AfA & Nutzungsdauer

Abschreibung Wasseraufbereitungsanlagen

Wasseraufbereitungsanlagen zählen zu den abnutzbaren Wirtschaftsgütern und unterliegen der Abschreibung nach AfA. Die AfA-Tabelle „Allgemein verwendbare Anlagegüter (AV)“ des Bundesfinanzministeriums weist für solche Anlagen eine Nutzungsdauer von 12 Jahren aus. Diese Angabe gilt für Anschaffungen oder Herstellungsfälle ab dem 1. Januar 2001.

Beitragsbild zur Abschreibung von Wasseraufbereitungsanlagen.

Bitte beachte bei der Abschreibung von Wasseraufbereitungsanlagen:

Die genannte Nutzungsdauer beruht auf branchenübergreifenden Erfahrungswerten sowie auf Erkenntnissen der steuerlichen Betriebsprüfung. Sie ist als Orientierungswert zu verstehen. Je nach Einsatzbereich und Beanspruchung kann eine Anlage auch schneller verschleißen, sodass eine kürzere Nutzungsdauer glaubhaft gemacht werden kann. Diese kann dann bei der AfA berücksichtigt werden.

Da die AfA-Tabelle keine gesetzliche Regelung darstellt, sondern eine Verwaltungshilfe, ist in Einzelfällen eine abweichende Beurteilung möglich. Kläre Besonderheiten am besten im Vorfeld mit deinem Steuerberater.

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