AfA & Nutzungsdauer
Abschreibung Pressen
Pressen zählen zu den klassischen Maschinen im Produktionsbereich und gehören damit zum abnutzbaren Anlagevermögen. Die AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter (AV) des Bundesfinanzministeriums sieht für Pressen eine Nutzungsdauer von 14 Jahren vor. Diese Angabe gilt für Anschaffungen oder Eigenherstellungen ab dem 1. Januar 2001.

Bitte beachte bei der Abschreibung von Pressen:
Die genannte Nutzungsdauer basiert auf Erfahrungswerten der steuerlichen Betriebsprüfung und spiegelt die durchschnittliche wirtschaftliche Lebensdauer im Normalbetrieb wider. Sollte eine Presse unter besonders hohen Belastungen oder in intensiven Produktionszyklen eingesetzt werden, kann auch eine verkürzte Nutzungsdauer angesetzt werden – sofern dies sachlich begründet und nachweisbar ist.
Da die AfA-Tabelle keine gesetzliche Vorgabe darstellt, sondern als unverbindliche Verwaltungshilfe dient, können abweichende Abschreibungszeiträume je nach Branche und Nutzung zulässig sein. Für eine korrekte steuerliche Behandlung ist die Rücksprache mit einem Steuerberater empfehlenswert.
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