AfA & Nutzungsdauer
Abschreibung Alarmanlagen
Alarmanlagen und andere Überwachungsanlagen gehören zu den abnutzbaren Wirtschaftsgütern, deren Anschaffung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben wird. Laut AfA-Tabelle des Bundesfinanzministeriums beträgt die Nutzungsdauer für eine Alarmanlage 11 Jahre. Die Angabe findet sich in der sogenannten AfA-Tabelle, die für alle ab dem 01.01.2001 angeschafften oder hergestellten allgemein verwendbaren Anlagegüter gilt.
Bitte beachte bei der Abschreibung von Alarmanlagen:
Die angegebene Nutzungsdauer basiert auf Erfahrungswerten der steuerlichen Betriebsprüfung. Sie dient als Orientierung für die Abschreibung von Alarmanlagen oder anderen Überwachungsanlagen, ist aber nicht zwingend bindend. Falls die tatsächliche betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer nachweislich kürzer ausfällt, etwa durch intensive Beanspruchung oder technische Besonderheiten, können auch geringere Zeiträume angesetzt werden.
In vielen Fällen hängt die tatsächliche Lebensdauer vom Einsatzbereich oder der jeweiligen Branche ab. Besprich die individuelle Bewertung im Zweifelsfall mit deinem Steuerberater, bevor du die AfA anwendest.
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