AfA & Nutzungsdauer

Abschreibung Arbeitsbühnen

Arbeitsbühnen bzw. stationäre Arbeitsbühnen zählen zu den abnutzbaren Anlagegütern und werden nach der AfA-Tabelle des Bundesfinanzministeriums für allgemein verwendbare Anlagegüter mit einer Nutzungsdauer von 15 Jahren abgeschrieben. Mobile Arbeitsbühnen werden jedoch mit einer Nutzungsdauer von 11 Jahren abgeschrieben. Diese Regelung gilt für Geräte, die ab dem 1. Januar 2001 angeschafft oder hergestellt wurden.

Bitte beachte bei der Abschreibung von Arbeitsbühnen:

Die Angabe basiert auf der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer und den Erfahrungen der steuerlichen Betriebsprüfung. Sie dient als Orientierung für die Berechnung der Abschreibung. Liegt eine nachweislich kürzere tatsächliche Nutzungsdauer vor, kann diese angesetzt werden. 

Abweichungen sind oft branchenabhängig. Kläre die genaue Vorgehensweise vorab mit deinem Steuerberater, um steuerlich korrekt zu handeln.
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