Sollversteuerung

Für Unternehmer ist es entscheidend zu wissen, wann sie steuerpflichtige Umsätze versteuern müssen. Dies bestimmt, wann die Umsätze gemeldet und die Umsatzsteuer abgeführt werden muss. Das Umsatzsteuerrecht unterscheidet zwischen der Sollversteuerung und der Istversteuerung. Bei der Sollversteuerung erfolgt die Steuerpflicht, sobald die Leistung erbracht wurde. Die Istversteuerung erlaubt hingegen, erst bei Zahlungseingang die Steuer abzuführen.

Zuletzt aktualisiert am 20.06.2025

Zusammenfassung

Sollversteuerung im Überblick

Steuerpflicht entsteht bei Leistungserbringung, unabhängig vom Zahlungseingang.

  • Sie ist grundsätzlich für alle Unternehmer verpflichtend.
  • Bei Anzahlungen greift die sogenannte Mindest-Istversteuerung.
  • Vorsicht ist bei einem Wechsel zwischen Soll- und Istversteuerung geboten, um Fehler zu vermeiden.

Definition

Was versteht man unter Sollversteuerung?

Die Sollversteuerung ist eine gesetzlich vorgegebene Methode der Umsatzsteuerverrechnung. Dabei wird die Steuerpflicht mit der Ausführung einer Leistung oder Lieferung ausgelöst – unabhängig davon, ob der Rechnungsbetrag bereits auf dem Konto eingegangen ist. Unternehmer müssen die Umsatzsteuer spätestens in der Voranmeldung für den Zeitraum der Leistungserbringung erklären. Für bestimmte Fälle, wie Anzahlungen, gibt es Sonderregelungen, die eine frühere Steuerpflicht begründen.

Sollversteuerung:
Grundlagen und Funktionsweise

Soll-Versteuerung Ist-Versteuerung
Umsatzsteuer wird bereits bei der Rechnungsstellung abgeführt Umsatzsteuer wird erst nach Bezahlung der Rechnung durch Kunden abgeführt

Wann entsteht die Steuerpflicht?

Für die Sollversteuerung ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung entscheidend. Es spielt keine Rolle, wann die Rechnung gestellt wird und auch der Zeitpunkt des Zahlungseingangs ist irrelevant. Wichtig ist der Übergang der Verfügungsmacht auf den Kunden.

Beispiele für den Übergang der Verfügungsmacht:

  • Bei Lieferungen: Der Zeitpunkt, an dem die Ware versendet wird.
  • Bei Werkverträgen: Mit der Übergabe und Abnahme des fertigen Werks. 

Wichtige Hinweise zu Teilleistungen

Die Steuerpflicht kann bereits bei Teilleistungen entstehen.

  • Voraussetzung ist, dass die Leistung wirtschaftlich teilbar ist.
  • Es muss eine gesonderte Abrechnung mit dem Kunden vereinbart sein.

Beispiel: monatliche Mietzahlungen.

Sonderregelungen: Mindest-Istversteuerung bei Anzahlungen

Anzahlungen unterliegen unabhängig von der Versteuerungsmethode der Mindest-Istversteuerung.

  • Die Steuerpflicht entsteht bei Zahlungseingang.
  • Dabei ist es unerheblich, ob die Umsatzsteuer in der Rechnung ausgewiesen wurde.

Praxisbeispiel:
Ein Installateur verlangt für eine Heizungsinstallation eine Abschlagszahlung. Der Kunde überweist diese im August, die Installation erfolgt im Oktober. Die Umsatzsteuer für die Anzahlung wird mit Ablauf des Augusts fällig, die restliche Umsatzsteuer mit Fertigstellung der Arbeiten.

Wechsel zwischen Soll- und Istversteuerung

Ein Wechsel zwischen den Versteuerungsarten kann Fehlerquellen bergen.

  • Gefahr der Doppelbesteuerung: Umsätze dürfen nicht doppelt erfasst werden, wenn der Wechsel von der Sollversteuerung zur Istversteuerung erfolgt.
  • Gefahr unversteuerter Umsätze: Beim Wechsel von der Ist- zur Sollversteuerung können bereits erhaltene Zahlungen übersehen werden.

Vorsteuerabzug: Einheitliche Regeln

Der Vorsteuerabzug hängt vom Zeitpunkt des Leistungserhalts ab:

  • Eine Rechnung und Zahlung müssen vorliegen.
  • Bereits vor Ausführung einer Leistung gezahlte Beträge sind abziehbar, wenn die Rechnung entsprechend ausgestellt wurde.
  • Unterschiede zwischen Soll- und Istversteuerung gibt es hierbei nicht.