Zusammenfassung
Werbungskosten im Überblick
Werbungskosten sind beruflich bedingte Ausgaben, die steuerlich abgesetzt werden können.
- Die Werbungskostenpauschale liegt bei 1.230 Euro im Jahr.
- Übersteigen die tatsächlichen Werbungskosten diesen Betrag, können sie einzeln nachgewiesen werden.
- Typische Werbungskosten umfassen Fahrtkosten, Arbeitsmittel, Fortbildungen und mehr.
- Einige Kosten wie Arbeitsmittel bis 110 Euro oder Kontoführungsgebühren können ohne Nachweis abgesetzt werden.
- Werbungskosten mindern das zu versteuernde Einkommen und reduzieren die Steuerlast.
Definition
Was sind Werbungskosten?
Werbungskosten haben nichts mit Werbung oder Marketing zu tun, sondern beziehen sich auf den beruflichen Erwerb. Sie umfassen alle Kosten, die notwendig sind, um einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen und damit beruflich bedingte Ausgaben. Ziel der Werbungskosten ist es, das zu versteuernde Einkommen zu senken. Dabei werden entweder pauschale Beträge angesetzt oder individuelle Nachweise verlangt. Sie umfassen eine Vielzahl von Kosten, wie beispielsweise
- die Fahrt zur Arbeitsstätte,
- Fortbildungen
- spezielle Arbeitskleidung
Die Werbungskostenpauschale
- Die Werbungskostenpauschale beträgt 1.230 Euro pro Jahr und wird automatisch in der Lohnsteuer berücksichtigt.
- Übersteigen Ihre tatsächlichen Werbungskosten diese Pauschale, können Sie die höheren Kosten individuell geltend machen.
- Werbungskosten mindern das zu versteuerndes Einkommen. Dadurch verringert sich Ihre Steuerlast.
Überschreiten Ihre Ausgaben die Pauschale nicht, profitieren Sie vom Pauschbetrag, der automatisch berücksichtigt wird.
Einzelne Kosten wie Arbeitsmittel bis 110 Euro oder Kontoführungsgebühren von 16 Euro können ohne Nachweise angegeben werden.
Was zählt zu den Werbungskosten?
Werbungskosten umfassen sämtliche Ausgaben, die im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen. Diese können in der Steuererklärung angegeben werden und reduzieren die Steuerlast. Weitere Beispiele sind:
- Arbeitsmittel
- Arbeitszimmer
- Bewirtung
- Berufsbekleidung
- Gewerkschaften, Berufsverbände
- Kontoführung
- Bewerbungen
- Steuerberater
Arbeitskleidung
- Typische Berufskleidung wie Uniformen, Kittel, Schutzkleidung oder Amtstrachten kann als Werbungskosten abgesetzt werden.
- Privat nutzbare Kleidung wird in der Regel nicht anerkannt.
- Neben den Anschaffungskosten können auch Instandhaltungs- und Reinigungskosten angegeben werden, wenn die Kleidung als Berufskleidung anerkannt wird.
Arbeitsmittel
- Arbeitsmittel sind alle Gegenstände, die direkt für die berufliche Tätigkeit benötigt werden, z. B. Laptops, Büromaterial, Werkzeuge oder Fachliteratur.
- Kosten für Arbeitsmittel bis 110 Euro pro Jahr können pauschal ohne Nachweis angesetzt werden.
- Teurere Arbeitsmittel, die über 952 Euro brutto kosten, müssen über mehrere Jahre abgeschrieben werden.
Arbeitszimmer
Das Arbeitszimmer kann nur unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten abgesetzt werden:
- Vollständige Absetzung: Wenn das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit ist (z. B. bei Homeoffice-Tätigkeiten), können sämtliche Kosten geltend gemacht werden.
- Teilweise Absetzung: Wenn kein Arbeitsplatz vom Arbeitgeber gestellt wird, dürfen bis zu 1.250 Euro für das Arbeitszimmer angesetzt werden.
Das Arbeitszimmer muss ein abgeschlossener Raum sein, der fast ausschließlich beruflich genutzt wird. Möbel und Geräte wie Drucker oder Bürostühle gehören ebenfalls zu den absetzbaren Kosten.
Beiträge für Gewerkschaften oder andere Berufsverbände
- Beiträge zu Gewerkschaften oder Berufsverbänden können als Werbungskosten abgesetzt werden.
- Voraussetzung ist, dass die Mitgliedschaft beruflichen Zwecken dient.
- Beiträge, die ausschließlich private Interessen fördern, werden nicht anerkannt.
Bewerbungskosten
Alle Kosten, die im Zusammenhang mit Bewerbungen entstehen, können als Werbungskosten angegeben werden. Dazu zählen:
- Bewerbungsmappen, einschließlich Fotos und Kopien
- Telefon- und Internetkosten für Bewerbungen
- Fachliteratur oder Ratgeber zum Thema Bewerbung
- Porto für postalische Bewerbungen
- Reisekosten zu Vorstellungsgesprächen
Hinweis: Für alle Bewerbungskosten sollten Belege vorgelegt werden. Schätzungen sind zwar möglich, werden aber nicht immer vom Finanzamt akzeptiert.
Gerichtliche Schätzwerte (nicht bindend):
- Bewerbungen mit Mappe: 8,50 Euro pro Bewerbung
- Bewerbungen ohne Mappe: 2,50 Euro pro Bewerbung
Bewirtungskosten
Bewirtungskosten können nur dann als Werbungskosten angesetzt werden, wenn sie eindeutig beruflich bedingt sind.
Beispiel:
Ein angestellter Geschäftsführer lädt seine Mitarbeiter zu einer Betriebsfeier im eigenen Garten ein. Ob diese Kosten anerkannt werden, hängt vom Ermessen des Finanzamts ab.
Dienstreisen
- Fahrtkosten (z. B. mit dem Auto oder öffentlichen Verkehrsmitteln)
- Verpflegungsmehraufwand (z. B. Pauschalen für Mahlzeiten)
- Übernachtungskosten (Hotel oder Zweitwohnung)
- Reisenebenkosten (z. B. Parkgebühren oder Maut)
Für Dienstreisen gelten spezielle Pauschalen, wie die Verpflegungspauschale oder die Übernachtungspauschale, die bei der Abrechnung berücksichtigt werden müssen.
Doppelte Haushaltsführung
Wer aus beruflichen Gründen einen zweiten Haushalt führen muss, kann die Kosten hierfür als Werbungskosten absetzen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Arbeitsstelle weit vom Hauptwohnsitz entfernt liegt.
Voraussetzungen:
- Der Hauptwohnsitz bleibt der Lebensmittelpunkt (z. B. regelmäßige Heimfahrten, familiäre Bindungen).
- Der Arbeitnehmer beteiligt sich finanziell an den Kosten des Hauptwohnsitzes.
- Es handelt sich nicht nur um ein einzelnes Zimmer bei Verwandten.
Absetzbare Kosten:
- Miete und Nebenkosten der Zweitwohnung
- Fahrtkosten zwischen Haupt- und Zweitwohnsitz
- Verpflegungsmehraufwand während der Anfangszeit der doppelten Haushaltsführung
- Umzugskosten, wenn diese im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen
Fahrtkosten
Die Fahrt zur Arbeit zählt zu den typischen Werbungskosten. Dabei wird die Entfernungspauschale angesetzt:
- Bis zum 20. Kilometer: 0,30 Euro pro Kilometer
- Ab dem 21. Kilometer: 0,38 Euro pro Kilometer
Wichtige Regeln:
- Die Pauschale gilt unabhängig vom Verkehrsmittel (z. B. Auto, Fahrrad, Bahn), außer für Flüge.
- Falls der Arbeitgeber steuerfreie Zuschüsse für Fahrtkosten zahlt, werden diese von den Werbungskosten abgezogen.
- Es wird immer die kürzeste Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte angesetzt. Umwege können nicht geltend gemacht werden.
Zusatz:
Beruflich bedingte Unfallkosten können ebenfalls als Werbungskosten angesetzt werden, sofern der Unfall auf einer beruflichen Fahrt geschieht.
Fortbildungen
Kosten für Fortbildungen gelten als Werbungskosten, wenn sie beruflich bedingt sind. Dazu gehören:
- Weiterbildungen
- Umschulungen
- Zweite Berufsausbildungen
- Zweitstudium (nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung)
Auch Fahrtkosten zu Fortbildungsmaßnahmen können angegeben werden, ebenso wie Kosten für beruflich motivierte Lerngemeinschaften. Allerdings muss bei privaten Lernorten (z. B. in Wohnungen) nachgewiesen werden, dass es sich um fast ausschließlich berufliche Veranstaltungen handelt.
Hinweis: Ausbildungskosten (z. B. für die erste Berufsausbildung oder das Erststudium) fallen nicht unter die Werbungskosten.
Internet und Telefon
Beruflich genutzte Kosten für Internet und Telefon können als Werbungskosten abgesetzt werden, auch wenn die Anschlüsse privat sind.
Typische Fälle:
- Homeoffice: Die Internetkosten des Heimarbeitsplatzes.
- Beruflich genutztes Telefon: Kosten für berufliche Telefonate oder ein Arbeitshandy.
Hinweis: Wenn kein genauer Nachweis möglich ist, können pauschal 20 % der Kosten angesetzt werden, maximal jedoch 20 Euro pro Monat.
Steuererklärung
Die Kosten für die Erstellung der Steuererklärung können ebenfalls als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dazu gehören:
- Fachliteratur über Steuerrecht
- Steuersoftware für die digitale Bearbeitung der Erklärung
- Mitgliedsbeiträge für Lohnsteuerhilfevereine
- Kosten für Steuerberater
Diese Ausgaben mindern das zu versteuernde Einkommen und helfen dabei, die Steuerlast zu reduzieren.
Umzugskosten
Wenn ein Umzug aus beruflichen Gründen erfolgt, können die Umzugskosten als Werbungskosten abgesetzt werden.
Voraussetzungen:
- Der Umzug muss beruflich veranlasst sein, z. B. durch einen Arbeitsplatzwechsel.
- Die Fahrtzeit zur ersten Arbeitsstätte muss sich durch den Umzug um mindestens eine Stunde verkürzen.
Absetzbare Kosten:
- Transportkosten: Kosten für Umzugsunternehmen oder Mietwagen.
- Verpflegungskosten: Aufwendungen während des Umzugs.
- Fahrtkosten: Zur neuen Wohnung.
- Maklergebühren: Wenn diese für die Anmietung der neuen Wohnung anfallen.
Tipp: Falls das Finanzamt die Umzugskosten nicht als Werbungskosten anerkennt, können sie möglicherweise als haushaltsnahe Dienstleistungen angesetzt werden (z. B. Kosten für das Umzugsunternehmen).
Besonderheiten für Rentner
Auch Rentner können Werbungskosten geltend machen, allerdings mit einigen Besonderheiten:
- Der Pauschbetrag für Werbungskosten bei Rentnern liegt bei 102 Euro pro Jahr.
- Höhere Werbungskosten können individuell in der Anlage R der Steuererklärung eingetragen werden.
Typische Werbungskosten bei Rentnern:
- Kosten für Steuerberatung
- Gewerkschaftsbeiträge
- Kontoführungsgebühren
Ausnahme: Rentner, die zusätzlich einen Minijob ausüben, können dafür keine Werbungskosten ansetzen, da Minijobs pauschal besteuert werden und somit steuerfrei sind.
Die Werbungskosten in die Steuererklärung eintragen
Arbeitnehmer geben ihre Werbungskosten in der Anlage N der Steuererklärung an. Dabei ist es wichtig, alle relevanten Belege, Quittungen und Rechnungen sorgfältig zu sammeln, da das Finanzamt Nachweise verlangen kann.
Hinweis: Für bestimmte Kosten, wie z. B. Arbeitsmittel bis 110 Euro oder Kontoführungsgebühren, sind keine Nachweise erforderlich.