AfA & Nutzungsdauer

Abschreibung Messestände

Messestände gelten als bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und sind über mehrere Jahre abschreibbar. Nach der AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter (AV) des Bundesfinanzministeriums wird für Messestände eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 6 Jahren angesetzt. Die Tabelle ist auf alle Messestände anwendbar, die ab dem 1. Januar 2001 angeschafft oder hergestellt wurden.

Bitte beachte bei der Abschreibung von Messeständen:

Die vorgeschlagene Nutzungsdauer von 6 Jahren beruht auf Erfahrungswerten der Finanzverwaltung und steuerlichen Betriebsprüfung. Sie dient als Richtwert dafür, wie lange ein Messestand unter normalen betrieblichen Bedingungen wirtschaftlich einsetzbar ist. Bei nachweislich höherer Beanspruchung oder besonderen Einsatzbedingungen kann auch eine verkürzte Nutzungsdauer angesetzt werden.

Da es sich bei der AfA-Tabelle nicht um eine gesetzlich bindende Regelung handelt, sondern um eine Verwaltungsempfehlung, kann die tatsächliche Nutzungsdauer je nach Nutzung und Branche abweichen. Um steuerlich auf der sicheren Seite zu sein, ist eine individuelle Beratung durch einen Steuerberater empfehlenswert.

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