Feiertagszuschlag: Was Sie wissen sollten

Ein Feiertagszuschlag kann für Arbeitnehmer eine wertvolle Zusatzvergütung sein, wenn sie an gesetzlichen Feiertagen arbeiten. Unternehmen können diesen Zuschlag freiwillig zahlen, jedoch besteht keine gesetzliche Verpflichtung. Die Feiertagsarbeit unterliegt strengen Regelungen, die im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) festgelegt sind. Dieser Artikel erklärt, wer Anspruch auf einen Feiertagszuschlag hat, welche Regelungen gelten und wie die Berechnung sowie steuerliche Aspekte zu berücksichtigen sind.

Zuletzt aktualisiert am 26.06.2025

Zusammenfassung

Feiertagszuschlag im Überblick

  • Feiertagszuschläge sind freiwillige Leistungen, es sei denn, sie sind vertraglich oder tariflich geregelt.
  • An gesetzlichen Feiertagen besteht grundsätzlich ein Arbeitsverbot, es gibt jedoch Ausnahmen für bestimmte Berufsgruppen.
  • Die Berechnung des Feiertagszuschlags erfolgt prozentual auf den Bruttostundenlohn.
  • Steuerliche Freibeträge für Feiertagszuschläge hängen vom Feiertag und dem Bruttostundenlohn ab.
  • Feiertagszuschläge sind nicht mit anderen Zuschlägen kombinierbar, außer in bestimmten Fällen wie der Nachtarbeit.

Definition

Was ist ein Feiertagszuschlag?

Ein Feiertagszuschlag ist ein freiwilliger Lohnzuschlag, den Arbeitgeber an Arbeitnehmer zahlen können, die an gesetzlichen Feiertagen arbeiten. Die gesetzliche Grundlage dazu bietet das Arbeitszeitgesetz, das die Arbeit an Feiertagen im Regelfall untersagt. Für Berufsgruppen, deren Tätigkeiten für das gesellschaftliche Funktionieren notwendig sind, gelten jedoch Ausnahmen. Diese können beispielsweise in der Pflege, bei Rettungsdiensten oder in der Gastronomie liegen.

Wer kann Feiertagszuschläge erhalten?

Ein Feiertagszuschlag wird oft in Berufen gezahlt, in denen Feiertagsarbeit unvermeidbar ist.

Dazu zählen:

  • Feuerwehr und Rettungsdienste
  • Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser
  • Polizei und Verkehrsbetriebe
  • Gastronomie und Hotellerie
  • Nachrichtenagenturen und Presse

Die Arbeit an Feiertagen ist nur erlaubt, wenn die Aufgaben nicht auf einen Werktag verschoben werden können. Zum Beispiel darf ein Brand nicht erst am nächsten Tag gelöscht werden, während Renovierungsarbeiten warten können.

Arbeitnehmer, die an Feiertagen arbeiten, haben Anspruch auf einen Ersatzruhetag innerhalb von acht Wochen. Dieser Feiertagsausgleich muss an einem Werktag gewährt werden.

In welchen Fällen ist ein Feiertagszuschlag verpflichtend?

Eine gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung eines Feiertagszuschlags besteht nicht, jedoch gibt es Ausnahmen. Diese treten ein, wenn ein Feiertagszuschlag schriftlich vereinbart ist, etwa im Arbeitsvertrag, in Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen.

Feiertagszuschläge an Ostern und Pfingsten

Wussten Sie, dass Ostersonntag kein gesetzlicher Feiertag in Deutschland ist? Das bedeutet, dass an diesem Tag kein Anspruch auf einen Feiertagszuschlag besteht, auch wenn eine entsprechende Vereinbarung im Arbeitsvertrag existiert. 
Dasselbe gilt für den Pfingstsonntag. An beiden Tagen kann jedoch ein Sonntagszuschlag gezahlt werden, sofern dieser schriftlich vereinbart wurde. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung besteht jedoch nicht.

Eine Ausnahme bildet das Bundesland Brandenburg. Hier sind sowohl der Ostersonntag als auch der Pfingstsonntag gesetzliche Feiertage, wodurch ein Anspruch auf Feiertagszuschläge entstehen kann.

Im Gegensatz dazu sind der Ostermontag und der Pfingstmontag in ganz Deutschland gesetzliche Feiertage. An diesen Tagen ist die Zahlung eines Feiertagszuschlags möglich, sofern eine entsprechende Vereinbarung vorliegt. Auch der Karfreitag zählt bundesweit als gesetzlicher Feiertag und fällt somit unter die Feiertagsregelungen.

Feiertagszuschläge an Weihnachten und zum Jahreswechsel

Der 25. und 26. Dezember sind die beiden gesetzlichen Feiertage an Weihnachten in Deutschland. Für diese Tage können Feiertagszuschläge gezahlt werden, sofern entsprechende Vereinbarungen bestehen. Heiligabend hingegen ist kein Feiertag. An diesem Tag besteht sogar eine reguläre Arbeitspflicht, da Heiligabend gesetzlich als Werktag gilt.

Ein ähnliches Bild zeigt sich beim Jahreswechsel. Silvester ist ebenfalls kein Feiertag und wird als normaler Werktag behandelt. Nur Neujahr (1. Januar) ist ein gesetzlicher Feiertag, an dem Feiertagszuschläge gewährt werden können, wenn dies vertraglich geregelt ist.

Da viele Unternehmen in der Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr Betriebsurlaub machen, stellt sich die Frage nach Feiertagsarbeit für viele Angestellte nicht. Für Arbeitnehmer, die in dieser Phase arbeiten – etwa im Gesundheitswesen, bei Rettungsdiensten oder in der Gastronomie – gelten Feiertagszuschläge jedoch ausschließlich für die beiden Weihnachtsfeiertage und für Neujahr. 

Feiertagszuschläge an weiteren gesetzlichen Feiertagen

In Deutschland gibt es neun gesetzliche Feiertage, die bundesweit gelten. Dazu gehören:

  • Neujahr (1. Januar)
  • Karfreitag
  • Ostermontag
  • Tag der Arbeit (1. Mai)
  • Christi Himmelfahrt
  • Pfingstmontag
  • Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober)
  • 25. Dezember (Erster Weihnachtsfeiertag)
  • 26. Dezember (Zweiter Weihnachtsfeiertag)

Zusätzlich gibt es gesetzliche Feiertage, die nur in bestimmten Bundesländern gelten. Diese regionalen Feiertage umfassen:

  • Heilige Drei Könige: Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen-Anhalt
  • Internationaler Frauentag: Berlin, Mecklenburg-Vorpommern
  • Ostersonntag und Pfingstsonntag: Brandenburg
  • Fronleichnam: Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Teile von Thüringen und Sachsen
  • Mariä Himmelfahrt: Saarland, Teile von Bayern
  • Weltkindertag: Thüringen
  • Reformationstag: Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen
  • Allerheiligen: Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland
  • Buß- und Bettag: Sachsen

Eine Besonderheit ist das Augsburger Friedensfest, das ausschließlich im Stadtgebiet von Augsburg als gesetzlicher Feiertag anerkannt ist. Im angrenzenden Umland gilt dieser Tag hingegen nicht als Feiertag. An diesen regionalen Feiertagen können Feiertagszuschläge gewährt werden, wenn Arbeitnehmer in den betroffenen Bundesländern arbeiten und eine entsprechende Vereinbarung vorliegt.

Info

Wie wird der Feiertagszuschlag berechnet?

Die Zahlung eines Feiertagszuschlags ist freiwillig, doch wenn ein Zuschlag gewährt wird, kann seine Höhe berechnet werden. Grundlage dafür ist der Bruttostundenlohn des Arbeitnehmers sowie ein Prozentsatz, den das Unternehmen individuell festlegt.

Die Formel zur Berechnung lautet: 
Feiertagszuschlag = Bruttostundenlohn x geleistete Stunden x Zuschlagsprozentsatz

Beispielrechnung:
Ein Arbeitnehmer verdient 18,00 Euro brutto pro Stunde und arbeitet acht Stunden an einem Feiertag. Das Unternehmen legt einen Zuschlagsprozentsatz von 50 % fest. Die Berechnung ergibt: 
18 x 8 x 50 % = 216,00 Euro

Mit dieser Formel kann der Feiertagszuschlag für unterschiedliche Prozentsätze und Arbeitszeiten leicht ermittelt werden. 

Steuerfreie Feiertagszuschläge

Feiertagszuschläge sind bis zu bestimmten Grenzen steuerfrei. Diese hängen vom jeweiligen Feiertag ab:

  • Bis zu 150 % steuerfrei: Weihnachtsfeiertage, Tag der Arbeit
  • Bis zu 125 % steuerfrei: andere gesetzliche Feiertage

Liegt der Bruttostundenlohn über 50 Euro, sind die Zuschläge vollständig steuerpflichtig. Sozialversicherungsbeiträge können ab einem Bruttostundenlohn von 25 Euro anfallen.

Feiertagszuschlag und weitere Zuschläge

Feiertagszuschläge dürfen nicht mit anderen Zuschlägen wie dem Sonntagszuschlag kombiniert werden, außer in Ausnahmen. Nachtzuschläge können separat hinzuaddiert werden. Wichtig ist, dass jede Berechnung unabhängig erfolgt.

Besonderheiten bei Minijobs und Kurzarbeit

  • Minijob: Feiertagszuschläge werden wie bei Vollzeitarbeit berechnet.
  • Kurzarbeit: Feiertagszuschläge basieren auf den regulären Zuschlägen.
  • Bereitschaftsdienst: Nur tatsächliche Arbeitszeit wird berücksichtigt.

Informieren Sie sich vorab über die geltenden Regelungen in Ihrem Bundesland und die vertraglichen Vereinbarungen in Ihrem Unternehmen, um von Feiertagszuschlägen zu profitieren.