Betriebsvermögen

Das Betriebsvermögen bildet eine der zentralen Grundlagen der steuerlichen Gewinnermittlung. Dabei umfasst es alle Wirtschaftsgüter, die betrieblichen Zwecken dienen und die Entwicklung des Unternehmens beeinflussen. Insbesondere der Betriebsvermögensvergleich, der die Vermögensstände zweier Geschäftsjahre miteinander vergleicht, spielt eine wichtige Rolle. Aber wie wird das Betriebsvermögen definiert? Welche Arten gibt es, und wie unterscheidet es sich vom Privatvermögen? Dies und mehr erfahren Sie in diesem Artikel.

Zuletzt aktualisiert am 24.06.2025

Zusammenfassung

Betriebsvermögen im Überblick

  • Betriebsvermögen ist kein gesetzlich definierter Begriff, aber essenziell für die Gewinnermittlung.
  • Es umfasst alle Wirtschaftsgüter, die betrieblich genutzt oder gewidmet werden.
  • Es gibt notwendiges und gewillkürtes Betriebsvermögen, die sich in der betrieblichen Nutzung unterscheiden.
  • Der Betriebsvermögensvergleich dient der Bewertung der Vermögensentwicklung zwischen Geschäftsjahren.
  • Sonderbetriebsvermögen betrifft insbesondere Personengesellschaften und ihre Gesellschafter.

Definition

Was ist Betriebsvermögen?

Betriebsvermögen bezeichnet alle Wirtschaftsgüter, die einem Unternehmen gehören und überwiegend betrieblichen Zwecken dienen. Im Steuerbilanzrecht zählen hierzu sowohl das notwendige als auch das gewillkürte Betriebsvermögen. Die Zuordnung hängt davon ab, ob die Nutzung überwiegend betrieblicher Natur ist oder durch eine bewusste Widmung erfolgt.

Wo findet sich Geschäftsvermögen in der Bilanz?

Der Begriff „Geschäftsvermögen“ ist umgangssprachlich und im Steuerrecht nicht definiert. Er wird oft mit den Aktiva oder dem Kapital eines Unternehmens gleichgesetzt. Sie können ihn als Synonym für das Betriebsvermögen betrachten.

Gewillkürtes und notwendiges Betriebsvermögen

Das Einkommensteuergesetz unterscheidet zwei Arten von Betriebsvermögen:

1. Gewillkürtes Betriebsvermögen
  • Firmenwagen
  • Diensthandy
  • Sonderbetriebsvermögen
2. Notwendiges Betriebsvermögen
  • Internetkosten
  • Messekosten

Notwendiges Betriebsvermögen

Wirtschaftsgüter gehören zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie:

  • Ausschließlich oder überwiegend betrieblich genutzt werden (mehr als 50 % der Nutzung).
  • Ihren Zweck klar auf die Förderung des Geschäftsbetriebs ausrichten.

Beispiele:

  • Produktionsmaschinen
  • Bürogebäude
  • Fahrzeuge, die überwiegend betrieblich genutzt werden 

Gewillkürtes Betriebsvermögen

Gewillkürtes Betriebsvermögen umfasst Güter, die dem Unternehmen durch Widmung zugeordnet werden. Diese Güter haben nicht zwingend eine eindeutige betriebliche Nutzung, stehen aber im Zusammenhang mit dem Betrieb und fördern ihn nachweislich.

Beispiele:

  • Grundstücke
  • Wertpapiere
  • Beteiligungen

Auch Freiberufler können gewillkürtes Betriebsvermögen nutzen, selbst wenn sie ihren Gewinn mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln.

Wenn Betriebsvermögen zu Privatvermögen wird

Betriebsvermögen kann unter bestimmten Umständen ins Privatvermögen übergehen, insbesondere wenn die betriebliche Nutzung unter 10 % sinkt.

Beispiel: 
Ein Geschäftswagen, der bisher als Betriebsvermögen galt, wird weniger als 10 % betrieblich genutzt. Er wird dann automatisch ins Privatvermögen überführt. Eine weitere Nutzung für den Betrieb ist nur noch über Kilometerabrechnungen möglich.

Das Sonderbetriebsvermögen

Sonderbetriebsvermögen umfasst Wirtschaftsgüter, die im Eigentum eines oder mehrerer Mitunternehmer einer Personengesellschaft stehen. Es dient der Förderung der Beteiligung am Betrieb und unterscheidet sich in:

  • Notwendiges Sonderbetriebsvermögen: Wirtschaftsgüter, die unmittelbar mit der Gesellschaftstätigkeit verbunden sind (z. B. Maschinen).
  • Gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen: Wirtschaftsgüter, die durch eine Widmung dem Betrieb zugeordnet werden (z. B. Grundstücke).

In der Betriebswirtschaft wird das Betriebsvermögen außerdem in Umlaufvermögen (kurzfristig gebundene Güter) und Anlagevermögen (langfristig gebundene Güter) unterteilt.

Wie wird das Betriebsvermögen berechnet?

Das Betriebsvermögen wird am Ende eines Geschäftsjahres durch die Bilanz ermittelt. Dazu gehören alle bilanzierungsfähigen Wirtschaftsgüter, die:

  • Im Betriebsvermögen verbleiben (keine Entnahmen).
  • Neu eingebracht werden (Einlagen).

Der Vergleich des Betriebsvermögens mit dem Vorjahr dient als Grundlage für den Betriebsvermögensvergleich.

Tipp

Praktische Hilfe für die Berechnung

Nutzen Sie vorgefertigte Bilanzvorlagen, um eine vollständige Übersicht Ihres Betriebsvermögens sicherzustellen und alle wichtigen Positionen korrekt zu erfassen.

Beispiele für die Berechnung des Betriebsvermögens

Beispiel 1: Abnahme des Eigenkapitals

Ein Betriebsvermögen von 750.000 € besteht zu gleichen Teilen aus offenen Forderungen, liquiden Mitteln und Anlagevermögen. Der Abschluss zeigt:

  • Aktiva-Seite: 750.000 €
  • Passiva-Seite: 750.000 € Eigenkapital

Nehmen Sie eine Verbindlichkeit von 100.000 € auf, steigt die Passiva-Seite um diesen Betrag. Das Eigenkapital reduziert sich auf 650.000 €.

Beispiel 2: Zunahme durch Betriebseinnahmen

Gesellschafter erhöhen das Kapital um 50.000 €, was zu einer Erhöhung der liquiden Mittel führt. Damit steigt auch das Eigenkapital.