§ 15 UStG

Geht es um Steuern, denken die meisten Unternehmer erst einmal an Aus- und Abgaben. Allerdings sehen die Steuergesetze auch Fälle vor, die eher zum Vorteil von Unternehmern sind – zum Beispiel Regelungen zum Abzug der Vorsteuer. Diese behandelt das deutsche Umsatzsteuergesetz unter Paragraph 15 (kurz: 15 UStG) und definiert genau, wann der Vorsteuerabzug möglich ist. Sie fragen sich, ob Ihr Unternehmen vorsteuerabzugsberechtigt ist, beziehungsweise welche Umsätze von der Regelung betroffen sind? In diesem Artikel finden Sie Antworten auf Ihre Fragen sowie eine lesefreundliche Zusammenfassung von 15 UStG.

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Zuletzt aktualisiert am:13.12.2023

Zusammenfassung

Paragraph 15 UStG im Überblick

  • Der Leistungsempfänger (Auftraggeber, Rechnungsempfänger) hat nach 15 UStG unter bestimmten Bedingungen das Recht, die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuerabzug geltend zu machen.
  • Um den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie im Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung im Sinn von § 14 Abs. 4 UStG sein und die Leistung für Ihr Unternehmen erhalten haben.
  • Es gibt bestimmte Einschränkungen beim Vorsteuerabzug, zum Beispiel wenn die Leistung für steuerfreie Umsätze oder für private Zwecke genutzt wird. In solchen Fällen ist der Vorsteuerabzug nicht möglich.

Definition

Was besagt der Paragraph 15 UStG?

Der § 15 UStG des deutschen Umsatzsteuergesetzes regelt den Vorsteuerabzug für Unternehmer. Er legt die Bedingungen fest, unter denen Unternehmer die ihnen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen können, und umfasst verschiedene dafür notwendige Voraussetzungen.

 

Hintergrundwissen zu 15 UStG: Der Unterschied zwischen Umsatzsteuer und Vorsteuer

15 UStG ist ein äußerst relevanter Abschnitt des Umsatzsteuergesetzes. Schließlich bestimmt er, unter welchen Umständen Ihr Unternehmen Steuern sparen kann – nämlich die Umsatzsteuer aus Eingangsrechnung. Oder genau genommen: die Vorsteuer. Denn obwohl Umsatzsteuer und Vorsteuer eng miteinander verbunden sind, haben die Begriffe unterschiedliche Bedeutungen.

Umsatzsteuer

  • Die Umsatzsteuer ist eine Steuer, die auf den Verkauf von Waren oder Dienstleistungen entfällt. Unternehmen stellen sie ihren Kunden in Rechnung und müssen diese anschließend an das Finanzamt abführen. Die Umsatzsteuer ist somit die Steuer, die ein Unternehmen auf seine eigenen Umsätze erhebt.

Vorsteuer

  • Die Vorsteuer hingegen ist die Umsatzsteuer, die ein Unternehmen selbst auf seine Einkäufe und Kosten zahlt. Wenn ein Unternehmen Waren oder Dienstleistungen von einem Lieferanten erwirbt, stellt dieser dem Unternehmen die Umsatzsteuer in Rechnung. Diese gezahlte Umsatzsteuer kann das Unternehmen allerdings als Vorsteuer geltend machen und von der Umsatzsteuerschuld abziehen, die es selbst von seinen Kunden einnimmt.

Der Unterschied liegt also darin, dass ein Unternehmen die Vorsteuer auf seine eigenen Einkäufe zahlt und später vom Finanzamt erstattet bekommt. Der Vorsteuerabzug ermöglicht es Unternehmen, die Umsatzsteuer, die sie selbst gezahlt haben, zu verrechnen und somit nur die Differenz zwischen ihrer eigenen Umsatzsteuerschuld und der gezahlten Vorsteuer ans Finanzamt abzuführen.

Absatz für Absatz: Der Inhalt von 15 UStG einfach erklärt

Damit Sie wissen, inwiefern Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, ist die genaue Kenntnis von Paragraph 15 des Umsatzsteuergesetzes wichtig. Um Ihnen das Verständnis zu erleichtern, finden Sie nachfolgend eine Aufteilung wir nachfolgend die insgesamt neun Absätze von 15 UStG vereinfacht zusammengefasst haben.

Absatz 1

Grundsätzlich kann ein Unternehmer folgende Vorsteuerbeträge abziehen:

  • Die Umsatzsteuer, die er an andere Unternehmenfür eingekaufte Produkte und Dienstleistungen bezahlt hat. Dafür benötigt der Unternehmer eine ordnungsgemäße Rechnung.
  • Die Einfuhrumsatzsteuer für Waren, die er für sein Unternehmen importiert hat, sowie die Umsatzsteuer für den Erwerb von Waren aus anderen EU-Ländern, wenn dieser im Inland (also innerhalb der Bundesrepublik Deutschland) stattfindet.
  • Die Umsatzsteuer für bestimmte Umsätze, die für sein Unternehmen erbracht wurden.

Es gibt jedoch auch Ausnahmen: Wenn ein Gegenstand weniger als 10 Prozent für das Unternehmen genutzt wird, kann der Unternehmer die Vorsteuer nicht abziehen.

Absatz 1 a

Absatz 1 a 15 UStG besagt: Das Einkommenssteuergesetz sieht für bestimmte Ausgaben – beispielsweise für Geschenke an PKunden und Geschäftspartner ein Abzugsverbot vor.  Eine Ausnahme stellen Bewirtungskosten dar: Bei Bewirtungsaufwendungen können Sie angemessene und nachgewiesene Aufwendungen abziehen.

Absatz 1 b

Der Vorsteuerabzug schließt Lieferungen, Einfuhren und Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, wenn Sie das Grundstück sowohl für geschäftliche als auch für andere (zum Beispiel private) Zwecke nutzen. Abziehbar ist nur der prozentuale Anteil der Umsatzsteuer, der auf die geschäftliche Nutzung des Grundstücks entfällt.

Absatz 2

Gegebenenfalls zahlen Sie Mehrwertsteuer beziehungsweise Umsatzsteuer auf Gegenstände und Leistungen, die vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind. Dies gilt für Umsätze, die steuerfrei sind – und zwar auch für im Ausland getätigte Umsätze, die hierzulande steuerfrei wären.

Absatz 3

Unter gewissen Umständen tritt Absatz 2 in dieser Form jedoch nicht in Kraft. Das ist der Fall, wenn die Umsätze nach bestimmten Steuerbefreiungen gemäß den Paragraphen 4, 25 und 26 (oder genau genommen gemäß einzelnen Abschnitten) des Umsatzsteuergesetzes steuerfrei sind. Auch wenn die Umsätze mit Gegenständen zusammenhängen, die Sie in ein Nicht-EU-Land exportieren, ist ein Vorsteuerabzug eventuell doch möglich.

Absatz 4

Wenn Sie als Unternehmer einen Gegenstand oder eine Leistung nur teilweise für Ihre Unternehmenstätigkeiten verwenden, können Sie die Vorsteuer nur für den geschäftlichen Teil der Nutzung abziehen. Dabei können Sie den nicht abziehbaren Teil anhand einer vernünftigen Schätzung ermitteln. Das klassische Beispiel für diesen Fall ist, wenn Sie ein Fahrzeug sowohl als Geschäftswagen als auch als Privatauto einsetzen. Da die private Nutzung vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist, können Sie nur den Teil der Vorsteuer abziehen, der auf die geschäftliche Nutzung des Fahrzeugs entfällt. Ermittelbar ist dieser Teil beispielsweise basierend auf den gefahrenen Kilometern für geschäftliche Zwecke im Verhältnis zu den Gesamtkilometern.

Absatz 4 a

Absatz 4 a in 15 UStG legt spezielle Einschränkungen für Fahrzeuglieferer fest, beispielsweise den Zeitpunkt beziehungsweise Berechtigungszeitraum für den Vorsteuerabzug. Dieser kann nämlich erst erfolgen, wenn der Fahrzeughändler das Fahrzeug tatsächlich in ein anderes EU-Land liefert (innergemeinschaftlicher Erwerb bzw. Lieferung). Der abziehbare Betrag ist dabei auf den Steuerbetrag begrenzt, der für den Verkauf des neuen Fahrzeugs anfallen würde, wenn der Verkauf nicht steuerfrei wäre. Grundsätzlich gilt: Fahrzeughändler können nur die Steuer abziehen, die auf den Verkauf, die Einfuhr oder den Erwerb des neuen Fahrzeugs entfällt.

Absatz 4 b

Unternehmer, die außerhalb der EU ansässig sind und nur bestimmte Arten von Umsatzsteuer schulden, unterliegen den Einschränkungen gemäß Paragraph 18 UStG Absatz 9 Satz 5 und 6.

Absatz 5

Das Finanzministerium und der Bundesrat können genauere Regelungen treffen, um zu bestimmen:

  • in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen eine Rechnung oder bestimmte Angaben in der Rechnung verzichtbar sind.
  • unter welchen Bedingungen, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang eine Person, die nicht der Empfänger der Leistung ist, den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann.
  • wann nicht vorsteuerabzugsberechtigte Umsätze mit geringer steuerlicher Bedeutung unberücksichtigt bleiben können.

Ziel dieser Beschlüsse soll dabei immer sein, das Verfahren zur Besteuerung zu vereinfachen und eventuelle Härtefälle zu vermeiden.

Schnelle Übersicht: Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nach 15 UStG

Der Vorsteuerabzug gemäß 15 UStG ermöglicht es Unternehmern, die Umsatzsteuer, die sie für Waren und Dienstleistungen zahlen (sog. Vorsteuer), von der von ihnen geschuldeten Umsatzsteuer abzuziehen. Die Idee dahinter ist, Doppelbesteuerung zu vermeiden und Unternehmen finanziell zu entlasten. Damit Sie den Vorsteuerabzug nutzen können, sollten folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Sie haben eine gültige Rechnung erhalten.
    Der Vorsteuerabzug setzt voraus, dass der Unternehmer eine ordnungsgemäße Rechnung gemäß den Vorgaben des Umsatzsteuergesetzes – speziell § 14 Abs. 4 UStG – vorliegen hat.
  • Die Leistung oder Lieferung bezieht sich auf Ihr Unternehmen.
    Sie können den Vorsteuerabzug nur für Leistungen und Lieferungen in Anspruch nehmen, die Sie für die geschäftlichen Tätigkeiten Ihres Unternehmens verwenden. Ausnahmen für die Vorsteuerberechtigung sind unter anderem in 15 UStG Absatz 1 a geregelt.
  • Es handelt sich um steuerlich relevante Tätigkeiten.
    Sie können den Vorsteuerabzug als Leistungsempfänger grundsätzlich nur für Umsätze geltend machen, die der Umsatzsteuer unterliegen, also steuerpflichtig sind.
  • Alle formellen Anforderungen sind erfüllt.
    Sie müssen die Vorsteuer in Ihrer Umsatzsteuervoranmeldung oder Umsatzsteuererklärung korrekt und im entsprechenden Besteuerungszeitraum angeben. Außerdem müssen Sie natürlich Nachweise für Ihre Ansprüche erbringen.

Info

Berichtigung des Vorsteuerabzugs

Für eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs müssen Sie die gesetzlichen Vorschriften in Paragraph 15a UStG beachten. In diesem ist alles Wichtige geregelt, wenn sich „bei einem Wirtschaftsgut, das nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet wird, innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse“ ändern.

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