AfA & Nutzungsdauer
Abschreibung Biegemaschinen
Biegemaschinen zählen zu den langlebigen technischen Anlagegütern und werden im Rahmen der steuerlichen AfA über mehrere Jahre abgeschrieben. Nach der AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter (AV) des Bundesfinanzministeriums beträgt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer 13 Jahre. Diese Angabe gilt für alle Biegemaschinen, die ab dem 1. Januar 2001 angeschafft oder hergestellt worden sind.

Bitte beachte bei der Abschreibung von Biegemaschinen:
Die genannte Nutzungsdauer beruht auf den Praxiswerten aus der steuerlichen Betriebsprüfung und stellt einen allgemeinen Orientierungswert für die Abschreibung dar. Wenn eine Maschine im täglichen Betrieb besonders stark beansprucht wird oder unter speziellen Bedingungen zum Einsatz kommt, kann auch eine kürzere Nutzungsdauer angesetzt werden – vorausgesetzt, sie lässt sich sachlich begründen.
Da die AfA-Tabelle keine rechtsverbindliche Vorschrift, sondern eine Verwaltungshilfe der Finanzbehörden darstellt, kann je nach Branche und Nutzungsspielraum eine abweichende Einschätzung sinnvoll sein. Für eine korrekte und rechtssichere Behandlung empfiehlt sich die Abstimmung mit einem Steuerberater.
Du möchtest die Abschreibung für eine Biegemaschine einfach ermitteln? Verwende dafür den AfA-Rechner von Lexware.
Auszeichnungen
Lexware Office ist mehrfacher Testsieger




