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Der gesetzliche Mutterschutz bietet werdenden Müttern besonderen Schutz am Arbeitsplatz. Es geht darum werdende Mütter und deren Kind vor Gesundheitsgefährdungen, Kündigung und finanziellen Nachteilen zu schützen. Sobald Arbeitgeber erfahren, dass eine Mitarbeiterin schwanger ist, müssen sie das bei der jeweiligen Aufsichtsbehörde melden. Diese sind je nach Bundesland unterschiedlich. Grundsätzlich sollten Mitarbeiterinnen den Arbeitgeber informieren, sobald sie von der Schwangerschaft erfahren. Gesetzlich dazu verpflichtet sind sie jedoch nicht. Informieren Sie sich deshalb umfassend im Fachartikel Mutterschutz: Diese Regeln gelten für Schwangere und junge Mütter.
Mutterschutzfrist
Die Mutterschutzfrist beginnt 6 Wochen vor der Entbindung und endet 8 Wochen nach der Entbindung. Bei Mehrlings- oder Frühgeburten, endet die Frist 12 Wochen nach der Entbindung. Arbeitgeber dürfen werdende Mütter in den 6 Wochen vor der Entbindung nur beschäftigen, wenn die Mitarbeiterin das ausdrücklich will. In den 8 Wochen nach der Entbindung darf die Mitarbeiterin aber auf keinen Fall beschäftigt werden.
Beschäftigungsverbote und Mutterschutz
Schwangere sind besonders vor Gesundheitsgefährdungen geschützt. Deshalb gibt es auch generelle Beschäftigungsverbote für Schwangere, sie dürfen z.B. keine Akkord-, Fließband-, Mehr-, Sonntags-, oder Nachtarbeit verrichten. Außerdem kann der behandelnde Arzt jederzeit ein individuelles Beschäftigungsverbot verordnen.
Mutterschutz bedeutet Kündigungsschutz
Sobald eine Mitarbeiterin schwanger ist, steht sie auch bei der Kündigung unter besonderem Schutz. Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses gilt bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Geburt. Das Kündigungsverbot kann in absoluten Ausnahmefällen von der obersten Landesbehörde aufgehoben werden. Das passiert allerdings nur, wenn das Arbeitsverhältnis unzumutbar ist und der Kündigungsgrund nicht mit der Schwangerschaft zusammenhängt.
Mutterschaftsgeld
Wenn sich eine Mitarbeiterin in Mutterschutz befindet, hat sie während der gesetzlichen Mutterschutzfrist keinen Anspruch auf das normale Gehalt. Sie erhält dann das Mutterschaftsgeld. Dieses wird von der Krankenkasse bezahlt. Das Mutterschaftsgeld beträgt höchstens 13 Euro pro Kalendertag, d.h. 390 Euro pro Monat. Wenn das tägliche Nettoentgelt der Mitarbeiterin höher ist, muss der Arbeitgeber den Unterschiedsbetrag als Arbeitgeber-Zuschuss bezahlen. Dieser Zuschuss wird dem Arbeitgeber von der Krankenkasse der Mitarbeiterin jedoch wieder rückerstattet. Notwendig ist hierfür ein entsprechender Antrag bei der Krankenkasse.