AfA & Nutzungsdauer

Abschreibung Kamera

Ob Fotokamera, Digitalkamera oder passendes Zubehör – bei der Abschreibung einer Kamera richtet sich die steuerliche Behandlung nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Laut AfA-Tabelle des Bundesfinanzministeriums beträgt diese bei Kameras und Fotogeräten in der Regel 7 Jahre. Diese Regelung gilt für alle Anlagegüter, die ab dem 01.01.2001 angeschafft oder hergestellt wurden. Grundlage ist die Tabelle für allgemein verwendbare Wirtschaftsgüter.
Zur Kategorie der Kameras, für die eine Abschreibungsdauer von 7 Jahren gilt, zählen sowohl klassische Fotogeräte als auch moderne Digitalkameras sowie Kamera-Zubehör wie Objektive, Blitzgeräte oder Stative.

Bitte beachte bei der Abschreibung von Kameras:

Die angegebene Nutzungsdauer der Kamera basiert auf Erfahrungswerten aus der steuerlichen Betriebsprüfung. Sie dient als Richtschnur für die AfA einer Kamera, unabhängig davon, ob es sich um eine beruflich eingesetzte Fotokamera, eine Videokamera oder spezielles Zubehör handelt.

Sofern für Kamera oder Objektiv eine kürzere Nutzungsdauer plausibel und nachweisbar ist, etwa bei besonders intensiver Nutzung, lässt sich auch diese steuerlich geltend machen. Die tatsächliche Nutzung kann stark vom Einsatzbereich abhängen. Kläre Besonderheiten am besten vorab mit deinem Steuerberater.

Für die Berechnung der Abschreibung einer Kamera oder zugehöriger Ausstattung hilft dir der AfA-Rechner von Lexware.

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