Mehrwertsteuer in der Gastronomie: Diese Abgaben gelten für Restaurants und Gaststätten

Die Mehrwert- oder Umsatzsteuer in der Gastronomie ist eine allgemeine Gebrauchssteuer, die vom Verbraucher über den Umweg des jeweiligen Gastrobetriebs gezahlt wird. Sie gehört daher zur indirekten Steuer. Erfahren Sie in diesem Beitrag, welche Unterschiede es bei der Mehrwertsteuer in der Gastronomie gibt, welche speziellen Ausnahmen existieren und was seit 2026 gilt.

Zuletzt aktualisiert am 20.01.2026
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Dauerhaft reduzierter Mehrwertsteuersatz: Was gilt ab 2026?

Seit dem 01. Januar 2026 gilt in der Gastronomie ein dauerhaft ermäßigter Mehrwertsteuersatz in Höhe von 7 % auf Speisen. Damit entfällt die bisherige Unterscheidung zwischen Verzehr vor Ort (19 %) und Außer-Haus-Verkauf (7 %). Die neue Regelung wurde im Rahmen des Steueränderungsgesetzes 2025 beschlossen.

Für Speisen gilt: Für alle Speisen, die im Restaurant, Café, Bistro oder Imbiss verzehrt werden, gilt der reduzierte Satz von 7 %.

Für Getränke gilt: Der reguläre Mehrwertsteuersatz von 19 % bleibt bestehen. Allerdings gibt es Sonderfälle, zum Beispiel bei Milchgetränken.

Unterschiedliche Regelungen bei der Gastro-Mehrwertsteuer auf Getränke

Ziemlich komplex sind die Regelungen zur Mehrwertsteuer in der Gastronomie auch, wenn es um Getränke geht. Üblicherweise zählt für die meisten Getränke ein Steuersatz von 19 Prozent. Dabei spielt auch keine Rolle, ob diese zum Mitnehmen oder zum Verzehr vor Ort gedacht sind. Allerdings gibt es hier Ausnahmen:

Die Besonderheit bei Milch und Säften: Auswirkung auf die Mehrwertsteuer

Die Regelung mit 19 % Mehrwertsteuer gilt allerdings nicht für Milch bzw. Milchmischgetränke, die unterwegs getrunken werden. Für Milch, die als Grundnahrungsmittel gilt, wird nämlich die ermäßigte Mehrwertsteuer angesetzt. Bestellt ein Gast beispielsweise einen Kaffee To Go mit einem Milchanteil von über 75 Prozent (z.B. Cappuccino oder Latte Macchiato), wird dieser mit nur 7 Prozent Mehrwertsteuer in der Gastronomie besteuert. Schwarzer Kaffee erhält dagegen nach wie vor die vollen 19 Prozent.

Allerdings gilt diese Regel nur für Kuhmilch. Nicht ermäßigt ist der Steuersatz dagegen für Mischgetränke mit alternativen Milchsorten wie:

  • Sojamilch
  • Reismilch
  • Hafermilch
  • Kokosmilch

Der Grund dafür ist, dass pflanzliche Milch nicht als Grundnahrungsmittel zählt.

Auch für Fruchtgetränke gilt eine Ausnahmeregelung: So wird ein frisch gepresster Saft immer mit 19 Prozent abgerechnet, für einen herkömmlichen Smoothie gilt dagegen der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent – falls er an einem Stehtisch oder außer Haus getrunken wird.

Achtung

Für Getränke wird die Mehrwertsteuer nicht gesenkt

Durch die Senkung der Mehrwertsteuer in der Gastronomie fallen lediglich die unterschiedlichen Regelungen für Speisen weg. Für die meisten Getränke bleibt weiterhin der reguläre Satz von 19 % bestehen.

Wie sollte man die Mehrwertsteuer auf Speisen und Getränke an Kunden weitergeben?

Als Gastronom können Sie selbst entscheiden, wie hoch oder niedrig Sie die Preise für die unterschiedlich besteuerten Produkte veranschlagen. Sollten die Preise für Cappuccino-To-Go und Vor-Ort-Cappuccino gleich sein? In den meisten Betrieben ist es üblich, mit Mischkalkulationen zu arbeiten, um zu vermeiden, dass verschiedene Preise ausgezeichnet werden müssen. Wichtig ist nur, dass auf dem Kassenbon und der Abrechnung am Ende ersichtlich ist, was wie besteuert worden ist.

Die korrekte Kennzeichnung der Mehrwertsteuer ist in der Gastronomie ein Muss – leichter machen Sie es sich, wenn Sie ein elektronisches Kassensystem nutzen!

Mehrwertsteuersenkung: Welche Möglichkeiten gibt es?

Durch die dauerhafte Senkung der Mehrwertsteuer auf Speisen ergeben sich für Sie als Gastronom zwei grundsätzliche Möglichkeiten: Sie können die Steuersenkung ganz oder teilweise an Ihre Gäste weitergeben. Niedrigere Preise werden von den Kunden direkt wahrgenommen, können die Nachfrage steigern und Ihnen einen positiven Marketing-Effekt bringen. Gerade in einem wettbewerbsintensiven Umfeld kann dies helfen, neue Gäste zu gewinnen und bestehende stärker zu binden.

Alternativ können Sie die Preise unverändert lassen und die zusätzliche Marge im Betrieb behalten. Dadurch schaffen Sie sich finanziellen Spielraum, um gestiegene Energie-, Waren- und Personalkosten abzufedern oder notwendige Investitionen zu tätigen. Diese Entscheidung stärkt vor allem die wirtschaftliche Stabilität Ihres Betriebs. Welche Option für Sie die richtige ist, hängt von Ihrer Kostenstruktur, Ihrer Wettbewerbssituation und Ihrer langfristigen Strategie ab.

Senkung der Mehrwertsteuer in der Gastronomie während der Corona-Pandemie

Die Senkung der Mehrwertsteuer in der Gastronomie ist keine ganz neue Idee.  Bereits im Zuge der Corona-Hilfen wurde die Gastro-Mehrwertsteuer für das Verzehren vor Ort von 19 auf 7 Prozent gesenkt. Von Juli bis Ende Dezember 2020 sogar auf 5 Prozent. Diese Entscheidung sollte Restaurants und Gaststätten in Zeiten sinkender Umsätze entlasten. Zwischen dem 01. Januar 2024 und dem 31. Dezember 2025 galt in der Gastronomie wieder der volle Mehrwertsteuersatz von 19 % auf Speisen. 

Verminderter Steuersatz ab 2026: Verhaltensknigge

Unternehmer, die ein Restaurant betreiben und eine elektronische Registrierkasse nutzen, sollten mit ihrem Kassenhersteller klären, welche Anpassungen an der Kasse erforderlich sind, damit für Speisen, die im Restaurant verzehrt werden, korrekt 7 Prozent Umsatzsteuer ausgewiesen werden.

Tipp

Anpassung des Umsatzsteuersatzes in Verfahrensdokumentation festhalten

Für die Anpassung des Umsatzsteuersatzes für vor Ort verzehrte Speisen in der Kasse sollten entsprechende Aufzeichnungen in der Verfahrensdokumentation gemacht werden. So kann das Finanzamt im Zweifel nachvollziehen, wann welche Änderungen am System vorgenommen wurden.