Personengruppen und Meldepflicht

Für welche Personengruppen besteht Meldepflicht? Welche Personengruppen stehen im Programm zur Verfügung?

Der Personengruppenschlüssel wird für das Meldewesen benötigt.
Alle gültigen und mit lohn+gehalt abrechenbare Personengruppen (-schlüssel) stehen Ihnen in den Mitarbeiterstammdaten auf der Seite Tätigkeit zur Verfügung.

SchlüsselzahlPersonenkreisBeschreibung der Personengruppe
101Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte ohne besondere Merkmale


Beschäftigte, die in der Kranken-, Pflege-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung pflichtig sind.

Sowie Beschäftigte, für die Beitragsanteile zur Renten- oder Arbeitslosenversicherung zu zahlen sind, sofern sie nicht den nach-folgenden Personengruppen zugeordnet werden können.

102Auszubildende (Vergütung über Geringverdienergrenze)


Auszubildende sind Personen, die auf Grund eines Ausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz eine betriebliche Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf durchlaufen.

Die Sozialversicherungsbeiträge werden jeweils zur Hälfte vom Arbeitgeber und Auszubildenden getragen.

Hinweis:

  • Auszubildende mit einer Vergütung bis zur gesetzlich festgelegten Geringverdienergrenze sind mit der Personengruppe 121 zu melden.
  • Auszubildende in einer außer-betrieblichen Einrichtung sind unabhängig vom Entgelt mit der Personengruppe 122 zu melden.
  • Rentenversicherungspflichtige Praktikanten sind mit der Personengruppe 105 zu melden.
104Hausgewerbetreibende
Hausgewerbetreibender ist, wer in eigener Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften arbeitet, auch wenn er Roh- oder Hilfsstoffe selbst beschafft oder vorübergehend für eigene Rechnung tätig ist (§ 12 Abs. 1 SGB IV).
105Praktikanten (über Geringverdienergrenze)


Praktikanten sind Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit im Rahmen eines rentenversicherungspflichtigen Vor- oder Nachpraktikums verrichten.

Zwischenpraktikanten sind kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversicherungsfrei und daher nicht zu melden.

Hinweis:

  • Praktikanten, deren Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze nicht übersteigt, sind mit der Personengruppe 121 zu melden.
  • Studenten in einem Zwischen-praktikum mit der Beitragsgruppe 0000 sind mit dem Personengruppen-schlüssel 190 zu melden
106Werkstudenten
Werkstudenten, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden. Sie sind unter bestimmten Voraussetzungen in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosen-Versicherung versicherungsfrei, jedoch in der Rentenversicherung versicherungspflichtig.
108Vorruhestandsgeld
Bezieher von Vorruhestandsgeld unterliegen dann der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungspflicht, wenn nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragspartner mit der Vorruhestandsvereinbarung das Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben erfolgt.
109Geringfügig entlohnte Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV


Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig die gesetzliche Grenze nicht übersteigt.

Auch bei Verzicht auf die Rentenversicherungspflicht ist der Personengruppenschlüssel 109 zu verwenden.

Sofern durch die Zusammenrechnung von

  • mehreren geringfügig entlohnten Beschäftigungen
    bzw.
  • mehr als einer geringfügigen Beschäftigung mit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung

Versicherungspflicht eintritt, ist grundsätzlich der Personengruppenschlüssel 101 zu verwenden.

110Kurzfristig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung nach ihrer Eigenart oder im Voraus vertraglich begrenzt ist. 
112Mitarbeitende Familienangehörige in der Landwirtschaft
Mitarbeitende Familienangehörige in der Landwirtschaft sind Verwandte bis zum dritten Grad und Verschwägerte bis zum zweiten Grad sowie Pflegekinder eines landwirtschaftlichen Unternehmers oder seines Ehegatten.

Der in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehende Ehegatte eines landwirtschaftlichen Unternehmers gilt als mitarbeitender Familienangehöriger (ohne Auszubildende).
113Nebenerwerbslandwirte
Nebenerwerbslandwirte sind Personen, die ein landwirtschaftliches Unternehmen bewirtschaften und daneben in einer abhängigen Dauerbeschäftigung (nicht saisonal) außerhalb der Landwirtschaft stehen.
114Nebenerwerbslandwirte - saisonal beschäftigt
Landwirtschaftliche Unternehmer, die entsprechend ihrem Erscheinungsbild bei der LKK versichert sind und daneben eine befristete Beschäftigung ausüben, deren Dauer voraussichtlich 26 Wochen nicht überschreitet.
116Ausgleichsgeldempfänger nach dem FELEG
Ehemalige landwirtschaftliche Arbeitnehmer und rentenversicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige in der Landwirtschaft.

Ab 2013 ist diese Personengruppe nur von landwirtschaftlichen Alterskassen zu verwenden. Aus diesem Grund ist die Personengruppe 116 nicht mehr zulässig.
119Versicherungsfreie Altersvollrentner und Versorgungsbezieher wegen Alters
Personen, die eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine entsprechende Versorgung von einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen wegen Erreichens einer Altersgrenze beziehen (§ 5 Abs. 4 Nr. 1 und 2 SGB VI).
120AN mit Versicherungspflicht in der Rentenversicherung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze 
121Auszubildende (innerhalb der Geringverdienergrenze)


Auszubildende sind Personen, die auf Grund eines Ausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz eine betriebliche Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf durchlaufen.

Die Sozialversicherungsbeiträge werden bei geringverdienenden Auszubildenden in voller Höhe vom Arbeitgeber getragen.

Hinweis:

Der Personengruppenschlüssel ist auch dann anzuwenden, wenn die Geringverdienergrenze infolge einmalig gezahlten Arbeitsentgelts überschritten wird.

Praktikanten, deren Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze nicht übersteigt, sind mit der Personengruppe 121 zu melden.

 

122Auszubildende (außerbetrieblich)
Eine außerbetriebliche Ausbildung ist eine Maßnahme zur beruflichen Ausbildung, die in einer eigenständigen, anerkannten Einrichtung der beruflichen Bildung stattfindet, wie z.B. Akademien, Bildungszentren, Fachschulen oder kirchlichen Einrichtungen.
123Beschäftigte im freiwilligen sozialen Jahr / ökologischen Jahr /Bundesfreiwilligendienst
Das frw. soziale Jahr oder das frw. ökologische Jahr ist ein sozialer Freiwilligendienst für Jugendliche, die die Vollzeitschulpflicht erfüllt und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
 
124Heimarbeiter (ohne Anspruch EFZ)
Personen die in eigener Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften erwerbsmäßig arbeiten, und keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall haben.

Hinweis:

Hat der Heimarbeiter einen tarifvertraglichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist der Personengruppenschlüssel 124 nicht anzuwenden.
190
Beschäftigte, die ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sind
Beschäftigte, deren Entgelt nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch ausschließlich zur gesetzlichen Unfallver-sicherung beitragspflichtig ist.
997


Personengruppenschlüssel, der für Personen zur Auswahl steht, die

  • nicht sozialversicherungspflichtig und
  • nicht unfallversicherungspflichtig sind und
  • nicht zu einer der anderen Personengruppe 101 bis 190 gehören,
    z. B.
  • Inhaber oder Mitinhaber (beherrschende Gesellschafter) von Einzelunternehmen (und persönlich haftende Gesellschafter von Personengesellschaften)
  • GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer, die nicht der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegen
  • Vorstandsmitglieder einer AG sind nicht sv-pflichtig (§ 1 Satz 4 SGB 6, § 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB 3)

    Hinweis:
    Für diese Personengruppen werden keine Sozialversicherungsmeldungen erstellt.

Beachten Sie: Personengruppen, deren Schlüsselzahl nicht zur Verfügung steht, können derzeit nicht mit lohn+gehalt abgerechnet werden.

Hinweis zur Personengruppe 103 (= Altersteilzeit): 
Altersteilzeit ist nicht Bestandteil von Lexware lohn + gehalt. Die Nachfrage zu diesem Abrechnungsmodell ist zu gering. Eine programmseitige Integration und Pflege aller Spezialfälle und Meldetatbestände kann aufgrund der zu geringen Nachfrage aktuell nicht erfolgen.