Aktueller Hinweis!
Elektronische Meldepflicht für Kassensysteme
Seit dem 1. Januar 2025 müssen Kassensysteme elektronisch an das zuständige Finanzamt gemeldet werden (§ 146a Abs. 4 AO).
Dies bedeutet:
- Elektronische Aufzeichnungssysteme, die vor dem 1. Juli 2025 angeschafft wurden, sind den Finanzbehörden bis spätestens zum 31. Juli 2025 mitzuteilen.
- Systeme, die ab dem 1. Juli 2025 angeschafft werden, müssen innerhalb eines Monats nach der Anschaffung gemeldet werden. Dies gilt ebenso für deren Außerbetriebnahme.
Allgemeine Informationen zu den gesetzlichen Regelungen finden Sie hier.
Entsprechende FAQs vom BMF hinsichtlich der Meldepflicht sind auf der Seite des BMF veröffentlicht
unter dem Thema: „Mitteilungspflicht nach § 146a Abs. 4 AOQ".
Mehr Informationen zur Vorgehensweise in der Lexware Software finden Sie hier.
Info
Seit dem 1. Januar 2023 müssen alle Kassensysteme mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgestattet sein, um die unveränderbare und maschinell auswertbare Speicherung von Einzeldaten zu gewährleisten.
Überblick
Kassenmodul in
Lexware premium
Der folgende Überblick zeigt, welche Anforderungen erfüllt werden müssen und wie das integrierte Kassenmodul im Lexware Premium-Produkt weiterhin gesetzeskonform genutzt werden kann. Zudem wird erläutert, wo die TSE bezogen und korrekt in das Lexware Produkt eingebunden werden kann.
EFSTA
EFSTA ist ein Experte im Bereich Fiskalisierung
und ein Partner bei der Umsetzung individueller nationaler Vorschriften.
Technische Sicherheitseinrichtung (TSE)
Ist ein Sicherheitsmodul für Registrierkassen, das alle Kassenvorgänge lückenlos und unveränderbar aufzeichnet.
Anforderung
Die wichtigsten Fiskalisierungs-Anforderungen im Überblick
- Die digitalen Grundaufzeichnungen (Kassentransaktionen) müssen manipulationssicher aufgezeichnet werden.
- Die Absicherung muss durch die sogenannte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) erfolgen.
- Die Daten müssen in einheitlichem DSFinV-K-Format zur Verfügung gestellt werden können.
- Revisionssichere Archivierung der abgesicherten Transaktionen für mindestens 10 Jahre mit der Möglichkeit, die Daten im jeweils aktuellen DSFinV-K-Format zu exportieren.
Wichtig! Nur in Verbindung mit EFSTA erfüllt das Kassenmodul in Lexware premium die gesetzlichen Anforderungen.
Anleitung
So geht`s:
Schritt 1
Die EFSTA-Nutzungsbedingungen können hier heruntergeladen, in Ruhe gelesen und anschließend unterschrieben werden. Dadurch wird ein Vertragsverhältnis mit der efsta IT Services GmbH eingegangen, das unabhängig von Haufe-Lexware ist. Die unterschriebenen Nutzungsbedingungen sollten anschließend mit der Bitte um Onboarding an efsta@haufe-lexware.com gesendet werden.
Folgende Informationen sollte die Mail beinhalten:
- Name bzw. Name des Unternehmen
- Postleitzahl
- Firmen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Ust-IdNr.)
Der Zugang zum EFSTA-Portal wird anschließend von Lexware eingerichtet, und eine Einladungs-E-Mail von EFSTA wird versendet. Nach Erhalt der Einladung kann auf den Link in der E-Mail geklickt und auf der sich öffnenden Seite die Option „Login“ ausgewählt werden, um die Registrierung abzuschließen. Damit ist der Zugang zum EFSTA-Portal eingerichtet.
Schritt 2
Die passende und von EFSTA angebundene, zertifizierte TSE kann direkt bei EFSTA oder alternativ am Markt erworben werden. Die EFSTA-Lizenzen werden automatisch bei der Inbetriebnahme aktiviert.
Schritt 3
Die Middleware (EFR) von EFSTA sollte installiert und entsprechend konfiguriert werden.
Wichtig: Vor der Anbindung der TSE muss im Lexware Premium-Programm ein Kassenabschluss durchgeführt werden. Anschließend sollte in den Trainingsmodus gewechselt werden. In der Kassenverwaltung des Lexware Premium-Programms kann die technische Sicherheitseinrichtung über die Schaltfläche „TSE“ angebunden werden.
Eine ausführliche Anleitung zur Einrichtung der TSE ist hier verfügbar:
Unterstützung bei der Einrichtung der diversen TSEs finden Sie im EFR Guide von EFSTA:
Die aktuelle Version der Middleware (EFR) kann hier heruntergeladen werden:
FAQ
Offene Fragen
Was bedeutet die Belegausgabepflicht und wann beginnt diese?
Die Belegausgabepflicht gilt seit dem 01.01.2020 Auszug aus dem Anwendungserlass zu §146a AO : „[…] 6.8 Bei der Zurverfügungstellung eines Papierbelegs reicht das Angebot zur Entgegennahme aus, wenn zuvor der Beleg erstellt und ausgedruckt wurde. Eine Pflicht zur Annahme des Belegs durch den Kunden sowie zur Aufbewahrung besteht nicht. Es besteht keine Aufbewahrungspflicht des Belegausstellers für nicht entgegengenommene Papierbelege. […]“
Weitere Informationen sind hier verfügbar.
Was muss der Beleg enthalten?
Die Anforderungen an einen Beleg sind im Anwendungserlass zu § 146a AO unter Punkt 5 sowie in § 6 KassenSichV beschrieben.
Hinweis: Es empfiehlt sich, die bisherigen Bonvorlagen zu überprüfen. Fehlende Angaben können gegebenenfalls über die Bonverwaltung des Kassenmoduls ergänzt werden.
Wann muss ich meine Kasse beim Finanzamt melden?
Gemäß § 146a Abs. 4 AO müssen Kassensysteme ab dem 01.01.2025 dem zuständigen Finanzamt elektronisch gemeldet werden. Für vor dem 1. Juli 2025 angeschaffte elektronische Aufzeichnungssysteme ist die Mitteilung bis zum 31. Juli 2025 zu erledigen
Für vor dem 1. Juli 2025 angeschaffte elektronische Aufzeichnungssysteme ist eine erste Mitteilung bis zum 31. Juli 2025 zu erledigen.
- Werden elektronische Aufzeichnungssysteme nach dem 1. Juli 2025 angeschafft, sind diese dem Finanzamt innerhalb eines Monats nach der Anschaffung mitzuteilen.
- Gleiches gilt für die Außerbetriebnahme.
- Die Mitteilungspflicht gilt auch für gemietete oder geleaste elektronische Aufzeichnungssysteme.
Ab dem 30.06.2025 gilt die Meldepflicht auch für alle bereits im Einsatz befindlichen Kassen.
Wo beziehe ich die TSE?
Die passende TSE kann über unsere Partner erworben werden.
Ab wann benötige ich die digitale Schnittstelle (DSFinV-K)?
In der Nichbeanstandungsregelung vom 06.11.2019 ist festgehalten, dass die digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K) bis zur Implementierung der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung, längstens für den Zeitraum der Nichtbeanstandung (30.09.2020), keine Anwendung findet.