AfA & Nutzungsdauer
Abschreibung Fahnenmasten
Fahnenmasten gehören zum festen Inventar vieler Firmen- und Verwaltungsgebäude und werden steuerlich über mehrere Jahre abgeschrieben. Die AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter (AV) des Bundesfinanzministeriums gibt für Fahnenmasten eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 10 Jahren vor. Diese Angabe gilt für alle Fahnenmasten, die nach dem 31. Dezember 2000 angeschafft oder hergestellt wurden.

Bitte beachte bei der Abschreibung von Fahnenmasten:
Die genannte Nutzungsdauer nach AfA beruht auf den Erfahrungswerten der steuerlichen Betriebsprüfung und dient als Richtwert für die planmäßige Abschreibung. Wenn ein Fahnenmast besonders witterungsanfällig ist oder durch regelmäßige Nutzung schneller verschleißt, kann auch eine verkürzte Nutzungsdauer angesetzt werden – vorausgesetzt, die Abweichung ist nachvollziehbar dokumentiert.
Da die AfA-Tabelle lediglich eine verwaltungstechnische Orientierungshilfe darstellt, können je nach Einsatzbereich oder Standort individuelle Anpassungen notwendig sein. Für eine sichere Bewertung der Nutzungsdauer empfiehlt sich die Abstimmung mit dem Steuerberater.
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