AfA & Nutzungsdauer
Abschreibung Recorder
Recorder zählen als abnutzbares Wirtschaftsgut und können über mehrere Jahre steuerlich abgeschrieben werden. Laut AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter (AV) des Bundesfinanzministeriums beträgt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer 7 Jahre. Diese Tabelle ist gültig für alle Recorder, die nach dem 31. Dezember 2000 angeschafft oder hergestellt wurden.

Bitte beachte bei der Abschreibung von Recordern:
Die angesetzte Nutzungsdauer basiert auf den Erfahrungswerten der steuerlichen Betriebsprüfung und dient als Richtlinie für den typischen Zeitraum wirtschaftlicher Nutzung. In begründeten Fällen – etwa bei technischer Überalterung oder hoher Belastung – kann eine kürzere Nutzungsdauer geltend gemacht werden, sofern diese plausibel nachgewiesen wird.
Da die AfA-Tabelle lediglich eine Verwaltungsempfehlung darstellt und keine gesetzlich bindende Regelung ist, können branchenspezifische Unterschiede auftreten. Um die steuerliche Behandlung korrekt zu beurteilen, ist die Abstimmung mit einem Steuerberater ratsam.
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