AfA & Nutzungsdauer

Abschreibung Aktenvernichter

Aktenvernichter sind typische Büroausstattungen und zählen zu den abnutzbaren Anlagegütern. Laut AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter (AV) des Bundesfinanzministeriums wird für diese Geräte eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 8 Jahren angesetzt. Die Regelung gilt für alle Aktenvernichter, die ab dem 1. Januar 2001 angeschafft oder hergestellt wurden.

Beitragsbild zur Abschreibung von Aktenvernichtern.

Bitte beachte bei der Abschreibung von Aktenvernichtern:

Die festgelegte Nutzungsdauer orientiert sich an Erfahrungswerten aus der steuerlichen Betriebsprüfung und spiegelt den üblichen Zeitraum der wirtschaftlichen Nutzung wider. Wird ein Aktenvernichter besonders intensiv genutzt oder unter speziellen Bedingungen eingesetzt, kann auch eine kürzere Nutzungsdauer angesetzt werden – vorausgesetzt, diese ist sachlich nachvollziehbar.

Da die Angaben der AfA-Tabelle als unverbindliche Orientierungshilfe gelten, kann je nach Branche oder Nutzungssituation eine abweichende Abschreibung sinnvoll sein. Um die steuerliche Behandlung korrekt umzusetzen, empfiehlt sich eine Abstimmung mit dem Steuerberater.

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