Zusammenfassung
Zuschläge im Überblick
- Zuschläge entlohnen besondere Belastungen oder Erschwernisse bei der Arbeit.
- Steuer- und beitragsfrei sind Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
- Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist eine Zahlung zusätzlich zum Grundlohn sowie die Einhaltung gesetzlicher Höchstgrenzen.
- Arbeitsrechtliche Ansprüche auf Zuschläge können sich aus Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträgen ergeben.
- Der Betriebsrat hat bei der Einführung, Anrechnung oder dem Widerruf freiwilliger Zuschläge ein Mitbestimmungsrecht.
- Sozialversicherungsrechtlich bestehen Unterschiede zur steuerlichen Behandlung von Zuschlägen.
Definition
Was sind Zuschläge?
Zuschläge sind zusätzliche Vergütungen, die für besondere Arbeitsbedingungen oder Leistungen gezahlt werden. Zu den typischen Zuschlägen zählen Zahlungen für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit, Überstunden sowie Arbeiten unter erschwerten Bedingungen (z. B. Schmutz- oder Gefahrenzulagen). Steuer- und beitragsfrei bleiben nur echte Zeitzuschläge, die für tatsächlich geleistete Arbeiten innerhalb gesetzlicher Grenzen gewährt werden. Die genaue Regelung hängt von den zugrunde liegenden arbeitsrechtlichen, steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben ab.
Arten von Zuschlägen
Es gibt verschiedene Arten von Zuschlägen, die wir nachfolgend näher beleuchten werden:
Weitere Zuschläge
Neben den klassischen Zeitzuschlägen gibt es weitere Zuschläge für besondere Belastungen, z. B.:
- Mehrarbeitszuschläge
- Schmutzzulagen
- Gefahrenzulagen
- Wasser- und Hitzezuschläge
Diese Zuschläge sind in der Regel steuer- und beitragspflichtig.
Arbeitsrechtliche Grundlagen
Anspruch auf Zuschläge
Ein Arbeitnehmeranspruch auf Zuschläge ergibt sich meist aus folgenden Regelungen:
- Gesetzliche Vorschriften
- Tarifverträge
- Betriebsvereinbarungen
- Arbeitsverträge
- Betriebliche Übung
Beispiel: Bei Sonn- und Feiertagsarbeit besteht kein gesetzlicher Anspruch auf einen Zuschlag (§ 11 Abs. 3 ArbZG), jedoch ist ein Ersatzruhetag verpflichtend. Nachtarbeit erfordert hingegen entweder bezahlte freie Tage oder einen angemessenen Nachtarbeitszuschlag.
Anrechnung von Zuschlägen
Freiwillige Zuschläge können bei Tariflohnerhöhungen angerechnet werden. Das bedeutet, dass eine Tariferhöhung nicht vollständig auf den effektiven Verdienst durchschlägt, sondern teilweise durch die Zuschläge gedeckt werden kann. Ohne ausdrückliche Vereinbarung sind solche Anrechnungen allerdings nicht zulässig.
Widerruf und Freiwilligkeitsvorbehalt
Ein Arbeitgeber kann freiwillige Zuschläge widerrufen, wenn ein sachlicher Grund vorliegt (§ 315 BGB). Freiwilligkeitsvorbehalte sind jedoch unwirksam, da sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen (§ 307 BGB).
Achtung
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats
Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bei übertariflichen Zuschlägen, etwa bei deren Einführung, Anrechnung oder Widerruf.
Steuerliche Behandlung von Zuschlägen
Steuerpflichtige Zuschläge
Zu den steuerpflichtigen Zuschlägen gehören:
- Schmutz-, Wasser-, Hitze- oder Gefahrenzulagen
- Zuschläge für Überstunden
- Leistungs- oder Funktionszuschläge
Diese Zuschläge werden als Teil des steuerpflichtigen Arbeitslohns behandelt.
Steuerfreie Zeitzuschläge
Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit sind gemäß § 3b EStG steuerfrei, sofern:
- sie zusätzlich zum Grundlohn gezahlt werden,
- die entsprechenden Höchstgrenzen eingehalten werden.
Höchstgrenzen für Steuerfreiheit:
- Nachtarbeit: 25 % (40 % vor 0 Uhr)
- Sonntagsarbeit: 50 %
- Feiertagsarbeit: 125 %
- Arbeiten am 24.12. ab 14 Uhr oder an gesetzlichen Feiertagen: 150 %
Berechnung der Steuerfreiheit
Der Grundlohn, auf den sich die Steuerfreiheit bezieht, darf maximal 50 EUR pro Stunde betragen. Für Arbeitnehmer mit einem Monatsgehalt von über 8.000 EUR sind Zuschläge vollständig steuerpflichtig
Sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Zuschlägen
Beitragsfreie Zuschläge
Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit sind sozialversicherungsfrei, sofern:
- der Stundengrundlohn maximal 25 EUR beträgt,
- die Zuschläge zusätzlich zum Grundlohn gezahlt werden.
Achtung
Besonderheiten der Unfallversicherung
Für die Unfallversicherung werden Zuschläge unabhängig von Steuer- oder Sozialversicherungsfreiheit vollständig angerechnet.
Grundlohn und Beitragsfreiheit
Die Beitragsfreiheit wird anhand des Stundengrundlohns berechnet:
Beispiel: Ein Arbeitnehmer mit 30 EUR Stundengrundlohn kann einen Zuschlag bis 25 EUR beitragsfrei erhalten; der darüber liegende Betrag ist beitragspflichtig.
Berechnung des Grundlohns
Der Stundengrundlohn wird durch Division des monatlichen Arbeitsentgelts durch die monatlich geleisteten Arbeitsstunden berechnet (wöchentliche Arbeitszeit x 4,35).
Wichtige Hinweise zur Sozialversicherung
- Es gibt Unterschiede zwischen Steuer- und Sozialversicherungsrecht: Nicht alle steuerfreien Zuschläge sind sozialversicherungsfrei.
- Pauschale Zuschläge sind nur dann beitragsfrei, wenn sie tatsächlich geleistete Arbeiten vergüten.
Info
Falsche Berechnungen vermeiden
Fehler bei der Berechnung von Zuschlägen, etwa bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, können zu Nachforderungen führen. Achten Sie darauf, dass alle steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben eingehalten werden.