AfA & Nutzungsdauer

Abschreibung Frankiermaschinen

Frankiermaschinen kommen häufig im Büroalltag größerer Unternehmen und Verwaltungen zum Einsatz und gelten als abnutzbare Wirtschaftsgüter. Die AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter (AV) des Bundesfinanzministeriums weist für Frankiermaschinen eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 8 Jahren aus. Diese Angabe gilt für alle Geräte, die seit dem 1. Januar 2001 angeschafft oder hergestellt worden sind.

Beitragsbild zur Abschreibung von Frankiermaschinen.

Bitte beachte bei der Abschreibung von Frankiermaschinen:

Die genannte Nutzungsdauer basiert auf Erfahrungswerten aus der steuerlichen Praxis und stellt einen durchschnittlichen Zeitraum für die wirtschaftliche Nutzung dar. Sollte ein Gerät stärker beansprucht oder in einem besonders belastenden Umfeld eingesetzt werden, kann auch eine kürzere Nutzungsdauer steuerlich angesetzt werden – sofern diese nachvollziehbar belegt ist.

Da die AfA-Tabelle lediglich eine Verwaltungsempfehlung und keine rechtlich verbindliche Vorgabe ist, sind abweichende Einschätzungen je nach Nutzungsintensität oder Branche möglich. Um steuerliche Risiken zu vermeiden, empfiehlt sich die Rücksprache mit einem Steuerberater.

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