AfA & Nutzungsdauer
Abschreibung Desinfektionsgeräte
Desinfektionsgeräte sind typischer Bestandteil des betrieblichen Anlagevermögens und unterliegen der planmäßigen Abschreibung. Die AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter (AV) des Bundesfinanzministeriums weist für diese Geräte eine Nutzungsdauer von 10 Jahren aus. Diese Angabe gilt für sämtliche Anschaffungen oder Eigenherstellungen, die nach dem 31. Dezember 2000 erfolgt sind.

Bitte beachte bei der Abschreibung von Desinfektionsgeräten:
Die angesetzte Nutzungsdauer orientiert sich an den Beobachtungen der steuerlichen Betriebsprüfung und stellt einen Erfahrungswert für die durchschnittliche Einsatzzeit dar. Sollte ein Gerät intensiver genutzt werden oder unter besonderen Bedingungen verschleißen, kann eine kürzere Abschreibungsdauer angesetzt werden – vorausgesetzt, sie ist nachvollziehbar dokumentiert.
Da es sich bei der AfA-Tabelle um eine Verwaltungsempfehlung handelt, sind abweichende Nutzungsdauern in der Praxis durchaus üblich, zum Beispiel bei branchenspezifischer Nutzung oder besonderen technischen Anforderungen. Für eine fundierte Bewertung deiner Situation ist die Rücksprache mit einem Steuerberater sinnvoll.
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