Markt zu drängen. Ein Beispiel für eine erlaubte Preisunterbietung ist, wenn ein neu gegründetes Unternehmen vorübergehend mit niedrigen Preisen auf den Markt eintritt. 

Eine Preisunterbietung gilt als unlauter, wenn: 

  • der Preis unter den Selbstkosten liegt.
  • langfristig keine Gewinnerzielungsabsicht erkennbar ist.
  • sie nur vorgespiegelt wird, z. B. durch vorherige Preiserhöhungen.

Die Konsequenzen von unlauterem Wettbewerb

 Wer unlauteren Wettbewerb betreibt, muss mit rechtlichen Konsequenzen rechnen. Diese können unter anderem sein:  

  • Unterlassungsklagen: Betroffene Unternehmen können gerichtlich erwirken, dass unlautere Methoden eingestellt werden.
  • Schadensersatzforderungen: Unternehmen haben Anspruch auf Entschädigung für entstandene Verluste.
  • Beseitigungsansprüche: Es reicht nicht aus, unlautere Praktiken einzustellen. Alle Maßnahmen, die daraus entstanden sind, müssen rückgängig gemacht werden, z. B. die Entfernung irreführender Werbekampagnen.
  • Abschöpfungsrechte: Gewinne, die durch unlauteren Wettbewerb erzielt wurden, können in seltenen Fällen abgeschöpft werden.

Anlaufstellen für Betroffene

  • Für Unternehmen: Die Wettbewerbszentrale ist die erste Adresse, um unlauteren Wettbewerb zu melden.
  • Für Privatpersonen: Die Verbraucherzentrale nimmt Meldungen entgegen, prüft diese und leitet Maßnahmen ein.

Achtung

Nachweisführung und Unterstützung bei unlauteren Praktiken

Unternehmen sollten Nachweise sammeln und Verstöße dokumentieren, bevor rechtliche Schritte eingeleitet werden. Privatpersonen profitieren von einer einfacheren Bearbeitung durch die Verbraucherzentralen, die bei häufigen Beschwerden konsequent gegen Unternehmen vorgehen.

Fazit

Unlauterer Wettbewerb ist eine ernsthafte Herausforderung für fairen Handel und Wirtschaft. Das UWG stellt sicher, dass alle Unternehmen unter gleichen Bedingungen konkurrieren. Um die eigenen Interessen zu schützen, sollten Unternehmen Verstöße frühzeitig erkennen und dokumentieren. Verbraucher leisten mit ihren Meldungen einen wichtigen Beitrag zur Wahrung des fairen Wettbewerbs.