AfA & Nutzungsdauer
Abschreibung Brunnen
Ein Brunnen gilt steuerlich als abnutzbares Anlagegut. Für die Abschreibung wird eine Nutzungsdauer von 20 Jahren angesetzt. Diese Angabe stammt aus der AfA-Tabelle AV für allgemein verwendbare Anlagegüter, die das Bundesfinanzministerium herausgibt. Die Tabelle gilt für Anschaffungen und Herstellungen nach dem 31.12.2000.

Das ist bei der Abschreibung von Brunnen zu beachten:
Die aufgeführte Nutzungsdauer ist ein Richtwert und orientiert sich an den Erfahrungen der steuerlichen Betriebsprüfung. Sie beschreibt die Zeitspanne, in der ein Brunnen gewöhnlich wirtschaftlich eingesetzt wird.
Eine abweichende, kürzere Nutzungsdauer kann angesetzt werden, wenn diese nachvollziehbar belegt ist – etwa durch besondere betriebliche Beanspruchung oder technische Gegebenheiten. Eine vorherige Rücksprache mit deinem Steuerberater ist in solchen Fällen empfehlenswert.
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