AfA & Nutzungsdauer
Abschreibung Krananlagen: ortsfest, auf Schienen oder sonstige
Krananlagen gehören zu den beweglichen Wirtschaftsgütern und müssen steuerlich abgeschrieben werden (AfA). Je nach Bauart unterscheiden sich die Nutzungsdauern. Die Zuordnung erfolgt nach der AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter (AV) des Bundesfinanzministeriums. Diese gilt für alle Anlagen, die nach dem 31.12.2000 angeschafft oder hergestellt wurden.

Bitte beachte bei der Abschreibung von Krananlagen:
In der AfA-Tabelle wird je nach Art der Krananlage eine unterschiedliche Nutzungsdauer angesetzt:
- Krananlagen ortsfest oder auf Schienen: Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer liegt bei 21 Jahren.
- Sonstige Krananlagen (z. B. mobile Kräne oder Spezialkonstruktionen): Hier beträgt die Nutzungsdauer 14 Jahre.
Diese Werte basieren auf typischen Erfahrungswerten aus der steuerlichen Betriebsprüfung. Sie dienen als Orientierung für die jährliche Abschreibung.
Wenn du eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer nachweisen kannst, darfst du diese alternativ der AfA zugrunde legen. Dazu kann ein technisches Gutachten oder eine branchenspezifische Begründung erforderlich sein. Sprich in jedem Fall vorher mit deinem Steuerberater, um sicherzugehen.
Stell dir außerdem folgende Fragen zur Einordnung:
- Ist die Krananlage ortsfest installiert?
- Wird sie auf Schienen geführt?
- Gibt es eine besondere Nutzung oder stärkere Abnutzung?
Wenn du die jährliche Abschreibung selbst berechnen willst, hilft dir der AfA-Rechner von Lexware dabei. Gib einfach Anschaffungskosten und Nutzungsdauer ein – und du erhältst den passenden AfA-Betrag.
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