AfA & Nutzungsdauer

Abschreibung mobiler Raumheizgeräte

Mobile Raumheizgeräte zählen zu den abnutzbaren Anlagegütern und können im Rahmen der steuerlichen Abschreibung berücksichtigt werden. Gemäß der AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter (AV) des Bundesfinanzministeriums beträgt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer 9 Jahre. Diese Regelung gilt für alle mobilen Heizgeräte, die nach dem 31. Dezember 2000 angeschafft oder hergestellt wurden.

Bitte beachte bei der Abschreibung von mobilen Raumheizgeräten:

Die festgelegte Nutzungsdauer basiert auf Praxiswerten aus der steuerlichen Betriebsprüfung und dient als allgemeine Orientierung für den Abschreibungszeitraum. Wenn eine kürzere Nutzungsdauer nachvollziehbar belegt werden kann, z. B. durch überdurchschnittliche Beanspruchung oder spezielle Einsatzbedingungen, darf diese ebenfalls angesetzt werden.

Da es sich bei der Tabelle zur AfA um eine Verwaltungshilfe und keine gesetzlich verbindliche Vorgabe handelt, kann die tatsächliche Nutzungsdauer abhängig vom Einsatzbereich variieren. Um Unsicherheiten bei der steuerlichen Bewertung zu vermeiden, empfiehlt sich die Beratung durch einen Steuerberater.

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