Statusfeststellungsverfahren

Zum 1. April 2022 sind zeitlich begrenzt einige Änderungen bei den Vorschriften und Formularen zum Statusfeststellungsverfahren in Kraft getreten. Welche sind das und was hat es mit dieser Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status eigentlich auf sich? Wir erläutern Ihnen hier alles Wichtige über das Statusfeststellungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung Bund.

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Zuletzt aktualisiert am:20.12.2023

Zusammenfassung

Statusfeststellungsverfahren im Überblick

  • Im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens soll geklärt werden, ob Selbstständige die Merkmale der Selbstständigkeit erfüllen oder ob sie bei einem Unternehmen (sozialversicherungspflichtig) beschäftigt sind.
  • Für die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens ist die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung zuständig.
  • Es wird zwischen dem optionalen und dem obligatorischen Statusfeststellungsverfahren unterschieden.
  • Obligatorisch ist das Statusfeststellungsverfahren dann, wenn Familienangehörige oder geschäftsführende Gesellschafter im Betrieb arbeiten.
  • Sollte die Prüfung ergeben, dass jemand versicherungspflichtig beschäftigt ist und Sozialversicherungsbeiträge nicht gezahlt wurden, drohen Konsequenzen und Nachforderungen.

Definition

Was ist ein Statusfeststellungsverfahren?

Das Wort-Ungeheuer Statusfeststellungsverfahren wirkt auf den ersten Blick abschreckend. Doch was genau hat es mit diesem Verfahren nun auf sich?

Im sogenannten „Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus“ der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) als bundesweite Clearingstelle ist dazu folgende Formulierung zu lesen: „Das Statusfeststellungsverfahren dient der Klärung der Frage, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt und wer gegebenenfalls der Arbeitgeber ist.“

Konkret geht es also darum, einigermaßen unkompliziert herauszufinden, ob jemand abhängig beschäftigt ist, mit der entsprechenden Sozialversicherungspflicht, oder ob es sich bei der Beschäftigung um eine selbstständige Tätigkeit handelt. Mit dem Statusfeststellungsverfahren können hier seit seiner Einführung 1999 durch den Gesetzgeber alle Unklarheiten beseitigt werden. Denn: Ein ungeklärter Sozialversicherungsstatus kann Ihnen ernsthafte Probleme bereiten!

Wer beantragt das Statusfeststellungsverfahren?

Der Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status kann sowohl vom Auftraggeber als auch vom Auftragnehmer initiiert werden und ist nicht verpflichtend.

Seit den Anpassungen im April 2022 kann außerdem ein Endkunde als „Dritter“ ein Statusfeststellungsverfahren anstoßen oder miteinbezogen werden.

Wenn jemand also Zweifel am aktuellen Sozialversicherungsstatus hat oder die Auftragsverhältnisse unklar sind, kann die Prüfung freiwillig beantragt werden. Man spricht hier vom fakultativen oder optionalen Statusfeststellungsverfahren.

Ein Beispiel: Wenn ein Freelancer merkt, dass er bei einem Auftraggeber allmählich in eine abhängige Tätigkeit rutscht, kann er seinen Erwerbsstatus freiwillig prüfen lassen.

Info

Wichtige Hinweise zum fakultativen Statusfeststellungsverfahren

  1. Für Selbstständige ist es sehr empfehlenswert, sich vor dem Antrag ordentlich zu informieren und ggf. Rat in juristischen Fragen einzuholen. Das Formular V0028 der DRV enthält Erläuterungen zum Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus.
  2. Läuft bei einer Statusfeststellung bereits eine Betriebsprüfung der Rentenversicherung oder ist die Krankenkasse gerade dabei, die Versicherungspflicht zu prüfen, dann ist es für den freiwilligen Antrag zu spät.

Es kommt in manchen Fällen vor, dass das Statusfeststellungsverfahren von Amts wegen eingeleitet wird (§ 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Dann ist es ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren. Das ist der Fall, wenn ein Arbeitgeber im Unternehmen folgende Personen beschäftigt:

  • Angehörige oder Lebens- oder Ehepartner
  • geschäftsführende Gesellschafter

Dies muss bei der Meldung zur Sozialversicherung angegeben werden.
In beiden Fällen wird das Statusfeststellungsverfahren von der Clearingstelle der DRV durchgeführt.

Wie wird das sozialversicherungsrechtliche Statusfeststellungsverfahren beantragt?

Wer das Anfrageverfahren starten will, muss dies schriftlich tun. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat dazu Formulare erstellt. Die Vordrucke können direkt dort beantragt oder im Netz heruntergeladen werden. Besonders wichtig ist das neue Formular V0027. Auf neun Seiten fragt die Clearingstelle alle Details zum Auftrag ab.

Info

Die Formulare zum Statusfeststellungsverfahren DRV zum Download im Überblick

V0027: Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus
Je nach Sachverhalt müssen dem Antrag folgende Formulare beigefügt werden:

C0031: Für Auftraggeber
Beschreibung des Auftragsverhältnisses zum Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus

C0032: Für Gesellschafter / Geschäftsführer einer GmbH
Anlage zum Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus für Gesellschafter / Geschäftsführer einer GmbH

C0033: Für mitarbeitende Angehörige
Anlage zum Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus für mitarbeitende Angehörige

All diese und weitere Formulare sind gesammelt zu finden und downloadbar bei der Clearingstelle.

Wann müssen die Formulare zum Statusfeststellungsverfahren ausgefüllt werden?

Bis zur Änderung im April 2022 konnte man erst während einer laufenden Beschäftigung das Statusfeststellungsverfahren beauftragen. Seit dem 1.4.2022 besteht aber die Möglichkeit, mit einem entsprechenden Häkchen im Vordruck schon vor Start des Auftrags bzw. vor Aufnahme der Tätigkeit den Status klären zu lassen.
Diese neue sogenannte Prognoseentscheidung führt zu einem rechtsgültigen Bescheid. Dritte können diese Prognosefeststellung jedoch nicht machen.

Wie hoch sind die Kosten für ein Statusfeststellungsverfahren und wie lange dauert es?

Für den Antrag auf ein Statusfeststellungsverfahren verlangt die DRV kein Geld. Die Prüfung ist also kostenfrei. Wollen Sie aber tatsächlich das Anfrageverfahren starten, empfiehlt es sich, eine Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen, um sicherzugehen, dass Sie am Ende nicht mit unangenehmen Folgen beim Bescheid überrascht werden.

Gesetzlich verankert ist, dass das Anfrageverfahren innerhalb von drei Monaten abgeschlossen sein muss.

Was genau macht die Clearingstelle?

Geht bei der Clearingstelle der DRV der Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status ein, wird der Erwerbsstatus individuell geprüft. Um sich ein geeignetes Bild für die Einschätzung machen zu können, benötigt die Clearingstelle:

  • Infos der Auftragnehmer zur Art und Weise der Beschäftigung
  • Vertragsunterlagen zum Beschäftigungsverhältnis

Die Clearingstelle versichert: „Das Statusfeststellungsverfahren soll sich günstig auf die Betroffenen auswirken und nicht zu ihrem Schaden sein.

So kann man während des gesamten Verfahrens und auch bei einem Widerspruch immer noch neue Unterlagen und Argumente vorbringen. Dadurch, dass seit der Neuerung der DRV die Frage des Beschäftigungsstatus entscheidet, wird allen Beteiligten eine größere Rechtssicherheit verschafft.

Übrigens: Lautet das Fazit der DRV „selbstständige Tätigkeit“, prüfen zuständige Rentenversicherungsträger, ob dann eine Rentenversicherungspflicht als Selbstständiger eintreten kann.

Info

Ergebnisse der Clearingstelle

In den letzten Jahren wurde von der Clearingstelle weniger als die Hälfte aller Fälle als abhängige und somit versicherungspflichtige Beschäftigung eingestuft. Im Jahr 2018 etwa handelte es sich bei den rund 21.000 geprüften Fällen in 14.000 Fällen tatsächlich um selbstständige Tätigkeiten.

Warum kann die Statusfeststellung wichtig sein?

1. Besteht eine Sozialversicherungspflicht?

In der Regel besteht bei Freelancern keine Sozialversicherungspflicht. Die Entscheidung, sich freiwillig gesetzlich oder privat abzusichern, können hauptberuflich tätige Selbstständige selbst treffen. Seit 2007 sind sie zwar verpflichtet, Mitglied in einer Kranken- und Pflegeversicherung zu sein. Nicht zwingend erforderlich ist jedoch, dass sie in die Arbeitslosen-, Unfall- oder Rentenversicherung einzahlen.

Diese Befreiung der „Versicherungspflicht“ gilt allerdings nicht für alle Gruppen von Selbstständigen. Im Gegenteil: Existenzgründer und Freelancer sollten auf jeden Fall genau prüfen, ob sie ganz oder teilweise befreit sind.

Unter anderem diese Selbstständigen müssen zwingend in die Rentenversicherung einzahlen:

  • Künstler, Publizisten und Schriftsteller
  • Hebammen und Pfleger
  • Handwerker

Wer hauptberuflich festangestellt und nur nebenberuflich selbstständig ist, ist unter Umständen von der Sozialversicherungspflicht befreit. Weil das aber mitunter schwer einschätzbar ist, kann ein sozialversicherungsrechtliches Statusverfahren Licht ins Dunkel bringen. Sollte hierbei von der Clearingstelle festgestellt werden, dass eine Sozialversicherungspflicht besteht, können Sozialversicherungsträger die nicht gezahlten Beiträge nachfordern. Diese müssen dann nach einem Statusfeststellungsverfahren rückwirkend für maximal vier Jahre nachgezahlt werden.

Wenn Auftraggebern nachgewiesen werden kann, dass sie einen Selbstständigen vorsätzlich beschäftigen und trotz Pflicht keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt haben, können die Beiträge sogar bis zu 30 Jahre rückwirkend nachgefordert werden. Und es drohen strafrechtliche Konsequenzen.

2. Statusfeststellungsverfahren, um Scheinselbstständigkeit auszuschließen

Die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status soll bei einem Statusfeststellungsverfahren dabei helfen, eine Scheinselbstständigkeit auszuschließen.

Häufig vermutet die DRV in folgenden Fällen eine scheinselbstständige, also abhängige Tätigkeit bei Freelancern:

  • Sie haben nur einen einzigen Auftraggeber und nehmen nur über ihn Honorar ein.
  • Sie arbeiten weisungsgebunden.
  • Sie haben bereits vor dem Sprung in die Selbstständigkeit als Arbeitnehmer in Festanstellung bei dem Arbeitgeber gearbeitet.
  • Sie tragen kein eigenes unternehmerisches Risiko.

Auch hier gilt: Wenn die Deutsche Rentenversicherung im Laufe eines Statusfeststellungsverfahrens eine Scheinselbstständigkeit feststellt, muss der Arbeitgeber die gesetzlich vorgesehenen Sozialversicherungsbeiträge rückwirkend vom Beginn der Scheinselbstständigkeit an nachzahlen.

Spätestens bei einer Betriebsprüfung in Unternehmen würde auffallen, wenn jemand scheinselbstständig arbeitet. Und das gilt es zu vermeiden. Sonst wird es teuer.

Diese Regelungen sind seit 2022 neu

Mit der Neuregelung des Statusfeststellungsverfahrens im April 2022 sind einige Änderungen in Kraft getreten, die den Antrag vereinfachen sollen. Folgende Punkte wurden angepasst:

  1. Erwerbsstatus:
    Die Clearingstelle stellt nicht mehr die Versicherungspflicht fest, sondern den Erwerbsstatus. Also, ob jemand selbstständig arbeitet oder nicht.
  2. Prognoseentscheidung:
    Man kann eine Statusfeststellung auch schon vor Aufnahme der Tätigkeit machen. Als Grundlage zur Prüfung dienen der DRV dann hauptsächlich vertragliche Vereinbarungen.
  3. Mündliche Anhörung:
    Neu ist außerdem, dass die Beteiligten eines Widerspruchsverfahrens gegen eine Statusfeststellung das Recht auf eine mündliche Anhörung haben.
  4. Gruppenfeststellung:
    Möglich sind zudem Gruppenfeststellungen für gleiche Auftragsverhältnisse. Das ist vor allem für Auftraggeber interessant.
  5. Dreieckskonstellationen:
    Seit April 2022 können Dreieckskonstellationen geprüft werden. Bedeutet: Sollten Dritte beteiligt sein, kann dadurch geklärt werden, wer der Arbeitgeber ist.

Wichtig

Gesetzesänderung ab April 2022

Bei einem Statusfeststellungsverfahren war es bislang Pflicht, den rechtlichen Status einer Person, eines Geschäftsführers sowie die vertraglichen Vereinbarungen mit Gesellschaftern im Hinblick auf Versicherungspflichten zu klären. Dies änderte sich am 1. April 2022. Es muss nun keine Beurteilung der Versicherungspflicht mehr erfolgen, sondern es genügt, wenn der Erwerbsstatus festgestellt wird, also geprüft wird, ob eine abhängige oder selbstständige Beschäftigung vorliegt.

Zeitliche Begrenzung beachten

Die zum 1. April 2022 in Kraft getretenen Neuregelungen zum Statusfeststellungsverfahrens gelten zunächst zeitlich begrenzt bis zum 30. Juni 2027.

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