Steuerberatergebührenverordnung

Unternehmer greifen oft auf die Unterstützung eines Steuerberaters zurück, um ihren Arbeitsalltag zu erleichtern. Dabei stellt sich häufig die Frage, wie sich die Gebühren eines Steuerberaters zusammensetzen. Die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) regelt die zulässigen Kosten für die Dienstleistungen von Steuerberatern. Diese Verordnung wird vom Bundesfinanzministerium mit Zustimmung des Bundesrats erlassen. Ursprünglich als Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV) bekannt, erfolgte 2012 eine Umbenennung und Anpassung zur besseren Überwachung der Gebührenstruktur.

Zuletzt aktualisiert am 31.07.2025

Zusammenfassung

Steuerberatergebührenverordnung im Überblick

  • Die Steuerberatervergütungsverordnung legt den gesetzlichen Gebührenrahmen für Steuerberater fest.
  • Die StBVV wird per Rechtsverordnung erlassen und gilt seit 2012 unter dem aktuellen Namen.
  • Sie bietet Mandanten Sicherheit bei den Kosten für Steuerberaterleistungen und schützt Steuerberater vor Preisdumping.
  • Die Vergütungsverordnung unterscheidet verschiedene Gebührenarten, darunter Wert-, Rahmen- und Zeitgebühren.
  • Unter Einhaltung der Formvorschriften kann von der Steuerberatervergütungsverordnung abgewichen werden. 

Definition

Was ist die Steuerberatervergütungsverordnung

Die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) ist eine gesetzliche Regelung, die die Gebühren für die Leistungen von Steuerberatern in Deutschland festlegt. Die StBVV definiert klare Rahmenbedingungen für die Berechnung der Steuerberaterkosten, basierend auf bestimmten Gebührentabellen und Vergütungsarten. Neben einer strukturierten Kostenübersicht sorgt die Verordnung für den Schutz des Steuerberatermarkts vor unlauteren Preispraktiken.

Die wichtigsten Berechnungsarten der StBVV

Die StBVV unterscheidet zwischen verschiedenen Berechnungsarten der Steuerberatergebühren.

  • Wertgebühr: Bemisst sich nach dem Wert des Gegenstands der Beratung.
  • Rahmengebühr: Findet z. B. Anwendung bei der Lohnbuchführung.
  • Zeitgebühr: Wird auf Basis des Zeitaufwands berechnet.

Berechnung nach der Wertgebühr

Die Wertgebühr stellt die häufigste Berechnungsgrundlage dar. Hierbei wird ein sogenannter Gegenstandswert festgelegt, der den Wert des Beratungsgegenstands widerspiegelt. So zum Beispiel der Gegenstandswert der Summe der erzielten Einkünfte eines mandanten, wenn er seinen Steuerberater mit der Einkommensteuererklärung beauftragt. Das Honorar des Steuerberaters wird anhand gestaffelter Gebührentabellen in der StBVV berechnet: Je höher der Gegenstandswert, desto höher die Gebühr. 

Berechnung nach Rahmen- und Zeitgebühr

Bestimmte Tätigkeiten werden anhand der Rahmen- oder Zeitgebühr abgerechnet. Die Zeitgebühr liegt laut StBVV zwischen 16,50 Euro und 41,00 Euro pro angefangener Viertelstunde und wird bei Aufgaben wie der Prüfung von Steuerbescheiden angewendet. Die Rahmengebühr gilt beispielsweise für Tätigkeiten wie die Lohnbuchführung, wobei feste Beträge in der StBVV vorgegeben sind.  

Die StBVV bietet damit eine Grundlage für gängige Steuerberaterleistungen, darunter die Unterstützung bei Buchführungspflichten sowie die Erstellung von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen. Aufgaben, die über diese Basisleistungen hinausgehen, fallen nicht unter die Vergütungsregelung und bedürfen separater Vereinbarungen.

Einblick in die Leistungsübersicht der Steuerberatervergütungsverordnung

Die StBVV legt die Rahmenbedingungen für die Gebührenfestlegung fest, wobei das genaue Honorar des Steuerberaters sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Mandanten sowie der Komplexität und Bedeutung der Aufgabe richtet. Die Verordnung umfasst detaillierte Gebührentabellen, die angeben, welche Gebührenhöhe bei einem bestimmten Gegenstandswert angesetzt wird.

  • Tabelle A: Zum Beispiel für Beratungen (§ 21 StBVV), Anträge an Behörden (§ 23 StBVV), Steuererklärungen (§ 24 StBVV) und Tätigkeiten bei Selbstanzeigen (§ 30 StBVV).
  • Tabelle B: Für die Erstellung von Bilanzen und Jahresabschlüssen (§ 35 ff. StBVV) und Einnahmen-Überschuss-Rechnungen (§ 25 StBVV).
  • Tabelle C: Für Buchführungsleistungen (§ 33 StBVV).
  • Tabelle D: Tabelle D gilt für landwirtschaftliche Buchführung.

Kosten für die Steuerberatung reduzieren

Durch eine gute Zuarbeit des Mandanten können die Steuerberaterkosten deutlich gesenkt werden. Je ordentlicher Sie Ihre Unterlagen für den Steuerberater vorbereiten, desto geringer fällt der Bearbeitungsaufwand und damit auch die Rechnung aus.

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Lexware bietet Ihnen als Mandant die Möglichkeit, Ihrem Steuerberater direkten Zugriff auf Ihre Buchhaltungssoftware zu gewähren. Auf diese Weise können Sie Ihre Zusammenarbeit nicht nur effizienter gestalten, sondern auch die Kosten im Rahmen der Steuerberatervergütungsverordnung reduzieren.

TIPP: Sie können die Kosten für die Steuerberatung teilweise oder vollständig in der jährlichen Steuererklärung geltend machen.