AfA & Nutzungsdauer

Abschreibung Straßenbeleuchtung bzw. Außenbeleuchtung

Straßenbeleuchtungsanlagen zählen zu den technischen Einrichtungen im Außenbereich und gelten als abnutzbare Anlagegüter. Laut AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter (AV) des Bundesfinanzministeriums beträgt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Straßenbeleuchtung bzw. Außenbeleuchtung 19 Jahre. Diese Angabe gilt für alle Anlagen, die ab dem 1. Januar 2001 angeschafft oder hergestellt wurden.

Bitte beachte bei der Abschreibung von Straßenbeleuchtung bzw. Außenbeleuchtung:

Die empfohlene Nutzungsdauer stützt sich auf Erfahrungswerte aus der steuerlichen Praxis und spiegelt die durchschnittliche wirtschaftliche Lebensdauer wider. Wird eine Beleuchtungsanlage besonders stark beansprucht – etwa durch Witterungseinflüsse oder Dauerbetrieb –, kann auch eine kürzere Nutzungsdauer angesetzt werden, sofern sie nachvollziehbar dokumentiert ist.

Da die Tabelle zur AfA keine gesetzlich verbindliche Vorschrift darstellt, sondern als Verwaltungshilfe der Finanzverwaltung dient, können abweichende Abschreibungszeiträume je nach Nutzung und Umgebung sachgerecht sein. Für eine rechtssichere Bewertung empfiehlt sich die Rücksprache mit deinem Steuerberater.

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