Eingangsrechnungen richtig buchen: Das müssen Unternehmer beachten

Bei Eingangsrechnungen, die ein Unternehmer von Lieferanten oder Dienstleistern erhält, stellen sich verschiedene Fragen. Wie verbuche ich solche Eingangsrechnungen? Welche Angaben muss eine Eingangsrechnung enthalten, damit der Vorsteuerabzug problemlos möglich ist, und wie lange muss ich Eingangsrechnungen aufbewahren? Diese und weitere Aspekte werden in diesem Praxisbeitrag näher beleuchtet.

Zuletzt aktualisiert am 23.06.2026

Was sind Eingangsrechnungen?

Eine Eingangsrechnung ist ein Dokument in Papierform oder in digitaler Form, das ein Unternehmen von einem anderen Unternehmen für Warenlieferungen oder Dienstleistungen erhält. Eingangsrechnungen solltest du genauestens unter die Lupe nehmen. Zum einen prüfst du, ob die Höhe des zu zahlenden Rechnungsbetrags korrekt ist und zum anderen, ob die Eingangsrechnung alle umsatzsteuerlich notwendigen Angaben enthält. Nur so kannst du eine Vorsteuererstattung beim Finanzamt beantragen. Bei Erhalt einer Eingangsrechnung buchst du als bilanzierender Unternehmer eine Verbindlichkeit ein.

Was ist der Unterschied zwischen Eingangsrechnungen und Ausgangsrechnungen?

Bei der Ausgangsrechnung handelt es sich um eine Rechnung in Papierform oder in digitaler Form, die ein Unternehmen an ein anderes Unternehmen oder einen Privatkunden ausstellt. Bei Bilanzierung weist der rechnungsausstellende Unternehmer bei einer Ausgangsrechnung eine Forderung aus. 
Eingangsrechnungen stellen in der Regel Lieferanten oder Dienstleister aus, die Waren liefern oder Leistungen erbringen. Kaufen Unternehmen dagegen Waren von Privatpersonen oder nehmen deren Dienstleistungen in Anspruch, wird häufig lediglich eine Quittung ausgestellt. Streng genommen kann auch eine solche Quittung als Eingangsrechnung gelten. Allerdings enthält sie deutlich weniger Angaben als klassische Eingangsrechnungen, denn diese enthalten alle umsatzsteuerlich relevanten Rechnungsmerkmale.

 

Wie ist eine Eingangsrechnung aufgebaut?

Ist der Empfänger einer Rechnung Unternehmer und zum Vorsteuerabzug berechtigt, sollte er jede Eingangsrechnung eines anderen Unternehmers akribisch überprüfen. Denn nur wenn die Eingangsrechnung die Vorgaben des § 14 Abs. 4 UStG enthält, hat der Empfänger der Eingangsrechnung Anspruch auf eine Vorsteuererstattung. Stammt eine Eingangsrechnung von einem Unternehmer, der Umsatzsteuer ausweist, müssen deshalb insbesondere folgende Pflichtangaben in der Rechnung zu finden sein:

  • Vollständiger Name, vollständige Anschrift und Konto des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers
  • Steuernummer bzw. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Rechnungsausstellers
  • Ausstellungsdatum der Rechnung
  • Rechnungsnummer
  • Menge und Art der gelieferten Gegenstände bzw. Umfang und Art der Dienstleistung (= Leistungsbeschreibung)
  • Zeitpunkt der Lieferung bzw. Leistung
  • Nach Steuersätzen aufgeschlüsseltes Entgelt
  • Umsatzsteuersatz (7 % oder 19 %)

Es gibt jedoch Ausnahmen. Liegt der Betrag der Eingangsrechnung bei maximal 250 Euro, dann genügen für den Vorsteuerabzug nach § 33 UStDV auch folgende Angaben:

  • Vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers
  • Ausstellungsdatum der Rechnung
  • Menge und Art der gelieferten Gegenstände bzw. Umfang und Art der Dienstleistung (= Leistungsbeschreibung)
  • Nach Steuersätzen aufgeschlüsseltes Entgelt
  • Umsatzsteuersatz (7 % oder 19 %)

Wie überprüfe ich eine Eingangsrechnung auf Richtigkeit?

Zunächst solltest du bei einer Eingangsrechnung den ausgewiesenen Rechnungsbetrag überprüfen. Passt dieser Betrag, kontrollierst du im zweiten Schritt, ob die Eingangsrechnung alle notwendigen Angaben für den Vorsteuerabzug enthält.

Tipp

Vier-Augenprinzip

Bei Unternehmen mit mehreren Mitarbeitern empfiehlt es sich, nach dem Vier-Augenprinzip auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Das Vier-Augenprinzip bedeutet, dass mindestens zwei Mitarbeiter die Rechnung unabhängig voneinander überprüfen. Nur wenn beide bestätigen, dass alle Angaben vorhanden sind und der Rechnungsbetrag stimmt, sollte die Rechnung als Verbindlichkeit verbucht und letztlich innerhalb der Zahlungsfrist bezahlt werden.

Was ist bei einer fehlerhaften Eingangsrechnung zu tun?

Fehlen in einer Eingangsrechnung die für den Vorsteuerabzug notwendigen Angaben, dann sollte der Aussteller der Rechnung zeitnah eine neue, korrekte Rechnung ausstellen. Wenn du die Eingangsrechnung trotz Mängel zunächst begleichst und dann fehlende Angaben monierst, dürftest du Probleme haben, eine neue, korrigierte Eingangsrechnung zu erhalten.

Wie funktioniert der Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen?

Bist du als Empfänger der Eingangsrechnung zum Vorsteuerabzug berechtigt, kannst du die in der Eingangsrechnung ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen. Den Vorsteuerabzug beantragst du in der Umsatzsteuervoranmeldung. Vorsteuerabzugsberechtigt bist du erst, wenn du die Eingangsrechnung in den Händen hältst oder in deinem Postfach hast.

Sowohl für Eingangsrechnungen als auch für Ausgangsrechnungen gelten achtjährige steuerliche Aufbewahrungsfristen. Um Eingangs- und Ausgangsrechnungen nicht versehentlich zu früh zu entsorgen, ist eine korrekte Fristberechnung wichtig. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die letzten Bilanzarbeiten erledigt worden sind.

Beispiel: Fristberechnung zur Aufbewahrung von Eingangsrechnungen

Eine Unternehmerin hat am 5.8.2025 eine Eingangsrechnung erhalten. Die letzten Arbeiten an der Bilanz wurden im Juli 2026 erledigt. Danach ergibt sich für Eingangsrechnungen 2025 folgende Aufbewahrungsfrist:

  • Beginn: 31.12.2026
  • Aufbewahrungsfrist: 8 Jahre
  • Ende: 31.12.2034

Info

E-Rechnungspflicht für Eingangsrechnungen

Seit 1. Januar 2025 müssen im B2B-Bereich in Deutschland elektronische Rechnungen verpflichtend empfangen und verarbeitet werden können. Eine E-Rechnung ist eine digitale Eingangsrechnung, die Unternehmer automatisch in einem strukturierten elektronischen Format übermitteln.

Wichtig zu wissen: Eine Rechnung im PDF-Format ist zwar eine digitale Rechnung, aber keine E-Rechnung, für die seit 1.1.2025 zumindest der Empfang verpflichtend ist. 
Unternehmer finden im BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025 (Az. III C 2 – S 7287-a/00019/007/243) alle wichtigen Informationen zur Digitalisierung von Eingangsrechnungen in Form einer E-Rechnung.

Wie buche ich eine Eingangsrechnung?

Bist du als Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt, werden bei der Bilanzierung folgende drei Konten angesprochen:

Soll: Handelswaren/Dienstleistung

Soll: Vorsteuer

Haben: Verbindlichkeit

Beispiel: Eingangsrechnung erfassen

Ein Unternehmer erhält eine Eingangsrechnung eines Lieferanten. Der Rechnungsbetrag liegt bei 5.000 Euro zuzüglich 950 Euro Umsatzsteuer. Es ist folgendermaßen zu buchen:

Soll Haben
Handelswaren 5.000 Euro an Verbindlichkeit 5.950 Euro
Vorsteuer 950 Euro

Gebucht wird dieser Geschäftsvorfall erst, wenn dem Rechnungsempfänger eine korrekte Eingangsrechnung tatsächlich vorliegt.

Warum ist eine korrekte Buchung wichtig?

Die korrekte Verbuchung einer Eingangsrechnung ist in vielerlei Hinsicht wichtig. Zum einen kann das Finanzamt die Buchhaltung als nicht ordnungsgemäß einstufen, wenn Eingangsrechnungen und Ausgangsrechnungen nicht korrekt gebucht werden. Das kann zu Hinzuschätzungen zum Umsatz und Gewinn und somit zu einer höheren Steuerlast führen. Zum anderen hat die Buchung Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug, der bei fehlenden oder unzutreffenden Angaben in der Eingangsrechnung verwehrt werden kann. Außerdem hat ein Unternehmer seine Verbindlichkeiten nur dann voll im Blick, wenn er die Eingangsrechnungen korrekt kontiert.

Wie buche ich eine Eingangsrechnung innerhalb und außerhalb der EU

Ein im Ausland ansässiges Unternehmen weist ausländische Umsatzsteuer auf der Eingangsrechnung auf. Diese Steuer kann ein Unternehmer nicht in der deutschen Umsatzsteuervoranmeldung oder Umsatzsteuerjahreserklärung als Vorsteuer abziehen. Stattdessen zählt die ausländische Umsatzsteuer in der Regel als Betriebsausgabe.

Unter bestimmten Voraussetzungen kannst du für die im Ausland angefallene Umsatzsteuer jedoch ein Vorsteuererstattungsverfahren bzw. ein Vorsteuervergütungsverfahren beantragen. Geht es um Vorsteuererstattungen aus Eingangsrechnungen von EU-Unternehmern, stellst du beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) einen elektronischen Antrag. Möchtest du die Umsatzsteuer aus der Eingangsrechnung eines Unternehmers aus einem Drittstaat erstattet bekommen, musst du dich direkt an die ausländische Finanzbehörde wenden.

Hier sind jedoch folgende strenge Abgabefristen zu beachten:

  • Vorsteuer aus EU-Land: Antrag bis spätestens 30.9. des Folgejahres
  • Vorsteuer aus Nicht-EU-Land (Drittland): Antrag bis spätestens 30.6. des Folgejahres