Definition
Was ist ein Feiertagszuschlag?
Ein Feiertagszuschlag ist ein freiwilliger Lohnzuschlag, den Arbeitgeber an Arbeitnehmer zahlen können, die an gesetzlichen Feiertagen arbeiten. Die gesetzliche Grundlage dazu bietet das Arbeitszeitgesetz, das die Arbeit an Feiertagen im Regelfall untersagt. Für Berufsgruppen, deren Tätigkeiten für das gesellschaftliche Funktionieren notwendig sind, gelten jedoch Ausnahmen. Diese können beispielsweise in der Pflege, bei Rettungsdiensten oder in der Gastronomie liegen.
Feiertagszuschläge an Ostern und Pfingsten
Wussten Sie, dass Ostersonntag kein gesetzlicher Feiertag in Deutschland ist? Das bedeutet, dass an diesem Tag kein Anspruch auf einen Feiertagszuschlag besteht, auch wenn eine entsprechende Vereinbarung im Arbeitsvertrag existiert.
Dasselbe gilt für den Pfingstsonntag. An beiden Tagen kann jedoch ein Sonntagszuschlag gezahlt werden, sofern dieser schriftlich vereinbart wurde. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung besteht jedoch nicht.
Eine Ausnahme bildet das Bundesland Brandenburg. Hier sind sowohl der Ostersonntag als auch der Pfingstsonntag gesetzliche Feiertage, wodurch ein Anspruch auf Feiertagszuschläge entstehen kann.
Im Gegensatz dazu sind der Ostermontag und der Pfingstmontag in ganz Deutschland gesetzliche Feiertage. An diesen Tagen ist die Zahlung eines Feiertagszuschlags möglich, sofern eine entsprechende Vereinbarung vorliegt. Auch der Karfreitag zählt bundesweit als gesetzlicher Feiertag und fällt somit unter die Feiertagsregelungen.
Feiertagszuschläge an Weihnachten und zum Jahreswechsel
Der 25. und 26. Dezember sind die beiden gesetzlichen Feiertage an Weihnachten in Deutschland. Für diese Tage können Feiertagszuschläge gezahlt werden, sofern entsprechende Vereinbarungen bestehen. Heiligabend hingegen ist kein Feiertag. An diesem Tag besteht sogar eine reguläre Arbeitspflicht, da Heiligabend gesetzlich als Werktag gilt.
Ein ähnliches Bild zeigt sich beim Jahreswechsel. Silvester ist ebenfalls kein Feiertag und wird als normaler Werktag behandelt. Nur Neujahr (1. Januar) ist ein gesetzlicher Feiertag, an dem Feiertagszuschläge gewährt werden können, wenn dies vertraglich geregelt ist.
Da viele Unternehmen in der Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr Betriebsurlaub machen, stellt sich die Frage nach Feiertagsarbeit für viele Angestellte nicht. Für Arbeitnehmer, die in dieser Phase arbeiten – etwa im Gesundheitswesen, bei Rettungsdiensten oder in der Gastronomie – gelten Feiertagszuschläge jedoch ausschließlich für die beiden Weihnachtsfeiertage und für Neujahr.
Feiertagszuschläge an weiteren gesetzlichen Feiertagen
In Deutschland gibt es neun gesetzliche Feiertage, die bundesweit gelten. Dazu gehören:
- Neujahr (1. Januar)
- Karfreitag
- Ostermontag
- Tag der Arbeit (1. Mai)
- Christi Himmelfahrt
- Pfingstmontag
- Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober)
- 25. Dezember (Erster Weihnachtsfeiertag)
- 26. Dezember (Zweiter Weihnachtsfeiertag)
Zusätzlich gibt es gesetzliche Feiertage, die nur in bestimmten Bundesländern gelten. Diese regionalen Feiertage umfassen:
- Heilige Drei Könige: Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen-Anhalt
- Internationaler Frauentag: Berlin, Mecklenburg-Vorpommern
- Ostersonntag und Pfingstsonntag: Brandenburg
- Fronleichnam: Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Teile von Thüringen und Sachsen
- Mariä Himmelfahrt: Saarland, Teile von Bayern
- Weltkindertag: Thüringen
- Reformationstag: Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen
- Allerheiligen: Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland
- Buß- und Bettag: Sachsen
Eine Besonderheit ist das Augsburger Friedensfest, das ausschließlich im Stadtgebiet von Augsburg als gesetzlicher Feiertag anerkannt ist. Im angrenzenden Umland gilt dieser Tag hingegen nicht als Feiertag. An diesen regionalen Feiertagen können Feiertagszuschläge gewährt werden, wenn Arbeitnehmer in den betroffenen Bundesländern arbeiten und eine entsprechende Vereinbarung vorliegt.
Besonderheiten bei Minijobs und Kurzarbeit
- Minijob: Feiertagszuschläge werden wie bei Vollzeitarbeit berechnet.
- Kurzarbeit: Feiertagszuschläge basieren auf den regulären Zuschlägen.
- Bereitschaftsdienst: Nur tatsächliche Arbeitszeit wird berücksichtigt.
Informieren Sie sich vorab über die geltenden Regelungen in Ihrem Bundesland und die vertraglichen Vereinbarungen in Ihrem Unternehmen, um von Feiertagszuschlägen zu profitieren.