Der Personengruppenschlüssel wird für das Meldewesen benötigt.
Alle gültigen und mit lohn+gehalt abrechenbare Personengruppen (-schlüssel) stehen Ihnen in den Mitarbeiterstammdaten auf der Seite Tätigkeit zur Verfügung.
| Schlüsselzahl | Personenkreis | Beschreibung der Personengruppe |
| 101 | Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte ohne besondere Merkmale |
Sowie Beschäftigte, für die Beitragsanteile zur Renten- oder Arbeitslosenversicherung zu zahlen sind, sofern sie nicht den nach-folgenden Personengruppen zugeordnet werden können. |
| 102 | Auszubildende (Vergütung über Geringverdienergrenze) |
Hinweis:
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| 104 | Hausgewerbetreibende | Hausgewerbetreibender ist, wer in eigener Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften arbeitet, auch wenn er Roh- oder Hilfsstoffe selbst beschafft oder vorübergehend für eigene Rechnung tätig ist (§ 12 Abs. 1 SGB IV). |
| 105 | Praktikanten (über Geringverdienergrenze) |
Zwischenpraktikanten sind kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversicherungsfrei und daher nicht zu melden. Hinweis:
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| 106 | Werkstudenten | Werkstudenten, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden. Sie sind unter bestimmten Voraussetzungen in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosen-Versicherung versicherungsfrei, jedoch in der Rentenversicherung versicherungspflichtig. |
| 108 | Vorruhestandsgeld | Bezieher von Vorruhestandsgeld unterliegen dann der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungspflicht, wenn nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragspartner mit der Vorruhestandsvereinbarung das Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben erfolgt. |
| 109 | Geringfügig entlohnte Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV |
Auch bei Verzicht auf die Rentenversicherungspflicht ist der Personengruppenschlüssel 109 zu verwenden. Sofern durch die Zusammenrechnung von
Versicherungspflicht eintritt, ist grundsätzlich der Personengruppenschlüssel 101 zu verwenden. |
| 110 | Kurzfristig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV | Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung nach ihrer Eigenart oder im Voraus vertraglich begrenzt ist. |
| 112 | Mitarbeitende Familienangehörige in der Landwirtschaft | Mitarbeitende Familienangehörige in der Landwirtschaft sind Verwandte bis zum dritten Grad und Verschwägerte bis zum zweiten Grad sowie Pflegekinder eines landwirtschaftlichen Unternehmers oder seines Ehegatten. Der in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehende Ehegatte eines landwirtschaftlichen Unternehmers gilt als mitarbeitender Familienangehöriger (ohne Auszubildende). |
| 113 | Nebenerwerbslandwirte | Nebenerwerbslandwirte sind Personen, die ein landwirtschaftliches Unternehmen bewirtschaften und daneben in einer abhängigen Dauerbeschäftigung (nicht saisonal) außerhalb der Landwirtschaft stehen. |
| 114 | Nebenerwerbslandwirte - saisonal beschäftigt | Landwirtschaftliche Unternehmer, die entsprechend ihrem Erscheinungsbild bei der LKK versichert sind und daneben eine befristete Beschäftigung ausüben, deren Dauer voraussichtlich 26 Wochen nicht überschreitet. |
| 116 | Ausgleichsgeldempfänger nach dem FELEG | Ehemalige landwirtschaftliche Arbeitnehmer und rentenversicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige in der Landwirtschaft. Ab 2013 ist diese Personengruppe nur von landwirtschaftlichen Alterskassen zu verwenden. Aus diesem Grund ist die Personengruppe 116 nicht mehr zulässig. |
| 119 | Versicherungsfreie Altersvollrentner und Versorgungsbezieher wegen Alters | Personen, die eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine entsprechende Versorgung von einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen wegen Erreichens einer Altersgrenze beziehen (§ 5 Abs. 4 Nr. 1 und 2 SGB VI). |
| 120 | AN mit Versicherungspflicht in der Rentenversicherung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze | |
| 121 | Auszubildende (innerhalb der Geringverdienergrenze) |
Praktikanten, deren Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze nicht übersteigt, sind mit der Personengruppe 121 zu melden.
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| 122 | Auszubildende (außerbetrieblich) | Eine außerbetriebliche Ausbildung ist eine Maßnahme zur beruflichen Ausbildung, die in einer eigenständigen, anerkannten Einrichtung der beruflichen Bildung stattfindet, wie z.B. Akademien, Bildungszentren, Fachschulen oder kirchlichen Einrichtungen. |
| 123 | Beschäftigte im freiwilligen sozialen Jahr / ökologischen Jahr /Bundesfreiwilligendienst | Das frw. soziale Jahr oder das frw. ökologische Jahr ist ein sozialer Freiwilligendienst für Jugendliche, die die Vollzeitschulpflicht erfüllt und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. |
| 124 | Heimarbeiter (ohne Anspruch EFZ) | Personen die in eigener Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften erwerbsmäßig arbeiten, und keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall haben. Hinweis: Hat der Heimarbeiter einen tarifvertraglichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist der Personengruppenschlüssel 124 nicht anzuwenden. |
| 190 | Beschäftigte, die ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sind | Beschäftigte, deren Entgelt nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch ausschließlich zur gesetzlichen Unfallver-sicherung beitragspflichtig ist. |
| 997 |
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Beachten Sie: Personengruppen, deren Schlüsselzahl nicht zur Verfügung steht, können derzeit nicht mit lohn+gehalt abgerechnet werden.
Hinweis zur Personengruppe 103 (= Altersteilzeit):
Altersteilzeit ist nicht Bestandteil von Lexware lohn + gehalt. Die Nachfrage zu diesem Abrechnungsmodell ist zu gering. Eine programmseitige Integration und Pflege aller Spezialfälle und Meldetatbestände kann aufgrund der zu geringen Nachfrage aktuell nicht erfolgen.