Wenn ein(e) Mitarbeiter(in) während der Elternzeit eine Nebenbeschäftigung beim gleichen Arbeitgeber aufnimmt, sollten Sie zunächst prüfen, wie diese Nebenbeschäftigung sozialversicherungsrechtlich zu beurteilen ist.
Dabei sind zwei Fälle zu beurteilen:
Fall1: Geringfügige Beschäftigung - neben der Hauptbeschäftigung:
Hinweise:
- Das Arbeitsverhältnis ist für den Arbeitnehmer sozialversicherungsfrei. Deshalb kann die Nebenbeschäftigung nicht unter der sozialversicherungspflichtigen, wegen Elternzeit ruhenden, Hauptbeschäftigung abgerechnet werden.
- Die Hauptbeschäftigung besteht fort. Weder im ELStAM Verfahren noch sozialversicherungsrechtlich ist eine Abmeldung zu erstellen. Beenden Sie die Fehlzeit Elternzeit nicht.
- Währt die Elternzeit länger als ein Kalendermonat wird für die Hauptbeschäftigung automatisch eine Unterbrechungsmeldung - Meldegrund 52 erzeugt. Versenden Sie diese an die zuständige Krankenkasse.
- Es ist keine ELStAM (Anmeldung) erforderlich, sofern die geringfügige Beschäftigung pauschal versteuert wird.
Vorgehen:
- Geringfügige Beschäftigung - neue Personalnummer:
Erfassen Sie die Stammdaten für die geringfügige Beschäftigung unter einer neuen Personalnummer. - Wählen Sie auf der Seite Steuerdaten die Besteuerungsart 'pauschal versteuerte Beschäftigung'.
- Verknüpfung der ruhenden Hauptbeschäftigung mit der geringfügigen Beschäftigung:
Die Verbindung zu der zeitgleich bestehenden Hauptbeschäftigung muss in den Lohnunterlagen ersichtlich sein.
Markieren Sie dazu in Mitarbeiterstammdaten auf der Seite 'Weitere Angaben' die Checkbox 'Weitere Personalnummer'.
Die Verbindung wird automatisch bei der schon vorhandenen Personalnummer auf dem Lohnkonto und im Personalstammblatt dokumentiert.
Weitere Geburt während der Elternzeit
Vorgehen:
- Hauptbeschäftigung
Beenden Sie die Fehlzeit 'Elternzeit'. Erfassen Sie die neue Mutterschutzfrist in den Fehlzeiten.
Für die Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld sind die Nettoarbeitsentgelte der letzten 3 Monate vor Beginn der ersten Mutterschutzfrist maßgebend. In der Grundeinstellung werden Ihnen die letzten 3 Monate angezeigt.
Über die Seite 'Zuschuss zum Mutterschaftsgeld' können Sie die abweichenden Monate erfassen.
Beachten Sie, dass regelmäßige Entgelterhöhungen während der Elternzeit / Mutterschutzfrist den Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld erhöhen können. Ermitteln Sie in diesem Fall das durchschnittliche Kalendergeld mit dem Häkchen 'Fiktive Nettoberechnung bei dauerhafter Entgelterhöhung'. - Nebenbeschäftigung
Beenden Sie das geringfügige Beschäftigungsverhältnis mit Beginn der Mutterschutzfrist.
Fall 2: Teilzeitbeschäftigung - keine geringfügige Beschäftigung:
Hinweise:
- Gültig ab 01.09.2021: Während der Elternzeit ist eine Erwerbstätigkeit zulässig, wenn die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit 32 Stunden nicht übersteigt. Dabei wird auf den monatlichen Durchschnitt der Wochenarbeitszeit abgestellt.
Das gilt auch bei Bezug der Sozialleistung 'ElterngeldPlus' für Eltern, die in Teilzeit zwischen 24 und 32 Wochenstunden weiterbeschäftigt sind. Elterngeld Plus ersetzt den Einkommensanteil, der wegen Teilzeit entfällt. - Diese Teilzeitbeschäftigungen in mehr als geringfügigem Umfang werden sozialversicherungsrechtlich wie jede andere Beschäftigung beurteilt.
Aus diesem Grund endet die Unterbrechung der Hauptbeschäftigung mit Aufnahme der sozialversicherungspflichtigen 'Teilzeitbeschäftigung'. Arbeitsrechtlich besteht die Elternzeit weiter.
Vorgehen:
- Keine neue Personalnummer:
Beenden Sie die Fehlzeit 'Elternzeit' mit Beginn der Teilzeitbeschäftigung.
Eine Neuanlage des Mitarbeiters mit zweiter Personalnummer ist in diesem Fall nicht erforderlich.
Wenn Sie bereits eine zweite Personalnummer angelegt haben, löschen Sie den Mitarbeiter im Personalmanager bzw. wählen als Austrittsgrund 'Komplettstorno'. - Erfassen Sie in den Mitarbeiterstammdaten die neue Arbeitszeit.
- Wählen Sie auf der Seite 'Tätigkeit' die 'Vertragsform' 'Teilzeit befristet' aus. Die Teilzeitbeschäftigung endet i.d.R. mit dem Ende der Elternzeit. Wenn der Arbeitnehmer nach der Elternzeit wieder zu den ursprünglichen Konditionen beschäftigt wird, ändern Sie die Stammdaten.
Bei einer weiteren Geburt während der Elternzeit gilt die Vorgehensweise wie in Fall 1 - Hauptbeschäftigung dargestellt.