AfA & Nutzungsdauer

Abschreibung Werkstatteinrichtungen

Werkstatteinrichtungen gehören zu den typischen betrieblichen Anlagegütern, die im Laufe der Zeit an Wert verlieren und steuerlich abgeschrieben werden. Nach der AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter (AV) des Bundesfinanzministeriums beträgt die Nutzungsdauer 14 Jahre. Diese Angabe gilt für alle Werkstatteinrichtungen, die ab dem 1. Januar 2001 angeschafft oder hergestellt worden sind.

Beitragsbild zur Abschreibung von Werkstatteinrichtungen.

Bitte beachte bei der Abschreibung von Werkstatteinrichtungen:

Die angegebene Nutzungsdauer aus der Tabelle zur AfA von 14 Jahren basiert auf den Erfahrungen aus der steuerlichen Betriebsprüfung. Sie stellt eine standardisierte Einschätzung der üblichen wirtschaftlichen Einsatzdauer dar. Wird in einem konkreten Fall eine geringere Nutzungsdauer nachvollziehbar belegt, etwa durch besonders intensive Beanspruchung, kann diese stattdessen verwendet werden.

Die AfA-Tabelle dient als nicht bindende Orientierungshilfe und ersetzt keine individuelle Beurteilung. Je nach Branche, Nutzung und betrieblichem Umfeld kann eine abweichende Einschätzung erforderlich sein. Eine fachliche Beratung durch den Steuerberater sorgt für eine rechtssichere Umsetzung.

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