Ertragswertverfahren: So ermitteln Sie den Wert Ihres Unternehmens richtig

Ob beim Verkauf eines Unternehmens, bei der Nachfolgeplanung, bei Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern, beim Bankgespräch um Kredite oder bei der Aufnahme eines neuen Gesellschafters: Es gibt viele Situationen, in denen der Wert des Unternehmens eine zentrale Rolle spielt. In diesem Beitrag erfahren Sie, wann das sog. Ertragswertverfahren für die Wertermittlung geeignet ist und wie Sie den Wert Ihres Unternehmens nach diesem Verfahren berechnen. Wir zeigen Ihnen, wie ein Ertragswertverfahren funktioniert, wann die Grenzen des Verfahrens erreicht sind und welche anderen Verfahren Sie zur Unternehmensbewertung heranziehen können.

Zuletzt aktualisiert am 08.04.2026
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Grundlagen des Ertragswertverfahrens

Wie der Name bereits sagt, wird mit dem Ertragswertverfahren der Ertragswert von Renditeobjekten ermittelt. Das sind z. B. Geldanlagen, Investitionen in Immobilien oder Grundstücke, aber auch die Investition in ein Unternehmen. Das Ertragswertverfahren ist ein offizielles Verfahren zur Ermittlung des Wertes von Immobilien und ist im Bewertungsgesetz (§§ 184 bis 188  BewG) geregelt. Der Standard IDW S1 des Instituts der Wirtschaftsprüfer ist die wichtigste Richtlinie für professionelle Unternehmensbewertungen nach dem Ertragswertverfahren außerhalb steuerlicher Zwecke.

Für die Unternehmensbewertung wird dazu der in Zukunft erzielbare Gewinn – abzüglich der notwendigen Investitionen – ermittelt. Außerdem wird ein Zuschlag für das damit verbundene unternehmerische Risiko eingerechnet. Das Verfahren im Überblick:

  • Der Wert des Unternehmens errechnet sich  auf der Basis  zukünftiger erwarteter Gewinne (Cashflow), nicht aber aus der Substanz des Unternehmens.
  • Die Formel, mit der Sie den Ertragswert berechnen, lautet: künftiger Ertragsüberschuss (Cashflow) × 100 / Kapitalisierungszins = Ertragswert

Mit dieser einfachen Berechnungsmethode wird ermittelt, welche Gewinne (Cashflow) das Unternehmen in den kommenden Jahren erwirtschaften wird, und diese werden auf den sog. Barwert umgerechnet – das ist der Wert, den zukünftige Gewinne heute haben. Damit werden zukünftige Geldentwertungseffekte berücksichtigt, was etwa bei der Nachfolgeplanung bzw. für die zukünftigen Investoren eine wichtige Rolle spielt.

Schritt für Schritt zur Bewertung

Grundlagen bzw. das Basis-Zahlenwerk für die Berechnung des Unternehmenswertes nach dem Ertragswertverfahren ergeben sich aus dem Forecast bzw. aus den Planzahlen Ihres Unternehmens für die nächsten 3 bis 5 Jahre. Je nach allgemeiner Marktentwicklung, Branchenbesonderheiten und Aufstellung des Unternehmens kann es hier zu wesentlichen Schwankungsbreiten kommen. Je nach Interessenlage – Verkäufer oder Käufer – kann es demnach auch leicht zu Verzerrungen und Abweichungen kommen. Fundieren lässt sich die jeweilige Prognose mit einem Gutachten des Branchenverbandes, der IHK oder einem wissenschaftlichen Gutachten. Im Einzelnen gehen Sie am besten in folgenden Schritten vor:

  1. Schritt: Aufstellen der Finanzplanung

    Zunächst erstellen Sie eine detaillierte Gewinn- und Verlustprognose für die kommenden drei bis fünf Jahre. Dabei berücksichtigen Sie realistische Annahmen zur Umsatzentwicklung, zu den voraussichtlichen Kosten und den notwendigen Investitionen. Diese Prognose ist die Basis für die weiteren Berechnungen.

     

  2. Schritt: Berechnung der Cashflows

    Aus den prognostizierten Gewinnen wird der Cashflow ermittelt. Das sind die Mittel, die nach notwendigen Investitionen und anfallenden Steuern tatsächlich zur Verfügung stehen. Errechnen Sie daraus einen durchschnittlichen Jahreswert (= operativer Unternehmenswert).

     

  3. Schritt: Ermittlung des Barwerts

    Die zukünftigen Cashflows werden mit einem Kapitalisierungszinssatz auf heute abgezinst. Bei konstanten Erträgen kann eine Formel für das Ertragswertverfahren angewendet werden. Der Zinssatz wird angewendet, da Investoren eine Rendite für ihr eingesetztes Kapital erwarten und das Unternehmensrisiko entsprechend entlohnt werden muss.

     

  4. Schritt: Gesonderte Wertermittlung von Immobilien

    Wichtig ist die richtige Behandlung von Unternehmensimmobilien. Betriebsnotwendige Immobilien fließen über die Nutzungskosten in die Cashflow-Rechnung ein. Nicht-betriebsnotwendige Objekte werden separat nach dem speziellen Ertragswertverfahren für Immobilien bewertet und zum Ertragswert addiert. Der Unterschied besteht darin, dass bei nicht-betriebsnotwendigen Immobilien die Mietrendite und nicht die erwartete Unternehmensrendite als Bewertungsgrundlage dient.

Tipp

Ein mittelständisches Unternehmen erwirtschaftet regelmäßig (durchschnittlich) 400.000 EUR verfügbaren Cashflow jährlich. Bei einem branchenüblichen Kapitalisierungszins von 10 % (vgl. dazu unten) ergibt sich folgende Rechnung:

  • Operativer Unternehmenswert: 400.000 × 100 / 10 = 4.000.000 EUR
  • Das Unternehmen besitzt eine nicht-betriebsnotwendige Immobilie (vermietetes Bürogebäude) im Wert von 600.000 EUR.
  • Gesamter Ertragswert: 4.000.000 + 600.000 = 4.600.000 EUR

So nutzen Sie den „Kapitalisierungszins“

Bei der Ertragswertmethode ist die Höhe des Kapitalisierungszinssatzes der entscheidende Faktor. Dieser hängt von der Höhe der individuellen Risikobeurteilung und den Annahmen über die zukünftige Zins- und Inflationsentwicklung ab. Die Bestimmung des Risikozuschlages wird beeinflusst von Faktoren wie der Genauigkeit der Ermittlung der zukünftigen Überschüsse (Gewinnschwankungen), der Finanzierungsstruktur des Unternehmens, der Rechtsform, der Branche, den Konkurrenzverhältnissen, der internen Organisationsstruktur des Unternehmens, der Unternehmenskultur und der Wiederverkäuflichkeit.

Nach dem Unternehmensbewertungsstandard IDW S1 ermittelt sich der Unternehmenswert „durch Diskontierung der den Unternehmenseignern zufließenden finanziellen Überschüsse“. Der dazu verwendete Kapitalisierungszinssatz besteht aus dem Basiszinssatz einer Alternativanlage (z. B. einer risikofreien Kapitalmarktanlage). Zusätzlich wird ein Risikozuschlag erhoben. Die persönlichen Ertragsteuern werden mit einem Zinssatz von 25 % (hier: in Höhe der Abgeltungsteuer) angenommen.

Nach IDW-Standard ist der Kapitalisierungszinssatz auch davon abhängig, ob ein objektivierter oder ein subjektiver Unternehmenswert errechnet werden soll.

  • Bei der Berechnung eines subjektiven Unternehmenswerts werden die speziellen, individuell bestimmten Vorgaben des Investors berücksichtigt.
  • Bei der Berechnung eines objektivierten Unternehmenswerts ist die Rendite einer Alternativanlage heranzuziehen. Dabei sind die Laufzeit-, Risiko- und Verfügbarkeitsäquivalenz zwischen Alternativanlage und Unternehmens-Invest zu berücksichtigen. Ausgangsgröße für die Bestimmung der Verzinsung der Alternativanlage ist z. B. eine Aktienanlage. Der Basiszinssatz wird um einen marktorientierten Risikozuschlag erhöht und um einen Wachstumsabschlag vermindert. Ertragssteuern müssen ebenfalls berücksichtigt werden.

Der Kapitalisierungszinsfuß, der besondere Risiken abdeckt, kann dann anhand mehrerer Komponenten festgelegt werden. Beispiel:

  1. Basis: Risikoloser Zinssatz für Bundesobligationen: 3 %
  2. Aufschlag für bestehende Verkaufshindernisse (sog. Immobilitätszuschlag): 2,5 %
  3. Abzug für den Inflationsschutz: - 0,5 %
  4. Unternehmerischer Risikozuschlag: 5 %

Im Beispiel ergibt sich hier ein Kapitalisierungszinssatz = 10 % (siehe Beispiel oben).

Info

Wie funktioniert das Ertragswertverfahren bei Immobilien?

Durch das Ertragswertverfahren wird ermittelt, welche Erträge eine Immobilie nachhaltig erzielen kann. Gerade bei Gebäuden, die zur Miete angeboten werden, müssen Faktoren berücksichtigt werden, die weit über den reinen Wert des Gebäudes hinausgehen. Der Wert der Immobilie setzt sich hierbei aus dem Bodenwert und dem Gebäudeertragswert zusammen. 
Faktoren, die Sie zum Beispiel beim Ertragswertverfahren bei Immobilien berücksichtigen sollten sind: Mieteinnahmen, Verwaltungs-/Bewirtschaftungskosten, Liegenschaftszinssatz und Restnutzungsdauer.

Zusammengefasst müssen Sie:

  1. Die Mieteinnahmen ermitteln
  2. Die Kosten abziehen
  3. Die Bodenwertverzinsung abziehen
  4. Den verbleibenden Gebäudeertrag kapitalisieren
  5. Den Gebäudeertragswert mit dem Bodenwert addieren

So erhalten Sie den wirtschaftlichen Wert Ihrer Immobilien aus Investorensicht.

Welche Vor- und Nachteile hat ein Ertragswertverfahren?

Das Ertragswertverfahren führt in der Regel zu einer realistischen, zukunftsorientierten Unternehmensbewertung. Das Verfahren berücksichtigt unternehmensspezifische Besonderheiten, wie Wachstumspläne oder spezifische Risiken (über den Kapitalisierungszinssatz).

Die Vorteile im Überblick:

  • Besonders geeignet ist das Verfahren für etablierte Unternehmen mit stabilen, vorhersagbaren Cashflows.
  • Durch die Abzinsung (Discounting) zukünftiger Erträge wird berücksichtigt, dass Geld heute wertvoller ist als in der Zukunft (Inflation).
  • Das Verfahren ist in der Praxis anerkannt, z. B. in der Auseinandersetzung zwischen Gesellschaftern, in den Kreditabteilungen der Banken und bei steuerlichen Auseinandersetzungen.

Ein nicht zu unterschätzender Nachteil des Ertragswertverfahrens besteht für den Käufer darin, dass kleine Planungsabweichungen in den Prognosedaten zu erheblichen Wertunterschieden führen können. Ein weiterer Nachteil: Die Substanz des Unternehmens bleibt in der Regel bei der Beurteilung untergewichtet oder sogar ganz außen vor.

Beispiele: Nicht berücksichtigt sind z. B. stille Reserven oder größere Geldvermögen, die im Unternehmen als Aktienfonds oder Anleihen gehalten und verwaltet werden. Außen vor bleibt auch eine systematische qualitative Bewertung der Organisation des Unternehmens (Marktstellung, Management, Mitarbeiter, Unternehmenskultur).

Welche Alternativen gibt es zum Ertragswertverfahren?

Neben dem Ertragswertverfahren existieren auch weitere Möglichkeiten, um den Wert eines Unternehmens zu ermitteln.

Gemeiner Wert

Der gemeine Wert (auch Marktwert/Verkehrswert) ist der objektive Preis, der bei einem Verkauf im gewöhnlichen Geschäftsverkehr ohne Berücksichtigung persönlicher oder ungewöhnlicher Umstände erzielt werden kann (§ 9 BewG). Voraussetzung dafür ist, dass ein Drittvergleich möglich ist, also vergleichbare Unternehmensverkäufe oder Unternehmensübertragungen stattgefunden haben und die jeweiligen Veräußerungspreise öffentlich und transparent gemacht wurden. Das ist z. B. der Fall für börsennotierte Unternehmen oder Unternehmen, die in der Größenordnung eines börsennotierten Unternehmens firmieren. Für die meisten anderen Unternehmensübertragungen ist in der Regel eine Ermittlung des Unternehmenswertes nach diesem Verfahren nicht möglich.

Unternehmensbewertung nach dem Due-Diligence-Verfahren

Eine Due-Diligence-Prüfung beinhaltet eine systematische Stärken-/Schwächen-Analyse des Kaufobjekts, eine Analyse der mit dem Kauf verbundenen Risiken sowie eine fundierte Bewertung des Objekts. Gegenstand der Prüfung sind die Bilanz, die personellen und sachlichen Ressourcen, die strategische Positionierung, die rechtlichen sowie finanziellen Risiken und die Umweltlasten. Gezielt wird nach sogenannten Dealbreakern gesucht, d. h. nach Sachverhalten, die einem Kauf entgegenstehen könnten – z. B. Altlasten beim Grundstückskauf oder ungeklärte Markenrechte beim Unternehmenskauf. Erkannte Risiken können entweder Auslöser für einen Abbruch der Verhandlungen oder Grundlage einer vertraglichen Berücksichtigung in Form von Preisabschlägen oder zusätzlichen Garantien sein.

Tipp

Wann ist ein Due-Diligence-Verfahren geeignet?

Ein Due-Diligence-Verfahren (DD) ist immer dann geeignet, wenn eine systematische Risiko- und Chancenanalyse vor einer weitreichenden unternehmerischen Entscheidung notwendig ist, um Informationsdefizite abzubauen. Damit ist die für eine Geschäftsentscheidung „gebotene Sorgfalt“ gewahrt.

Das „vereinfachte“ Ertragswertverfahren

Im Unterschied zum umfangreichen Ertragswertverfahren wird im vereinfachten Verfahren der voraussichtlich zukünftig nachhaltig zu erzielende Jahresertrag aus den in der Vergangenheit tatsächlich erzielten Jahreserträgen abgeleitet, ohne dass zukünftige Planbilanzen erstellt werden. Dabei ist von den Ergebnissen der letzten drei abgelaufenen Wirtschaftsjahre auszugehen (§§ 201 f. BewG). Für das vereinfachte Ertragswertverfahren wird der Kapitalisierungsfaktor vom Bundesfinanzministerium vorgegeben (2026: 3,25 %).

Info

Das vereinfachte Ertragswertverfahren ist nicht immer geeignet

Das vereinfachte Ertragswertverfahren orientiert sich ausschließlich an Vergangenheitswerten. Künftig abzusehende Umsatz- und Gewinneinbrüche (zum Beispiel aufgrund einer Wirtschafts- und Finanzkrise, Strukturanpassungen, Neuaufstellung des Geschäftsmodells, Digitalisierungsrisiken) werden in diesem Verfahren nicht berücksichtigt. Sind solche Entwicklungen abzusehen, sollten Sie – je nach Interessenlage – ein für Sie günstigeres Bewertungsverfahren verwenden.

Sonstige Bewertungsverfahren

Neben den oben genannten etablierten Verfahren wurden in der Betriebswirtschaftslehre zahlreiche andere Verfahren entwickelt, um eine möglichst „objektive“ bzw. den jeweiligen Zielen entsprechende Bewertung von Unternehmen zu ermöglichen. Die Schwierigkeit besteht darin, dass jedes Unternehmen singuläre Merkmale hat, die eine objektive Vergleichbarkeit nahezu unmöglich machen. Je nach Interessenlage oder Zweck der Unternehmensbewertung können z. B. die folgenden Verfahren vorteilhaft und hilfreich sein:

  • Substanzwertmethode
  • Multiplikatormethode
  • Übergewinnmethode
  • Wiener Verfahren
  • Bewertung nach dem AWH-Standard für Handwerk und Mittelstand

Tipp

Nutzen Sie Tools und lassen Sie sich beraten

Die Ermittlung des Unternehmenswertes nach dem Ertragswertverfahren ist in der Regel ein brauchbarer Ausgangsmaßstab, um sich in Verkaufsverhandlungen zu positionieren. Zusätzliche Informationen erhalten Sie in der Regel von Ihrem Berufsverband, der Handwerkskammer oder den IHKs. Auch im Internet finden Sie zahlreiche Berechnungs-Tools, mit denen Sie gute Näherungswerte erzielen können (Unternehmenswertrechner, Everto-Consulting, IHK). Im Einzelfall und im Zweifel ist es hilfreich, sich von einem erfahrenen Experten für Unternehmensbewertungen beraten zu lassen.