AfA & Nutzungsdauer
Abschreibung Büromöbel
Büromöbel zählen zu den abnutzbaren Anlagegütern und unterliegen der steuerlichen Abschreibung. Die AfA-Tabelle des Bundesfinanzministeriums für allgemein verwendbare Anlagegüter (AV) nennt für Büromöbel eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 13 Jahren. Diese Tabelle gilt für alle Möbelstücke, die nach dem 31. Dezember 2000 angeschafft oder hergestellt wurden.

Bitte beachte bei der Abschreibung von Büromöbeln:
Die genannte Nutzungsdauer von 13 Jahren beruht auf den Erfahrungen der steuerlichen Betriebsprüfung und stellt einen allgemeinen Richtwert dar. Sie beschreibt, wie lange Büromöbel im Normalfall wirtschaftlich einsetzbar sind. In begründeten Fällen – etwa bei starker Abnutzung oder intensiver Nutzung – kann eine kürzere Nutzungsdauer angesetzt werden, wenn diese nachweislich belegt wird.
Da die AfA-Tabelle keine gesetzliche Regelung ist, sondern lediglich als Orientierung dient, können je nach Einsatzbereich abweichende Einschätzungen sinnvoll sein. Eine individuelle Beratung durch den Steuerberater ist daher in jedem Fall zu empfehlen, um mögliche steuerliche Risiken zu vermeiden.
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