Die Einspeisevergütung 2025

Die Einspeisevergütung für Photovoltaikanlagen in Deutschland wurde für das Jahr 2025 festgelegt und ist für 20 Jahre garantiert. Sie beträgt (für Photovoltaikanlagen, die ab Februar 2025 in Betrieb gehen) 12,60 Cent pro Kilowattstunde (kWh) für Anlagen bis zu 10 kWp und 10,56 Cent für Anlagen über 10 kWp. Die Steuerbefreiung für PV-Anlagen bis 30 kWp wurde eingeführt, und die Vergütungssätze wurden erhöht, insbesondere für Dachanlagen. Die Degression der Vergütung (Vergütungsreduktion) wurde bis Februar 2024 ausgesetzt, seitdem sinkt sie halbjährlich um 1 Prozent. Die Einspeisevergütung wird über das EEG-Konto finanziert und bleibt bis mindestens 2042 erhalten, danach wird sie am Jahresmarktwert für Solar ausgerichtet.

Zuletzt aktualisiert am 14.05.2025

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Die aktuellen Regelungen zur PV-Einspeisevergütung

Die Einspeisevergütung bei Photovoltaikanlagen bezieht sich auf den Strom, der in die öffentlichen Stromnetze eingespeist wird. Für diesen verkauften Strom ist die Einspeisevergütung für 20 Jahre auf 12,60 Cent bis zu 10 kWp und 10,56 Cent über 10 kWp garantiert.

Photovoltaik 2023

Seit 2022 gelten neue Regelungen für die Anschaffung und den Betrieb von Photovoltaikanlagen. Durch diese Änderungen soll ein neuer Anreiz für Privatpersonen und Unternehmer geschaffen werden, eine PV-Anlage zu kaufen.

Diese Änderungen machen sich schon bei den Anschaffungskosten bemerkbar. Seit dem Jahr 2023 entfällt die Umsatzsteuer, seit 2022 die Einkommensteuer auf PV-Anlagen und Stromspeicher. Zumindest für Anlagen bis zu einer Höchstleistung von 30 Kilowatt Peak (kWp) gilt diese Regelung.

Das ist vor allem für private Anlagen und PV-Anlagen für Unternehmen interessant, die nicht ausschließlich für gewerbliche Zwecke genutzt werden sollen, denn größere Anlagen, wie sie beispielsweise in Solarparks stehen, sind von dieser Regelung ausgeschlossen.

Da für Privatpersonen und kleine oder mittelständische Unternehmen eine PV-Anlage von einer Größe bis zu 30 kWp für gewöhnlich ausreicht, ergibt sich durch die Steuerbefreiung ein großer finanzieller Vorteil.

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Das EEG für die Einspeisevergütung

Die Änderungen betreffend der Photovoltaik-Anlagen für das Jahr 2025 wurden im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) festgelegt. Diese neuen Beschlüsse haben vor allem Auswirkungen auf die Einspeisevergütung.

Die Einspeisevergütung bezieht sich auf eine Vergütung für den Strom, der von einer Solaranlage generiert wird, aber nicht dem Eigenverbrauch dient. Der Strom kann in ein öffentliches Netz eines Netzbetreibers eingespeist werden, wofür es dann die Einspeisevergütung gibt.

Die Vergütung für Dachanlagen wird deutlich angehoben im Vergleich zu den vorherigen Jahren. Die Förderung für Anlagen, die ausschließlich für die Einspeisung von Strom in öffentliche Stromnetze vorgesehen sind, fällt höher aus als die für Anlagen, die auch dem Eigenverbrauch dienen.

Anlagen mit Volleinspeisung und Teileinspeisung können kombiniert werden. Dadurch lohnt es sich mehr, das komplette Dach voll mit Solarpaneelen zu belegen. 

Wir gehen die Neuerungen und deren Bedeutung in diesem Artikel im Detail durch:

Einspeisung von Strom im Jahr 2025

Abseits der Einspeisung wird der Strom vor allem von privaten Anwendern hauptsächlich für den Eigenverbrauch verwendet. Eine durchschnittlich große PV-Anlage kann bis zu 25 Prozent des Bedarfs an Strom im Haushalt abdecken.

Dadurch werden Kosten gespart, die durch die Erhöhung der Strompreise ebenfalls höher werden. Doch wie hoch sind die Vergütungssätze 2025? Für Photovoltaikanlagen, die zum ersten Mal zwischen dem 1. Februar und dem 31. Juli 2025 in Betrieb genommen werden, gelten folgende Werte:  

Unterscheidung der Arten und Modelle der Einspeisung

Bei der Höhe der Einspeisevergütung ist entscheidend, welche Art der Einspeisung und welches Modell angewendet wird. Denn die Standardvergütung von 12,60 Cent beziehungsweise 10,56 Cent pro kWh kann sich je nach Anwendung verändern.

Zunächst wird zwischen der Teileinspeisung und der Volleinspeisung unterschieden:

  • Bei der Teileinspeisung handelt es sich um eine Verwendung des generierten Stroms in einer Mischung aus Eigenverbrauch und Einspeisung in das öffentliche Stromnetz. Diese Art der Nutzung ist vor allem für private Anwender sinnvoll, die nicht den gesamten generierten Strom für sich selbst benötigen.
  • Bei der Volleinspeisung wird der Strom ausschließlich für das öffentliche Stromnetz generiert. Ein Eigenverbrauch ist dabei nicht vorgesehen. Das ist für Unternehmen sinnvoll, die sich darauf spezialisieren, mit erneuerbaren Energien ihren Gewerbebetrieb zu finanzieren.

Außerdem wird unterschieden zwischen der normalen Einspeisevergütung und dem Marktprämienmodell. Das Marktprämienmodell sieht vor, dass der generierte Solarstrom nicht direkt an einen Netzbetreiber verkauft wird, sondern dieser Verkauf über einen Dienstleister vorgenommen wird.

Beim Marktprämienmodell steigen die Vergütungssätze ein wenig an. 
Konkret liegen die Vergütungssätze bei folgenden Preisen:

  • Feste Einspeisevergütungbei Teileinspeisung pro kWh – 7,94 Cent bis zu 10 kWp, 6,88 Cent bis zu 40 kWp, 5,62 Cent bis 100 kWp
  • Marktprämienmodell bei Teileinspeisung pro kWh – 8,34 Cent bis zu 10 kWp, 7,28 Cent bis zu 40 kWp, 6,02 Cent ab 100 kWp
  • Feste Einspeisevergütung bei Volleinspeisung pro kWh – 12,60 Cent bis zu 10 kWp und 10,56 Cent bis 100 kWp
  • Marktprämienmodell bei Teileinspeisung pro kWh – 13,00 Cent bis zu 10 kWp, 10,96 Cent bis 100 kWp, 9,12 Cent bis 400 kWp und 7,86 Cent bis 1.000 kWp

Dabei ist aber zu beachten, dass durch die Neuerungen im EEG im Jahr 2025 das Wahlrecht bei Anlagen mit einer Höchstleistung über 25 kWp nicht mehr vorliegt. Bei Anlagen dieser Größe muss auf ein Marktprämienmodell zurückgegriffen werden.

Die Degression bei der Einspeisevergütung

Bis zum Jahr 2024 war die Degression (Reduktion) der Vergütung für neue Photovoltaik-Anlagen ausgesetzt. Das bedeutet, dass die Vergütung in diesem Zeitraum nicht sank. Dadurch sollten die Lieferengpässe aufgefangen werden. 

Im März 2024 trat die Degression dann wieder in Kraft. Halbjährlich sinkt die Vergütung für neue Photovoltaikanlagen um jeweils 1 Prozent. Die nächste Degression um 1 % erfolgt voraussichtlich zum 1. Juli 2025.

Die Finanzierung der Einspeisevergütung

Wenn für ein selbst generiertes Produkt gezahlt wird, ist eine wichtige Frage auch immer, woher die Mittel für diese Finanzierung stammen. 
Der Strom, der von einer Photovoltaikanlage in das öffentliche Stromnetz eingespeist wird, wird von den Netzbetreibern bezahlt. Dafür haben die Übertragungsnetzbetreiber ein EEG-Konto, aus dem die Finanzierung vorgenommen wird.

Dieses EEG-Konto wird durch den Verkaufserlös von eingespeistem Solarstrom finanziert. Für einen negativen Kontensaldo hat der Bund ein eigenes Konto geschaffen, um das auszugleichen. Dazu dient der Energie- und Klimafonds (EKF).

Der eingespeiste Strom wird vom Netzbetreiber gezahlt, in dessen Stromnetz der Strom eingespeist wurde. Welcher das ist, steht auf der Jahresabrechnung des Stromanbieters.

Die Zahlung erfolgt in der Regel über einen monatlichen Abschlag. Am Ende des Jahres wird die Einspeisung dann gemäß des Zählerstands anhand des tatsächlich generierten Stroms ausgeglichen.

Die Einspeisevergütung wird wie bereits erwähnt bis mindestens 2042 gezahlt, sofern es bis dahin keine Neuerungen gibt. Nach Ablauf dieser Zeit darf nach jetzigem Stand aber auch weiterhin Strom ins öffentliche Netz eingespeist werden. Dann richtet sich die Vergütung allerdings nach dem Jahresmarktwert für Solar, der sich aus Daten der Strombörse berechnet. Wie hoch die Vergütung dann ausfällt, ist also jetzt noch nicht abzusehen. 

Wenn jedoch die Strompreise an der Börse ins Negative rutschen, dann werden Einspeisevergütungen künftig ausgesetzt (vgl. Bundestag vom 31. Januar 2025).