Hintergrund:
Die Pfändungsvorschriften der §§ 850 ff. ZPO stellen sicher, dass Schuldner auch bei einer Pfändung ihres Arbeitseinkommens ihr Existenzminimum sichern und die gesetzlichen Unterhaltspflichten erfüllen können.
Die Höhe der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen wird jeweils zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres an die Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrages angepasst.
Wenn dem Arbeitgeber ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vorliegt, muss er den pfändbaren Betrag anhand der amtlichen Pfändungstabelle ermitteln und an den Empfänger der Pfändung überweisen.
Vorgehen:
- Ermitteln Sie abhängig von den unterhaltsberechtigten Personen den laut § 850 ff ZPO pfändbaren Betrag.
Auf der Internetseite des 'Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz' finden Sie die aktuellen 'Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen' zum Download.
- Erfassen Sie in den Lohndaten des Mitarbeiters unter Netto Be- und Abzüge - Lohnart '6004 Pfändung' den zu pfändenden Betrag.
Hier hinterlegen Sie auch den Empfänger der Pfändung.