AfA & Nutzungsdauer

Abschreibung elektronischer Vermessungsgeräte

Elektronische Vermessungsgeräte gehören zu den technischen Betriebsmitteln und unterliegen der regulären Abschreibung über mehrere Jahre. Laut AfA-Tabelle des Bundesfinanzministeriums für allgemein verwendbare Anlagegüter (AV) beträgt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer 8 Jahre. Diese Angabe gilt für alle Geräte, die ab dem 1. Januar 2001 angeschafft oder hergestellt wurden.

Bitte beachte bei der Abschreibung von elektronischen Vermessungsgeräten:

Die genannte Nutzungsdauer basiert auf Erfahrungen aus der steuerlichen Betriebsprüfung und dient als Orientierung für den wirtschaftlichen Einsatzzeitraum. Sollte ein Gerät intensiver beansprucht werden oder besonderen Bedingungen unterliegen, kann eine kürzere Nutzungsdauer angesetzt werden – vorausgesetzt, diese wird nachvollziehbar begründet.

Da die AfA-Tabelle keine gesetzlich verpflichtende Regelung darstellt, sondern lediglich eine Verwaltungsempfehlung, sind abweichende Nutzungsdauern je nach Einsatzgebiet und Branche möglich. Zur rechtssicheren Bewertung Ihrer Vermögenswerte empfiehlt sich eine Abstimmung mit dem Steuerberater.

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