Diese Kündigungsfristen gelten für Arbeitgeber

Sie wollen einem Mitarbeiter kündigen? Dann sollten Sie die geltenden Kündigungsfristen für Arbeitgeber kennen. Schon kleine Fehler bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses können später teuer werden. Achten Sie deshalb auf eine ordentliche und fristgerechte Kündigung des Arbeitsvertrages als Arbeitgeber. Alles Wichtige, was Sie rund um das Thema Kündigung des Arbeitsverhältnisses wissen sollten, erfahren Sie hier.

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Kugelschreiber liegt auf einem Notizbuch. Ein Smartphone und eine Tasse sind im Hintergrund zu sehen.
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 |  Zuletzt aktualisiert am:24.05.2023

Definition

Was ist die Kündigungsfrist?

Die Kündigungsfrist ist die Zeitspanne, die nach der Kündigung vergehen muss, bis das Arbeitsverhältnis rechtmäßig beendet werden kann. Sie beginnt erst, wenn Ihr Mitarbeiter oder Ihre Mitarbeiterin die Kündigung schriftlich erhalten hat.

Heikel wird es vor allem dann, wenn Sie einen Arbeitnehmer lieber früher als später loswerden wollen. Mit Ausnahme einer fristlosen Kündigung, die aber wichtige Gründe voraussetzt, müssen Sie die jeweils geltende Kündigungsfrist einhalten.

Diese Kündigungsfristen müssen Arbeitgeber beachten

Wollen Sie ein Arbeitsverhältnis beenden, müssen Sie einige Dinge beachten, wenn es um die Berechnung der Kündigungsfrist geht. Dazu gehören unter anderem die Beschäftigungsdauer, vertragliche Regelungen oder eventuell geltende Sonderregelungen.

Prinzipiell sind die Kündigungsfristen für einen Arbeitsvertrag gesetzlich geregelt. Sie finden diese im § 622 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Je länger ein Mitarbeiter bei Ihnen angestellt ist, desto länger ist auch seine Kündigungsfrist.

Betriebszugehörigkeit und Kündigungsfrist

  • 0 bis 6 Monate (Probezeit): 2 Wochen zu jedem beliebigen Tag
  • 7 Monate bis 2 Jahre: 4 Wochen zum 15. oder zum Ende des jeweiligen Kalendermonats
  • 2 Jahre: 1 Monat zum Ende des Kalendermonats
  • 5 Jahre: 2 Monate zum Ende des Kalendermonats
  • 8 Jahre: 3 Monate zum Ende des Kalendermonats
  • 10 Jahre: 4 Monate zum Ende des Kalendermonats
  • 12 Jahre: 5 Monate zum Ende des Kalendermonats
  • 15 Jahre: 6 Monate zum Ende des Kalendermonats
  • 20 Jahre: 7 Monate zum Ende des Kalendermonats

In der Probezeit das Arbeitsverhältnis kündigen

Die Probezeit kann maximal ein halbes Jahr lang gehen. In dieser müssen Sie eine Kündigung nicht zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats aussprechen. Es gilt stattdessen eine Kündigungsfrist von 14 Tagen. Eine Probezeit gibt es allerdings nur, wenn diese auch vorher mit Ihrem Arbeitnehmer vereinbart wurde.

Vertraglich vereinbarte Kündigungsfristen

Neben dem gesetzlichen Kündigungsschutz können Sie mit Ihren Arbeitnehmern auch verlängerte Kündigungsfristen vereinbaren. In diesem Fall gilt die vertraglich festgelegte Kündigungsfrist. Nach deutschem Arbeitsrecht dürfen Arbeitnehmer jedoch keine längere Kündigungsfrist als Arbeitgeber haben.

Wenn nichts anderes im Arbeitsvertrag vereinbart ist, haben Arbeitnehmer immer nur eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats.

Regelungen beim Tarifvertrag

Unter Umständen gilt für Ihre Arbeitnehmer ein Tarifvertrag. In diesem Fall müssen Sie für eine Kündigung auch die Fristen im Tarifvertrag beachten. Diese können kürzer sein als die gesetzlichen Kündigungsfristen für Arbeitgeber.

Sonderregelungen

Zusätzlich bestehen noch einige gesetzliche Sonderregelungen, die über § 622 BGB stehen:

  • Bei einem schwerbehinderten Mitarbeiter darf die Kündigungsfrist nach § 86 SGB IX vier Wochen nicht unterschreiten.
  • Sie dürfen einem Auszubildenden in der Probezeit gemäß § 22 BBiG jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen.

Wann ist eine fristlose Kündigung für Arbeitgeber möglich?

In manchen Fällen ist es nicht möglich, einen Arbeitnehmer bis zum Ende der Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen. Für eine fristlose Kündigung benötigen Sie jedoch einen wirklich triftigen Grund. Diesen müssen Sie zwar nicht angeben, Ihr Mitarbeiter kann aber nach dem Grund verlangen. Dann haben Sie ihm den Kündigungsgrund als Arbeitgeber auch schriftlich mitzuteilen.

Es gibt keine gesetzliche Liste von wichtigen Gründen für eine außerordentliche Kündigung. Triftige Gründe können jedoch sein:

  • Betrug, Diebstahl, Veruntreuung
  • Verdacht einer Straftat
  • Äußerungen über den Arbeitgeber im Internet
  • Beleidigung des Arbeitgebers
  • Sexuelle Belästigungen von Kollegen
  • Mobbing
  • Drogenkonsum
  • Arbeitsverweigerung
  • Vortäuschen von Arbeitsunfähigkeit
  • Angedrohtes Krankfeiern
  • Eigenmächtiger Urlaubsantritt
  • Konkurrenztätigkeit
  • Arbeitszeitbetrug
  • Private Telefonate
  • Private PC-, Internet- und E-Mail-Nutzung
  • Löschen und Kopieren von Daten

Trifft einer dieser Gründe auf Ihren Arbeitnehmer zu, können Sie ihm fristlos kündigen. Es bedarf dann keiner Kündigungsfrist bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses.

Welches Datum müssen Sie als Arbeitgeber auf der Kündigung angeben?

Eine Kündigung muss gemäß § 623 BGB immer schriftlich erfolgen.

Welches Datum auf der Kündigung steht, ist im Prinzip egal. Denn: Für die Berechnung der Kündigungsfrist spielt das Datum auf dem Kündigungsschreiben keine Rolle. Wichtig ist, wann Ihr Mitarbeiter die Kündigung erhalten hat.

Überreichen Sie die Kündigung persönlich, gilt dieser Zeitpunkt als Zustellung. Versenden Sie die Kündigung hingegen per Post, gibt es Unterschiede. Wird die Kündigung bis zum Nachmittag zugestellt, beginnt die Kündigungsfrist noch am selben Tag. Werfen Sie diese Ihrem Mitarbeiter am Samstagabend um 22 Uhr ein, können Sie nicht verlangen, dass Ihr Mitarbeiter seinen Briefkasten leert. In diesem Fall gilt die Kündigungsfrist erst ab dem darauffolgenden Montag.

Warum ist diese Unterscheidung wichtig? Trifft die Kündigung zu spät ein, ist das angegebene Datum unter Umständen nicht rechtskräftig. In diesem Fall müssen Sie eventuell Schadensersatzzahlungen leisten oder Ihren Arbeitnehmer noch einen Monat länger beschäftigen.

Tipp

Beispiel für Kündigungsfristen für Arbeitgeber

Sie kündigen einen Mitarbeiter, der noch keine zwei Jahre bei Ihnen arbeitet zum 1. April. Die gesetzliche Kündigungsfrist des Arbeitsverhältnisses für Arbeitgeber beträgt vier Wochen zum 15. eines Monats oder zum Monatsende. Das Arbeitsverhältnis endet also zum 30. April.

Einem anderen Mitarbeiter, der bereits mehr als 8 Jahre bei Ihnen angestellt ist, kündigen Sie am 6. März. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate bis zum Ende eines Kalendermonats. Die Kündigungsfrist endet somit am 30. Juni.

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