Schlussabrechnung Überbrückungshilfen: Was Unternehmer jetzt beachten müssen

Wer Überbrückungshilfen oder November-/ Dezemberhilfen erhalten hat, muss über einen prüfenden Dritten eine Schlussabrechnung vorlegen. Wer das versäumt, muss den Zuschuss vollständig zurückzahlen. Die Frist sollte eigentlich am 30. Juni 2023 enden, sie wurde allerdings bis zum 31. Oktober 2023 verlängert. Wer eine Schlussabrechnung einreichen sollte und welche Unterlagen dafür benötigt werden, erfahren Sie hier.

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Hand, die Abrechnungen hält; auf dem Tisch liegt ein Taschenrechner
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 |  Zuletzt aktualisiert am:14.08.2023

Warum ist die Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfen notwendig?

Die Coronahilfen wurden überwiegend auf Basis prognostizierter bzw. erwarteter Umsatzrückgänge und Fixkosten beantragt und bewilligt. Die Förderbedingungen des Staates sehen dabei vor, dass die endgültige Höhe der Hilfen auf Basis der tatsächlich realisierten Geschäftszahlen ermittelt werden muss. Die Schlussabrechnung ist notwendig, um einen Vergleich vorzunehmen zwischen den ursprünglich beantragten Zuschüssen und denen, die Antragstellenden tatsächlich zustehen.

Im Ergebnis kann es zu einer Bestätigung, einer Rückzahlungsforderung oder zu Nachzahlungen für Antragsteller kommen. Es ist also auch möglich, dass Unternehmer oder Selbstständige nun mehr Geld erhalten, als zunächst bewilligt worden ist. Alle Abrechnungen oder Anträge, etwa zur Fristverlängerung, erfolgen ausschließlich elektronisch über das Onlineportal des Ministeriums. 

Info

Abrechnung in Paketen

Die Schlussabrechnung der Überbrückungshilfen erfolgt paketweise. Das bedeutet: Die Abrechnungen können in einem Formular erfasst und gemeinsam eingereicht werden:

  • Überbrückungshilfe I, II und III sowie November- und Dezemberhilfe bilden Paket 1 der Schlussabrechnung.
  • Die Abrechnung der Förderprogramme Überbrückungshilfe III Plus und Überbrückungshilfe IV erfolgt in Paket 2 der Schlussabrechnung.

Die paketweise Zusammenfassung aller Förderprogramme erleichtert und beschleunigt den Gesamtprozess.

Wer muss bis wann eine Schlussabrechnung einreichen?

Ob Unternehmen oder Selbstständige eine Schlussabrechnung einreichen müssen, hängt davon ab, welche Coronahilfen sie erhalten haben.

Überbrückungshilfe I bis IV oder November-/ Dezemberhilfe

Wer Überbrückungshilfe I bis IV oder November-/ Dezemberhilfe durch prüfende Dritte beantragt und erhalten hat, muss bis zum 31. Oktober 2023 eine Schlussabrechnung erstellen und einrichten. Voraussetzung ist, dass ein Bewilligungs- bzw. Teilablehnungssbescheid für die Zuschüsse vorliegt. Ursprünglich galt dafür die Frist vom 30. Juni 2023, die in einem ersten Schritt zunächst bis zum 31. August 2023 und dann erneut bis zum 31. Oktober 2023 verlängert wurde.

Wenn im Einzelfall eine weitere Verlängerung für die Einreichung der Schlussabrechnung erforderlich ist, kann eine „Nachfrist“ bis 31. März 2024 (zuvor: 31. Dezember 2023) im digitalen Antragsportal beantragt werden. Das kann beispielsweise nötig sein, falls Unterlagen bis Ende Oktober 2023 nicht zur Verfügung stehen können.

Die Schlussabrechnung erfolgt ausschließlich durch einen prüfenden Dritten im Namen des Antragstellenden über das elektronische Antragsportal des Bundes; im Regelfall ist dies der Steuerberater, der den Antrag gestellt hat.

Direktantrag auf November- und Dezemberhilfe

Selbstständige, die einen Direktantrag auf November- und Dezemberhilfe gestellt haben, sind nicht zur Abgabe einer Schlussabrechnung verpflichtet. Allerdings müssen auch sie sich mit der zuständigen Bewilligungsstelle in Verbindung setzen, wenn sich die wirtschaftliche Situation und die tatsächlichen Umsätze gegenüber der Antragstellung verändert haben oder nachträglich Zweifel hinsichtlich der Antragsberechtigung bestehen.

Falschangaben im Antragsformular unterliegen den Vorschriften des Subventionsbetrugs nach § 264 StGB und können Strafen nach sich ziehen, etwa Bußgelder oder andere Geldstrafen.

Achtung

Was passiert, wenn keine Schlussabrechnung eingereicht wird?

Wer keine Schlussabrechnung einreicht, muss die Coronahilfen vollständig zurückzahlen.

Tipp

Fehler in der Endabrechnung korrigieren

Bei fehlerhaften Angaben besteht die Möglichkeit, die Endabrechnung zurückzuziehen und komplett neu im Antragsportal einzureichen. Prüfende Dritte haften für eventuelle Fehler bei der Bearbeitung der Schlussabrechnungen im Rahmen ihrer allgemeinen Berufspflichten; eine darüber hinausgehende Haftung ist ausgeschlossen.

An wen gehen die Schlussbescheide?

Die Förderstelle prüft die Schlussabrechnung und bestimmt im Schlussbescheid die endgültige Förderhöhe. Die Schlussbescheide werden in der Regel den prüfenden Dritten elektronisch zugestellt und von dort den Unternehmern oder Selbstständigen weitergeleitet. Es ist aber geplant, ein eigenes Onlineportal aufzubauen, bei dem Antragsteller den Stand der Bearbeitung einsehen können.

Welche Unterlagen sind für die Schlussabrechnung erforderlich?

Die für die Abrechnung vorzulegenden Dokumente ergeben sich aus den Anträgen. Hier ist in der Regel aufgeführt, welche Unterlagen eingereicht werden müssen. Typischerweise erfolgt ein Nachweis, indem bei Fördervolumina ab 1 Mio. Euro unter anderem folgende Dokumente eingereicht werden:

Bei kleineren Beträgen genügen oft auch Erklärungen der Antragstellenden und eine Bestätigung der prüfenden Dritten zur Richtigkeit der gemachten Angaben.

Aber: Eine Rücksprache mit dem prüfenden Dritten ist dabei sinnvoll und notwendig. Möglicherweise verlangen die Bewilligungsstellen weitere Nachweise, bei Unstimmigkeiten kann es auch Vor-Ort-Kontrollen geben. Das Bundesministerium hat einen Leitfaden zur Schlussabrechnung erstellt.

Wieso sollten Unternehmer zeitnah aktiv werden?

Da viele hunderttausend Unternehmer und Selbstständige Schlussabrechnungen erstellen müssen, ist damit zu rechnen, dass es in den Wochen vor dem Termin am 31. Oktober 2023 zu einem erheblichen zusätzlichen Andrang kommen wird.

Das wird viele Steuerberater an ihre Kapazitätsgrenzen bringen. Durch die Verschiebung auf den 31. Oktober 2023 fällt der Termin jetzt zwar nicht mehr mit dem Ende der Abgabefrist für die Steuererklärung 2021 in beratenen Fällen zusammen. Dennoch fallen auch noch andere Sonderaktivitäten, z. B. die Bearbeitung der Grundsteuererklärungen, an. Je früher Betroffene aktiv werden, desto einfacher ist es, den Termin zu halten.

Was passiert, wenn der prüfende Dritte gewechselt wird?

Ein Wechsel prüfender Dritter ist auf Antrag möglich. Voraussetzung ist, dass alle vorliegenden Informationen und Dokumente zur Verfügung gestellt werden. Es ist sinnvoll, den Wechselantrag für alle Förderanträge von Mandanten zeitgleich zu stellen, da die Schlussabrechnung nur gebündelt im Paket 1 oder Paket 2 eingereicht werden kann.

Ein Wechsel kann von prüfenden Dritten auf der Antragsplattform beantragt werden. Es sind folgende Angaben notwendig:

  • Steuernummer der antragstellenden Person oder des Unternehmens
  • Daten bereits eingereichter Anträge
  • unterzeichnete Vollmacht
  • Formular zur Mandatsübernahme

Die Dokumente finden sich auf der Antragsplattform. Das Formular zur Mandatsübernahme kann nicht durch sonstige, bereits vorhandene Vollmachten des Mandanten ersetzt werden.

Bis wann müssen Rückzahlungen erfolgen?

Ergibt sich aus der Schlussabrechnung, dass Rückzahlungen fällig werden, wird im Bescheid eine Rückzahlungsfrist genannt. Die Behörden sprechen von einer „angemessenen“ Frist, die wahrscheinlich mindestens vier Wochen beträgt.

Außerdem ist im Einzelfall und auf Anfrage eine Stundung oder Ratenzahlung möglich. Hinzu kommt, dass die Behörden aktuell davon ausgehen, dass die Bearbeitungszeiten mehrere Monate in Anspruch nehmen werden; damit haben viele Rückzahlungspflichtige voraussichtlich erst 2024 Zahlungen zu leisten.

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