AfA & Nutzungsdauer

Abschreibung Fahrräder

Fahrräder, die betrieblich genutzt werden – etwa für Kurierfahrten, innerbetriebliche Wege oder Kundenbesuche – gelten als abnutzbare Wirtschaftsgüter. Die steuerliche Abschreibung richtet sich nach der AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter (AV) des Bundesfinanzministeriums. Für Fahrräder wird darin eine Nutzungsdauer von 7 Jahren angesetzt. Diese Vorgabe gilt für Anschaffungen oder Eigenherstellungen ab dem 1. Januar 2001.

Beitragsbild zur Abschreibung von Fahrrädern.

Bitte beachte bei der Abschreibung von Fahrrädern:

Die angegebene Nutzungsdauer basiert auf typischen Erfahrungswerten der Betriebsprüfung und stellt eine praxisnahe Orientierung dar. Ist das Fahrrad jedoch durch häufige Nutzung oder besondere Umstände einem stärkeren Verschleiß ausgesetzt, kann eine verkürzte Abschreibungsdauer steuerlich geltend gemacht werden – sofern diese nachvollziehbar belegt wird.

Die AfA-Tabelle hat keinen Gesetzescharakter, sondern dient als unverbindliche Hilfestellung der Finanzverwaltung. Gerade im gewerblichen Einsatz sind daher individuelle Abschreibungszeiträume denkbar. Um mögliche Risiken zu vermeiden, empfiehlt sich die Abstimmung mit einem Steuerberater.

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