AfA & Nutzungsdauer
Abschreibung Geschirrspülmaschinen und Gläserspülmaschinen
Geschirrspüler und Gläserspülmaschinen zählen zu den abnutzbaren Anlagegütern im Betriebsvermögen. Für die Abschreibung (AfA) von Geschirrspülmaschinen und Gläserspülmaschinen wird eine Nutzungsdauer von 7 Jahren angesetzt. Diese Angabe basiert auf der AfA-Tabelle „AV“ des Bundesfinanzministeriums, die für allgemein verwendbare Anlagegüter gilt. Die Tabelle findet Anwendung für Anschaffungen und Herstellungen ab dem 1. Januar 2001.
Bitte beachte bei der Abschreibung von Geschirrspülmaschinen und Gläserspülmaschinen:
Die genannte Nutzungsdauer von 7 Jahren für Geschirrspülmaschinen und Gläserspülmaschinen ergibt sich aus der sogenannten betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Diese wird regelmäßig anhand der Erfahrungen aus steuerlichen Betriebsprüfungen bestimmt. Die Angabe dient als Orientierung bei der Ermittlung der Abschreibung, kann aber im Einzelfall angepasst werden.
Eine abweichende, kürzere Nutzungsdauer von Geschirrspülmaschinen und Gläserspülmaschinen kann anerkannt werden, wenn sie glaubhaft nachgewiesen wird. Besonders in bestimmten Branchen kann die tatsächliche Lebensdauer von Spülmaschinen erheblich variieren.
Spreche deshalb im Vorfeld mit deinem Steuerberater, um Rechtssicherheit bei der Abschreibung zu erhalten.
Typische Anwendungsfälle für abweichende Nutzungsdauern:
- Einsatz in der Gastronomie mit hoher Belastung
- Nutzung in hygienekritischen Bereichen mit häufigem Austausch
- Verwendung in Großküchen mit täglichem Dauereinsatz
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