Kündigung des Geschäftsführers: Bessere Chancen vor dem Arbeitsgericht

Für Streitigkeiten aus dem Geschäftsführer-Anstellungsvertrag - und damit auch für Kündigungsprozesse – ist grundsätzlich das Landgericht zuständig. Aber es gibt auch Ausnahmen, in denen der Streit vor dem Arbeitsgericht ausgetragen wird. Vorteil für den Geschäftsführer: Die Arbeitsgerichte prüfen die Arbeitnehmerrechte genau und lösen den Konflikt oft, indem zusätzlich eine Abfindung vereinbart wird. Davon kann auch der gekündigte Geschäftsführer profitieren und das kann für die GmbH teuer werden.

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Mann sitzt in einem leeren Raum auf einen Bürostuhl
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 |  Zuletzt aktualisiert am:17.10.2023

Kündigung: Die tatsächliche Stellung des Geschäftsführers entscheidet

Für Streitigkeiten aus dem Geschäftsführer-Anstellungsvertrag (Dienstvertrag) sind regelmäßig die ordentlichen Gerichte (Landgericht) zuständig. In Ausnahmen auch das Arbeitsgericht. Das Bundesarbeitsgericht behandelt den GmbH-Geschäftsführer ausnahmsweise als Arbeitnehmer, wenn folgende Punkte eintreten:

  • Die konkrete Vertragsgestaltung schränkt seine Befugnisse außergewöhnlich stark ein
  • Durch den Anstellungsvertrag ist der Gesellschafter-Geschäftsführer persönlich stark vom Unternehmen abhängig (Grundsatzurteil des BAG, Urteil vom 15.4.1982, 2 AZR 1101/79)

Damit die Kündigung des Geschäftsführers vor dem Arbeitsgericht behandelt wird, muss der Anstellungsvertrag ausführliche Vorschriften beinhalten. Diese beziehen sich auf folgende Aspekte bezüglich der Tätigkeit: 

  • Zeit: Sind die Arbeitszeiten des Geschäftsführers mit Tagen und Stunden genau definiert.
  • Dauer: Ist ein Zeitraum für das Arbeitsverhältnis vertraglich festgelegt.
  • Ort: Ist ein spezieller Einsatzbereich oder ein bestimmter Dienstort im Geschäftsführervertrag formuliert.
  • Zuständigkeit: Wurde dem Gesellschafter im Anstellungsvertrag die Betreuung von konkreten Aufgaben bzw. Abteilungen zugewiesen? Stehen die zustimmungspflichtigen Geschäfte schon seit Beginn des Anstellungsverhältnisses fest.
  • Beauftragungen: Die anderen Gesellschafter erteilen dem Fremdgeschäftsführer regelmäßig entsprechende Weisungen, der er in ihrem Sinne ausführt und nicht aus eigener Motivation

Gehen all diese Kriterien aus dem Arbeitsvertrag bzw. dem Dienstverhältnis hervor, können sich Geschäftsführer im Falle einer Abberufung bzw. Kündigung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages auf ihre (arbeitnehmerähnliche) Stellung berufen.  Unter solchen Umständen ist das örtliche Arbeitsgericht befugt, die Abberufung des Geschäftsführers zu untersuchen.  Die Kündigung ist erschwert, da das Kündigungsschutzgesetz als Grundlage der Entscheidung einbezogen wird.

Können auch Gesellschafter-Geschäftsführer vor dem Arbeitsgericht klagen?

Damit eine solche Kündigungsschutzklage für Geschäftsführer in Kraft treten kann, müssen in der Praxis einige Bedingungen erfüllt sein:

  • Eine solchestrenge Weisungsgebundenheit wird meist nur für den Fremd-Geschäftsführer (z. B. einer Konzern-Tochtergesellschaft) vereinbart.
  • Aber auch ein Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Minderheitsbeteiligung (< 10 %) wird gerne an der „kurzen Leine“ geführt, damit die Mehrheits-Gesellschafter, die Geschäfte der GmbH besser kontrollieren können.
  • Bei einer Beteiligung des Gesellschafter-Geschäftsführers ab der Höhe einer sog. Sperrminorität (25 % und mehr) liegt auf jeden Fall keine strenge Weisungsgebundenheit mehr vor.

Tipp

So verbessern Sie Ihren Rechtsschutz

Fremd-Geschäftsführer oder Geschäftsführer mit einer Mini-Beteiligung können schon bei Abschluss des Anstellungsvertrages ihren Rechtsschutz verbessern, indem sie ausdrücklich die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts vereinbaren.

Ausnahme: Der Geschäftsführer schließt einen „Arbeitsvertrag“ ab

Jetzt hat dasBundesarbeitsgericht (BAG) einen weiteren Ausnahmetatbestand entschieden, der es dem Geschäftsführer im Fall einer Kündigung erlaubt, das Arbeitsgericht anzurufen:

  • Das ist immer dann möglich, wenn statt des üblichen Geschäftsführer-Anstellungsvertrags eine arbeitsvertragsähnliche Vereinbarung abgeschlossen wird.
  • Werden dem Geschäftsführer im Vertrag Arbeitnehmeraufgaben zugewiesen, spricht das für eineZuständigkeit des Arbeitsgerichts(BAG, Urteil vom 26.10.2012, 10 AZB 60/12).

Beispiel: Wird der leitende Angestellte zum Geschäftsführer berufen und im Wesentlichen der bestehende Arbeitsvertrag übernommen (außer: Gehalt), dürfte das ausreichen, um die Rechte aus dem Arbeitsvertrag vor dem Arbeitsgericht durchzusetzen.

Sonderfall: Die GmbH schiebt eine fristlose Kündigung nach

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat für diesen Ausnahmefall ein interessantes Urteil gefällt.

Danach gilt: „Bezüglich einer nachgeschobenen fristlosen Kündigung des Geschäftsführers sind die Arbeitsgerichte zuständig“ (BAG, Urteil vom 15.11.2013, 10 AZB 28/13). Damit ist Geschäftsführern, deren Anliegen eigentlich vor dem Landgericht verhandelt werden müsste, auch der Weg zum Arbeitsgericht eröffnet. Und zwar dann,

  • wenn der Geschäftsführer bereits abberufen wurde,
  • der Anstellungsvertrag (fehlerhaft) gekündigt wurde
  • und eine fristlose Kündigung nachgeschoben wird.

Praxistipp: Geschäftsführer, die abberufen wurden, haben damit eine zweite Chance. Ist die ordentliche Kündigung fehlerhaft (Frist, Begründetheit) und muss die GmbH nach erfolgter Abberufung eine Kündigung nachschieben, haben Sie gute Chance, dass Ihre Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber GmbH vor dem Arbeitsgericht entschieden wird. Mit den oben genannten Vorteilen für Sie. In der Praxis wirkt sich das regelmäßig auf die Höhe einer Abfindung zu Ihren Gunsten aus. Es lohnt also in jedem Fall, nach einer Kündigung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages prüfen zu lassen, ob bei der Kündigung Fehler gemacht wurden.

Weitere Konditionen zur Kündigung eines Geschäftsführers

Damit dem betroffenen Geschäftsführer ordnungsgemäß gekündigt wird, müssen von Seite der GmbH bzw. der Gesellschafterversammlung bestimmte Aspekte erfüllt sein:

  • Die Kündigung eines Geschäftsführers, besonders im außerordentlichen Fall, ist nur mit dem Beweis von triftigen Gründen möglich. Sieht der Anstellungsvertrag vor, dass eine Kündigung nur aus wichtigen Gründen möglich ist, können Fremdgeschäftsführer die aufgeführten Gründe vom Arbeitsgericht prüfen lassen.
  • Gemäß § 623 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) muss die Entlassung des Geschäftsführers schriftlich verfasst sein und ist erst mit der Abgabe der Kündigungserklärung wirksam. Das Verfassen einer schriftlichen Kündigung gilt im Allgemeinen für alle Arbeitnehmer.
  • Die Amtsniederlegung aufgrund der Kündigung des Geschäftsführers muss im Handelsregister eingetragen werden.

Info

Verknüpfung mit der Koppelungsklausel

Liegen die Abberufung des Geschäftsführers und die Beendigung des Anstellungsverhältnisses so eng beieinander, ist oft von der Koppelungsklausel die Rede. Um jedoch die Anweisungen des § 307 BGB einzuhalten, wird empfohlen, die Koppelungsklausel in die Kündigungsregelungen einzubinden und diese klar im Vertrag hervorzuheben. Fehlt eine solche Einbindung, könnte eine Koppelungsklausel andernfalls Fehlvorstellungen über den Bestand des Anstellungsvertrages hervorrufen.

Fazit: Nach diesen Urteilen können Sie davon ausgehen, dass die Gerichte nicht mehr pauschal auf Zuständigkeit des Landgerichts entscheiden, sondern dass sie sich erst einmal den Anstellungs- bzw. Arbeitsvertrag bzw. die besondere Situation des Geschäftsführers genauer anschauen werden.

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