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Änderungen bei Sozialversicherung und Lohnsteuer: Das ändert sich 2027

Höhere Sachbezugswerte, die Änderung der Minijobgrenze, der Anstieg des gesetzlichen Mindestlohns, besonders stark angehobene Beitragsbemessungsgrenzen und Jahresarbeitsentgeltgrenzen sowie weitere wichtige Neuerungen: Zum Jahreswechsel 2027 ändert sich im Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbereich wieder einiges. Wir haben die wichtigsten Neuerungen für dich zusammengefasst.

Zuletzt aktualisiert am 22.10.2026
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Die Beitragsbemessungsgrenzen steigen zum 1.1.2027 deutlich an

Die Beitragsbemessungsgrenzen sind Einkommensobergrenzen. Bis zu diesen Grenzen müssen Arbeitgebende das Bruttoarbeitsentgelt ihrer Beschäftigten in den einzelnen Versicherungszweigen zur Berechnung der Beiträge heranziehen. Auch für deine eigenen Bezüge gelten die Beitragsbemessungsgrenzen. Der Teil des Entgelts, der die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, ist nicht mehr beitragspflichtig.

Krankenversicherung und Pflegeversicherung haben im gesamten Bundesgebiet eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze (BBG). Sie entspricht der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze. Auch die Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung unterscheidet sich seit dem 1.1.2025 im Osten und Westen Deutschlands nicht mehr.

Die Bundesregierung ist verpflichtet, die Beitragsbemessungsgrenzen der Sozialversicherung jährlich neu festzulegen. Die Berechnung orientiert sich an der Entwicklung der Einkommen. Zum 1.1.2027 steigen die Beitragsbemessungsgrenzen darum erneut.

Voraussichtliche Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung 2027

Kranken- und Pflegeversicherung:

  • 76.500 Euro (jährlich)
  • 6.375 Euro (monatlich)

Renten- und Arbeitslosenversicherung:

  • 106.200 Euro (jährlich)
  • 8.850 Euro (monatlich)

Knappschaftliche Rentenversicherung

  • 130.800 Euro (jährlich)
  • 10.900 Euro (monatlich)

Hinweis: Der Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes sah eine Grenze von 84.150 Euro jährlich und 7.012,50 Euro monatlich für die Pflegeversicherung vor. Im Regierungsentwurf ist dies allerdings nicht mehr enthalten.

Beispiel: Hier steigen die Sozialversicherungsbeiträge 2027

Einer deiner (freiwillig gesetzlich) versicherten Mitarbeiter hat im Jahr 2026 monatlich 7.500 Euro brutto verdient, im Jahr 2027 wird er dasselbe erhalten. Die Beitragsbelastung für dich und den Beschäftigten steigt 2027 folgendermaßen an:

  • Die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung hast du im Jahr 2026 aus einem Entgelt von maximal 5.812,50 Euro berechnet. Im Jahr 2027 berechnest du die Beiträge aus 6.375 Euro.Ohne Berücksichtigung des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes betrug der Gesamtbeitrag zur Krankenversicherung (allgemeiner Beitragssatz 14,6 %) vergangenes Jahr 848,63 Euro. Er steigt im Jahr 2027 auf 930,75 Euro.
  • Die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge in der Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung hast du im Jahr 2026 aus monatlich 7.500 Euro berechnet und dabei bleibt es auch im Jahr 2027, da hier die neue BBG gar nicht erreicht wird.

Achtung

Die Nichtbeachtung der ansteigenden Beitragsbemessungsgrenzen kann teuer werden

Übersehen Arbeitgebende das Ansteigen der Beitragsbemessungsgrenzen bzw. wird das entsprechende Update nicht rechtzeitig eingespielt, werden für Besserverdienende möglicherweise zu geringe oder zu hohe Beiträge abgeführt. Spätestens nach der nächsten Betriebsprüfung kann es deshalb zu Nachzahlungen kommen.

Auch die Bezugsgrößen werden angehoben

Die Bezugsgrößen sind beispielsweise für bestimmte Auszubildende (Praktikanten) notwendig, die kein Arbeitsentgelt erhalten. Diese Beschäftigten sind auch ohne Bezug von Arbeitsentgelt in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig.

Die Beiträge zur Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung errechnen sich aus einer Mindestbeitragsbemessungsgrundlage, die 1 Prozent der aktuellen Bezugsgröße beträgt.

Bei den Bezugsgrößen wurde die Rechtskreistrennung zum 1.1.2025 aufgehoben. Seit dem 1.1.2025 gilt nur noch eine einzige Bezugsgröße für sämtliche Versicherungszweige und Bundesländer. Sie betrug im Jahr 2026 47.460 Euro jährlich beziehungsweise 3.955 Euro monatlich und steigt im Jahr 2027 an.

Bezugsgrößen für 2027

  • Für Ost und West – Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung einheitlich jährlich: 49.560 Euro.
  • Für Ost und West – Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung einheitlich monatlich: 4.130 Euro.

Übersicht: Beitragssätze 2027

Die Beitragssätze für 2027 sehen voraussichtlich wie folgt aus:

  • Krankenversicherung (KV) allgemeiner Beitragssatz: 14,6 %
  • Krankenversicherung (KV) ermäßigter Satz: 14,0 %
  • Durchschnittlicher Zusatzbeitrag zur KV: 2,9 %
  • Pflegeversicherung (PV): 3,6 %
  • Beitragszuschlag für Kinderlose zur PV: 0,9 %
  • Rentenversicherung (RV) allgemein: 18,6 %
  • Rentenversicherung Knappschaft: 24,7 %
  • Arbeitslosenversicherung (AV): 2,6 %

Hinweis: Der Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetz sieht eine Anhebung des Beitragszuschlags für Kinderlose in der PV von 0,6 % auf 0,9 % vor. Im Referentenentwurf war noch eine Anhebung auf 0,7 % vorgesehen.

Die Jahresarbeitsentgeltgrenzen steigen besonders stark an – einige Mitarbeiter werden wieder versicherungspflichtig

Die aktuellen Jahresarbeitsentgeltgrenzen sind notwendig, um die Versicherungspflicht der Beschäftigten (sowie der Arbeitgeber, falls Versicherungspflicht besteht) zu prüfen. Sie spielen vor allem in zwei Fällen eine Rolle:

  • Wenn neue Mitarbeiter eingestellt werden: Vereinbarst du ein Entgelt mit Beschäftigten, musst du beurteilen können, ob der Mitarbeiter versicherungsfrei oder versicherungspflichtig sein wird. Zudem erwarten vor allem Berufsanfänger hier unter Umständen eine kurze Beratung von dir.
  • Zum Jahreswechsel: Mitarbeiter sind ab dem 1.1.2027 in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresentgelt in 2026 die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2026 überstieg und ihr voraussichtliches, vom Arbeitgeber gewissenhaft geschätztes Jahresarbeitsentgelt 2027 die erhöhte Jahresarbeitsentgeltgrenze 2027 überschreitet.

Wichtig: Im Jahr 2027 ist eine Anhebung der besonderen und der allgemeinen Jahresarbeitsentgeltgrenze geplant. Neben der üblichen regulären Anpassung an die Lohnentwicklung findet eine gesetzliche Sonderanhebung der Jahresarbeitsentgeltgrenzen um zusätzliche 300 Euro pro Monat (3.600 Euro im Jahr) aus dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz statt. Außerdem wird eine Jahresarbeitsentgeltgrenze für Mitarbeiter eingeführt, die am 31.12.2026 schon privat versichert sind und dies bei regulärer Anhebung der Grenze (ohne Sonderanhebung) bleiben würden. Bis Ende des Jahres 2026 muss der Bundesrat noch zustimmen, wird dies aber aller Voraussicht nach tun. 

Die Jahresarbeitsentgeltgrenzen ab 1.1.2027 sind die folgenden:

  1. Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (für alle gesetzlich Krankenversicherten GKV-Mitglieder, Pflichtmitglieder und freiwillige Mitglieder) beträgt 84.150 Euro (7.012,50 Euro monatlich). 
  2. Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze (für alle Arbeitnehmer, die am Stichtag 31.12.2002 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze privat krankenversichert waren): 72.900 Euro (6.075 Euro monatlich). 
  3. Die neue besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze für Arbeitnehmer, die am 31.12.2026 aufgrund des Überschreitens der regulär geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und privat krankenversichert sind, beträgt 80.550 Euro (6.712,50 Euro monatlich). Um den erneuten Eintritt der Krankenversicherungspflicht abzuwenden, reicht die Überschreitung der neuen besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze aus.

Achtung

Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag

Mitarbeiter sind automatisch wieder versicherungspflichtig, wenn sie mit ihrem regelmäßigen Jahresverdienst die für das Jahr 2027 geltende allgemeine oder besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht mehr überschreiten. In diesen Fällen ist aber eine Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag des Mitarbeiters möglich.

Versicherungsfreie Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, sich in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig zu versichern oder eine private Krankenversicherung zu wählen. Darauf solltest du deine Mitarbeiter hinweisen und sie bei der korrekten Berechnung des Jahresarbeitsentgelts unterstützen. Weise deine Beschäftigten aber auch auf das erhöhte finanzielle Risiko hin, das mit einer Mitgliedschaft in der privaten Krankenversicherung verbunden sein kann.

Erhöhung des Mindestlohns

Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit 1.1.2026 13,90 Euro pro Arbeitsstunde. Er wird zum 1.1.2027 auf 14,60 Euro erhöht. Der gesetzliche Mindestlohn gilt flächendeckend, also branchenübergreifend, in sämtlichen Regionen und für alle Arbeitnehmenden über 18 Jahre. Auch Minijobber, Saisonarbeitskräfte und volljährige Schüleraushilfen haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Folgende Mitarbeitende sind allerdings vom Mindestlohn ausgenommen:

  • Auszubildende (für diese gilt jedoch eine Mindestausbildungsvergütung)
  • Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung
  • Heimarbeitende nach dem Heimarbeitsgesetz
  • Mitarbeitende, die Freiwilligendienst ableisten
  • Mitarbeitende, die ein verpflichtendes Praktikum (schul-, hochschulrechtlich, Ausbildungsordnung, gesetzlich geregelte Berufsakademie) oder ein freiwilliges Praktikum bis zu drei Monate zur Orientierung absolvieren
  • Personen im Rahmen einer Einstellungsqualifizierung (§ 54 a SGB III) oder Berufsbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz

Info

Mindestlohn für Auszubildende ab 2027

Auch die Mindestvergütung für Auszubildende nach dem Berufsausbildungsgesetz steigt zum 1.1.2027 wieder an, und zwar wie folgt: 

  1. Im ersten Lehrjahr auf monatlich 764 Euro (von 724 Euro in 2026)
  2. Im zweiten Lehrjahr auf monatlich 902 Euro (von 854 Euro in 2026)
  3. Im dritten Lehrjahr auf monatlich 1.031 Euro (von 977 Euro in 2026)
  4. Im vierten Lehrjahr auf 1.070 Euro (von 1.014 Euro in 2026)

Neue Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Minijobber

Ab dem 1.1.2027 gilt der gesetzliche Mindestlohn von 14,60 Euro pro Arbeitsstunde. Die Verdienstgrenze für geringfügig entlohnte Minijobber ist seit 1.10.2022 an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt. Das Maximalentgelt für Minijobber entspricht damit jeweils dem Entgelt, dass bei zehn zum Mindestlohn bezahlten Wochenstunden erzielt wird. 

Die zugrunde liegende Rechenformel lautet (§ 8 Abs. 1a SGB IV): (Mindestlohn x 130) : 3 = Maximales Entgelt Minijob (auf volle Euro aufgerundet). 

Als Folge steigt die Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Minijobber zum 1.1.2027 von 603 Euro auf 633 Euro. Das bedeutet für dich: Ab dem 1.1.2027 dürfen deine geringfügig entlohnten Minijobber nicht mehr als 633 Euro im Monat verdienen. 

Bei der Berechnung des monatlichen Entgelts sind alle Entgelte ausschlaggebend, die deine Mitarbeitenden erhalten. Kontrolliere auch weiterhin regelmäßig, ob deine Minijobber weitere geringfügig entlohnte Tätigkeiten ausüben. Ist das der Fall, findet eine Zusammenrechnung der jeweiligen Entgelte statt, die insgesamt die Grenze von 633 Euro nicht überschreiten dürfen. Lass dir von deinen Minijobbern schriftlich bestätigen, dass sie keiner weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigungen nachgehen.

Achtung

Änderung bei Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

Geringfügig entlohnte Minijobber sind rentenversicherungspflichtig, haben aber die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen (§ 6 Sozialgesetzbuch – SGB – VI). Bis 30.6.2026 waren sie in dem Fall auf die Befreiung festgelegt. Die Befreiung galt für alle geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnisse des Minijobbers einheitlich und ist unwiderruflich. Seit dem 1.7.2026 kann die Befreiung per Antrag einmal rückgängig gemacht werden. 

Bei den Abgaben für geringfügig entlohnte Minijobber wird sich bzw. soll sich einiges ändern. Bisher zahlen Arbeitgeber für einen geringfügig entlohnten Minijobber 

  • eine Pauschale zur Rentenversicherung von 15 % (zuzüglich der vom Minijobber gezahlten Aufstockung von 3,6 %, wenn kein Antrag auf Befreiung gestellt wurde),
  • eine Pauschale zur Krankenversicherung von 13 %,
  • eine pauschale Lohnsteuer von 2 % (falls nicht individuell besteuert wird). 

Folgende Änderungen sind hier vorgesehen:

  • Ab dem 1.1.2027 zahlen Arbeitgeber für geringfügig entlohnte Minijobber den allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung, also voraussichtlich 14,6 % plus den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz (im Jahr 2027 wie im Jahr 2026 voraussichtlich 2,9 %). Diesen Beitrag trägt der Arbeitgeber allein. Die Änderung steht bereits fest. 
  • Das Pflegeneuordnungsgesetz (liegt derzeit als Regierungsentwurf vor) sieht eine Pauschale zur Pflegeversicherung auch für Minijobber vor, und zwar in Höhe des regulären Beitragssatzes zur Pflegeversicherung ohne Zusatzbeitrag für Kinderlose. Im Referentenentwurf war für diese Neuregelung noch der 1.1.2027 genannt, im Regierungsentwurf ist Startdatum der 1.1.2028. 
  • Der Entwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 sieht eine Anhebung der pauschalen Lohnsteuer von 5 % ab dem 1.1.2027 vor.

Die Sachbezugswerte für Verpflegung und Unterkünfte steigen

Die amtlichen Sachbezugswerte für Unterkünfte und Verpflegung steigen auch im Jahr 2027. Als Arbeitgeber musst du die neuen Sachbezugswerte ab dem 1.1.2027 zwingend anwenden. Rechnet dein Unternehmen mit alten oder falschen Werten, ist das ermittelte steuer- und beitragspflichtige Entgelt der betreffenden Beschäftigten nicht korrekt. Das kann weitreichende Folgen haben, z. B.:

  • Gesamtsozialversicherungsbeiträge werden falsch berechnet und abgeführt.
  • Die Lohnsteuer wird nicht korrekt ermittelt.
  • Teilzeitkräfte werden fälschlicherweise als versicherungsfreie, geringfügig entlohnte Minijobber geführt.
  • Eigentlich versicherungsfreie, geringfügig entlohnte Minijobber werden als versicherungspflichtige Beschäftigte abgerechnet.

Vor allem die kostengünstige oder kostenfreie Verpflegung von Beschäftigten ist eine in Unternehmen weitverbreitete Praxis. Aufgrund der aktuellen Wohnraumknappheit stellen immer mehr Unternehmen ihren Beschäftigten auch Unterkünfte zur Verfügung. Arbeitgebende, die entsprechende Zusatzleistungen für Beschäftigte planen, müssen die Sachbezugswerte sowohl für die Ermittlung der Lohnsteuer als auch für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge ansetzen.

Selbst wenn im Arbeitsvertrag eines Beschäftigten oder in einer Betriebsvereinbarung andere Werte festgelegt wurden oder ein Tarifvertrag abweichende Größen vorsieht, ist mit den amtlichen Sachbezugswerten zu rechnen.

Achtung

Barvergütung statt Sachbezug

Erhält der oder die Beschäftigte für die Verpflegung/Unterkunft nicht den jeweiligen Sachbezug, sondern eine Barvergütung, setzt du diesen Betrag als Arbeitsentgelt an. Das gilt allerdings nur, wenn der entsprechende Betrag höher als der jeweilige Sachbezugswert ausfällt. Ist die Barvergütung dagegen geringer oder tritt sie nur vorübergehend an die Stelle des Sachbezugs, musst du weiter mit den amtlichen Werten rechnen.

Amtliche Werte für Verpflegung 2027

Im Folgenden findest du die amtlichen Werte zur Verpflegung, die für Arbeitnehmer einschließlich Jugendliche und Azubis für das Jahr 2027 gelten. In Klammer ist der Wert aus dem Vorjahr vermerkt.

Monatliche Kosten

  • Frühstück: 73 Euro (71 Euro)
  • Mittagessen: 141 Euro (137 Euro)
  • Abendessen: 141 Euro (137 Euro)
  • Gesamt: 355 Euro (345 Euro)

Kalendertägliche Kosten

  • Frühstück: 2,43 Euro (2,37 Euro)
  • Mittagessen: 4,70 Euro (4,57 Euro)
  • Abendessen: 4,70 Euro (4,57 Euro)
  • Gesamt: 11,83 Euro (11,51 Euro)

Info

Sachbezugswert für Unterkünfte

Auch der Sachbezugswert für Unterkünfte wird für das Jahr 2027 angehoben. Er steigt auf 289,00 Euro monatlich (2026: 285 Euro).

Anhebung des maximalen Grundlohns für die Berechnung von Zuschlägen an Feiertagen und Sonntagen

Zuschläge für die Arbeit an Sonntagen und Feiertagen sowie für Nachtarbeit bleiben in bestimmten Grenzen lohnsteuerfrei und beitragsfrei. Eine wichtige Voraussetzung hierfür: Der Grundlohn aus dem die Zuschläge berechnet werden, darf maximal 50 Euro pro Stunde betragen. Beim Grundlohn handelt sich um den auf eine Arbeitsstunde entfallenden Anspruch auf laufendes Arbeitsentgelt des jeweiligen Mitarbeiters. Der Regierungsentwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 sieht hier Änderungen vor: 

  • Der maximal zulässige Grundlohn für die Berechnung der Zuschläge für Sonntags- und Feiertagsarbeit soll ab dem 1.1.2027 von 50 Euro auf 75 Euro angehoben werden. 
  • Der maximal zulässige Grundlohn für Nachtarbeit bleibt unverändert bei 50 Euro. 

Achtung

Änderung im Bereich von Tarifverträgen

Eine weitere Neuregelung hat außerdem das Ziel, Sonn- und Feiertagszuschläge, die in einem Tarifvertrag geregelt sind, in dessen räumlichen, fachlichen und persönlichen Anwendungsbereich das jeweilige Arbeitsverhältnis fällt und dessen Bestimmungen für das Arbeitsverhältnis gelten, künftig in derselben Höhe wie im Einkommensteuergesetz vorgesehen auch in der Sozialversicherung beitragsfrei zu belassen. Sollte dies umgesetzt werden, können tarifvertraglich vereinbarte Sonn- und Feiertagszuschläge künftig bis zu einem höheren Betrag als bisher beitragsfrei sein. 

Auf der 1069. Sitzung des Bundesrates vom 16.10.2026 haben sich die Länder zum Einkommensteuerreformgesetz positioniert und diverse Änderungsvorschläge unterbreitet. Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob von der Erhöhung des maximal zulässigen Grundlohnbetrags für die Berechnung der Sonn- und Feiertagszuschläge und Feiertagsarbeit nach § 3b Absatz 2 Satz 1 EStG von bisher 50 Euro auf 75 Euro abgesehen und stattdessen eine moderate Anhebung der in § 3b EStG aufgeführten Zuschläge für Sonntags- und Feiertagsarbeit umgesetzt werden kann. Eine nur bei Sonntags- und Feiertagszuschlägen, nicht aber für Zuschläge für Nachtarbeit geltende Anhebung des maximal zulässigen Grundlohnbetrags würde zu einer zusätzlichen Verkomplizierung führen und stünde dem Steuervereinfachungsbestrebungen entgegen.