Die aktuellen Steueränderungen 2026 im Überblick
Das sind die wichtigsten Steueränderungen im Jahr 2026 für Sie kompakt zusammengefasst und aufgelistet. Springen Sie ganz einfach zur entsprechenden Änderung:
- Anhebung der Pendlerpauschale
- Entfristung der Mobilitätsprämie
- Verlängerung der Kfz-Steuerbefreiung für E-Autos
- Dauerhafte Senkung der Mehrwertsteuer in der Gastronomie
- Abschaffung der Bonpflicht?
- Die neue Aktivrente
- Steuerfreie Überstundenzuschläge
- Steuerfreie Teilzeitaufstockungsprämie
- Dauerhafte Senkung der Stromsteuer
- Neue Sachbezugswerte 2026
- Höherer Grundfreibetrag 2026
- Erhöhung der CO2-Steuer
- Steueränderungen im Privatbereich für Unternehmer
- Steueränderungen, die bereits Mitte/Ende 2025 in Kraft getreten sind
- Beschlossene Steueränderungen, die nach 2026 in Kraft treten
Steueränderungen 2026: Anhebung der Pendlerpauschale
Die Pendlerpauschale (auch Entfernungspauschale oder Fahrtkostenpauschale genannt) ist ein steuerlicher Pauschbetrag, den Berufstätige in Deutschland für ihre Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (bzw. erste Betriebsstätte bei Selbstständigen) geltend machen können. Sie gehört zu den Werbungskosten in der Einkommensteuer und mindert das zu versteuernde Einkommen – unabhängig davon, welches Verkehrsmittel man nutzt (Auto, Bahn, Fahrrad etc.).
Bislang ist die Pendlerpauschale gestaffelt: Für die ersten 20 Kilometer des einfachen Arbeitswegs können 0,30 Euro pro Kilometer angesetzt werden, ab dem 21. Kilometer sind es 0,38 Euro pro Kilometer. Ab dem 1. Januar 2026 wird die Pendlerpauschale vereinheitlicht und erhöht. Es gilt künftig einheitlich 0,38 Euro pro Kilometer ab dem ersten Kilometer des Arbeitswegs. Das heißt, für alle Pendlerinnen und Pendler – egal wie weit sie zur Arbeit fahren – wird der höhere Satz von 0,38 Euro bereits ab dem ersten Kilometer angesetzt, was insbesondere bei kürzeren Arbeitswegen zu einer spürbaren steuerlichen Entlastung führt.
Diese Neuregelung ist Teil des Steueränderungsgesetzes 2025, das ab 2026 in Kraft tritt. Die Zustimmung des Bundesrates dazu erfolgte am 19. Dezember 2026.
Entfristung der Mobilitätsprämie
Die Mobilitätsprämie steht als Alternative zur Pendlerpauschale zur Verfügung, wenn das zu versteuernde Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt und deshalb durch die erhöhte Entfernungspauschale keine Steuerersparnis erzielt wird. In solchen Fällen kann man eine Prämie von 14 % der Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer des Arbeitswegs beantragen – sie wird als Steuergutschrift ausgezahlt. Die Mobilitätsprämie wird über die reguläre Einkommensteuererklärung geltend gemacht.
Bisher war die Mobilitätsprämie nur bis einschließlich 2026 vorgesehen. Im Rahmen des Steueränderungsgesetzes 2025 ist jedoch geplant, die zeitliche Befristung der Mobilitätsprämie aufzuheben, sodass sie auch nach dem Jahr 2026 dauerhaft verfügbar bleibt.
Verlängerung der Kfz-Steuerbefreiung für E-Autos
Ursprünglich war vorgesehen, dass Elektrofahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2025 erstmals zugelassen werden, für zehn Jahre, jedoch maximal bis Ende 2030, von der Kfz-Steuer befreit sind. Diese Regelung wurde nun verlängert: Die Steuerbefreiung gilt jetzt auch für Erstzulassungen bis zum 31. Dezember 2030 und endet spätestens am 31. Dezember 2035. Das bedeutet, je früher Sie ein reines Elektrofahrzeug anschaffen, desto länger können Sie von der Steuerbefreiung profitieren.
Info
Neue Förderung für E-Autos geplant
Am 28. November 2025 hat sich die Bundesregierung auf die Einführung einer erneuten Kaufprämie für E-Autos geeinigt, die 2026 eingeführt werden soll. Auch kleine und mittlerer Unternehmen sollen davon profitieren. Wie genau die neue Förderung aussehen und ab wann sie gelten soll, steht allerdings noch nicht fest.
Dauerhafte Senkung der Mehrwertsteuer in der Gastronomie
Zum Jahreswechsel wird die Mehrwertsteuer für Speisen in der Gastronomie dauerhaft von 19 Prozent auf 7 Prozent gesenkt. Ursprünglich wurde die reduzierte Mehrwertsteuer während der Corona-Pandemie eingeführt, um die Gastronomiebranche in einer schwierigen Zeit finanziell zu unterstützen. Die Regelung galt ursprünglich bis Ende 2024. Ab 2026 gilt der reduzierte Steuersatz nun dauerhaft.
Für Gastronomen bedeutet dies eine spürbare finanzielle Entlastung. Durch die niedrigere Mehrwertsteuer kann entweder die Marge erhöht werden, was zu einer verbesserten wirtschaftlichen Stabilität führt. Oder die Preise für Speisen können gesenkt werden, was die Attraktivität für Kunden erhöht und die Nachfrage steigern kann.
Wichtig: Die Senkung der Mehrwertsteuer gilt nur für Speisen. Für Getränke gilt weiterhin der reguläre Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent.
Abschaffung der Bonpflicht?
Entgegen weit verbreiteter Gerüchte gibt es noch keine konkreten Pläne, die Bonpflicht für elektronische Kassensysteme 2026 abzuschaffen. Zwar sieht der aktuelle Koalitionsvertrag vor, die Bonpflicht im Rahmen des Bürokratieabbaus zu streichen, jedoch gibt es bisher keine gesetzliche Umsetzung dieser Pläne.
Das bedeutet für Unternehmer: Auch 2026 müssen Sie weiterhin jedem Kunden einen Kassenbon anbieten. Wer diese Pflicht missachtet, führt nach Ansicht der Finanzverwaltung seine Kasse nicht ordnungsgemäß. Dies kann zu Hinzuschätzungen bei Umsatz und Gewinn sowie zu Steuernachzahlungen führen, falls das Finanzamt entsprechende Mängel feststellt.
Unser Tipp: Halten Sie die Bonpflicht weiterhin konsequent ein, bis eine gesetzliche Änderung tatsächlich in Kraft tritt.
Die neue Aktivrente
Die neue Aktivrente tritt ab Januar 2026 in Kraft. Sie ermöglicht es Arbeitnehmern, die bereits das gesetzliche Rentenalter erreicht haben und weiterarbeiten möchten, bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei zu ihrem regulären Einkommen hinzuzuverdienen. Damit soll dem Fachkräftemangel in Deutschland entgegengewirkt werden und erfahrene Fachkräfte sollen länger im Arbeitsmarkt gehalten werden.
Das Geld wird direkt über die Lohnabrechnung steuerfrei gestellt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Betroffenen bereits eine Rente beziehen oder ihren Rentenbeginn aufschieben. Allerdings gilt die Regelung nur für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer. Selbstständige, Beamte und Minijobber können die Aktivrente nicht nutzen.
Die Vorteile für Arbeitnehmer sind vielfältig: Sie können ihr Einkommen durch den steuerfreien Hinzuverdienst erhöhen, ihre Rente durch weitere Beitragszahlungen steigern und ihr Wissen weiterhin sinnvoll einsetzen. Für Arbeitgeber ist die Aktivrente ebenfalls attraktiv, da sie erfahrene Fachkräfte länger im Unternehmen halten können und vom Wissenstransfer profitieren. Außerdem hilft die Regelung, Personallücken zu schließen.
Der Bundestag hat die Aktivrente bereits beschlossen. Die Zustimmung des Bundesrates erfolgte am 19. Dezember 2025.
Steuerfreie Überstundenzuschläge
Ab dem 1. Januar 2026 sollen Zuschläge für Überstunden unter bestimmten Bedingungen steuerfrei sein, wenn die Mehrarbeit über die regelmäßige Wochenarbeitszeit hinaus geleistet wird. Dies ist möglich, wenn die Zuschläge maximal 25 Prozent des Grundlohns betragen und der Stundengrundlohn auf höchstens 50 Euro begrenzt ist.
Die Regelung gilt außerdem nur für Mehrarbeit, die die tariflich festgelegte Wochenarbeitszeit von mindestens 34 Stunden bei tarifgebundenen Arbeitsverhältnissen oder 40 Stunden bei nicht tarifgebundenen Fällen überschreitet.
Um einen Missbrauch dieser neuen steuerlichen Vergünstigung zu verhindern, gelten folgende Einschränkungen:
- Die Steuerfreiheit der Zuschläge entfällt, wenn die Überstunden innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten auf eine vorherige Reduzierung der Arbeitszeit zurückzuführen sind.
- Ebenso entfällt die Steuerfreiheit, wenn ein teilzeitbeschäftigter Mitarbeiter weniger als 12 Monate beim Arbeitgeber angestellt ist.
Wichtig: Diese Einschränkungen greifen nur, wenn die Reduzierung der Arbeitszeit vor dem 1. Juli 2025 vereinbart wurde oder der Arbeitsvertrag vor diesem Datum abgeschlossen wurde.
Derzeit befindet sich die Regelung noch im Gesetzgebungsverfahren.
Steuerfreie Teilzeitaufstockungsprämie
Ab dem 1. Januar 2026 sollen Teilzeitbeschäftigte eine steuerfreie Prämie von bis zu 4.500 Euro erhalten können, wenn sie ihre Wochenarbeitszeit dauerhaft erhöhen. Die Prämie soll einen Anreiz schaffen, die Arbeitszeit aufzustocken, und unterliegt folgenden Bedingungen:
- Höhe der Prämie: Die steuerfreie Prämie beträgt maximal 225 Euro pro dauerhaft erhöhter Arbeitsstunde. Der Höchstbetrag von 4.500 Euro wird nur erreicht, wenn die Wochenarbeitszeit um 20 Stunden erhöht wird.
- Dauerhafte Erhöhung: Die Steuerfreiheit gilt nur, wenn die Arbeitszeit für mindestens 24 Monate erhöht wird. Eine Reduzierung der Arbeitszeit innerhalb dieses Zeitraums führt zur rückwirkenden Aberkennung der Steuerfreiheit.
- Einschränkungen: Die Prämie ist nicht steuerfrei, wenn die Teilzeitbeschäftigung von Anfang an zeitlich begrenzt war oder innerhalb der letzten 12 Monate eine Arbeitszeitreduzierung stattgefunden hat. Eine Ausnahme gilt für Arbeitszeitreduzierungen, die vor dem 1. Juli 2025 vereinbart wurden.
- Aufzeichnungspflicht: Der Arbeitgeber muss die Prämie im Lohnkonto dokumentieren. Da es sich nicht um eine Lohnersatzleistung handelt, unterliegt die Prämie nicht dem Progressionsvorbehalt.
Auch diese Regelung soll am 19. Dezember im Bundesrat final beschlossen werden.
Neue Sachbezugswerte 2026
In der „16. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung“ wurden die Sachbezugswerte für 2026 festgelegt. Folgende Sachbezugswerte, die für lohnsteuerliche Zwecke interessant sind, sind hier hervorzuheben:
- Sachbezug für Verpflegung: Der Monatswert für Verpflegung bei Abgabe verbilligter und unentgeltlicher Mahlzeiten von Arbeitgeber an Mitarbeiter beträgt 345 Euro im Jahr 2026. Für ein Frühstück beläuft sich der Sachbezugswert auf 2,37 Euro pro Tag und für ein Mittag- oder Abendessen auf jeweils 4,57 Euro.
- Sachbezug für Unterkunft: Ab dem 1. Januar 2026 beträgt der Wert für Unterkunft oder Miete 285 Euro (9,50 Euro pro Tag). Ist der Wert nach Beurteilung des Einzelfalls unbillig, kann der Sachbezugswert für die Unterkunft auch mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden.
Höherer Grundfreibetrag 2026
2026 wird der Grundfreibetrag von 12.096 Euro auf 12.348 Euro angehoben. Erst wenn Einkünfte diesen Betrag übersteigen, müssen sie versteuert werden.
Für zusammenveranlagte Eheleute greift der doppelte Betrag (24.696 Euro). Bis zu einem zu versteuernden Einkommen in Höhe des Grundfreibetrags muss keine Steuer bezahlt werden.
Dauerhafte Senkung der Stromsteuer
Bereits 2025 wurde die Stromsteuer für produzierende Unternehmen sowie die Land- und Forstwirtschaft auf das EU-Mindestmaß von 0,05 Cent je kWh reduziert. Die Senkung soll 2026 fortgeführt werden und künftig dauerhaft gelten.
Weitere Erhöhung der CO₂-Steuer
Die Steueränderungen 2026 umfassen auch eine weitere Erhöhung der CO₂-Steuer auf Erdgas, Heizöl, Benzin und Diesel. 2025 galt ein Preis von 55 Euro pro Tonne CO2. 2026 bewegt sich der Preis in einem Korridor zwischen 55 bis 65 Euro pro Tonne. Welcher Preis genau gilt, soll dabei künftig durch die Versteigerung von begrenzt verfügbaren CO₂-Zertifikaten festgelegt werden.
Steueränderungen im Privatbereich von Unternehmern
Auch im Privatbereich gibt es für Unternehmer relevante Steueränderungen für 2026. Wir stellen Ihnen einige davon vor.
Höheres Kindergeld und höhere Kinderfreibeträge
Ab dem 1. Januar 2026 steigt das Kindergeld auf 259 € pro Monat und Kind – also 4 € mehr als 2025. Der Kinderfreibetrag wird auf 9.756 € pro Kind und Jahr erhöht – also 156 € mehr als 2025.
Neue Höchstgrenze für Beiträge zur Rentenversicherung
Als Selbständiger können Sie Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu einem Rürup-Rentenvertrag (Basisversicherung) vollständig als Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Auch Beiträge Ihres Ehepartners sind absetzbar.
- Ledige: 30.826 Euro
- Verheiratete (bei Zusammenveranlagung): 61.652 Euro
Höhere Steuerfreistellung für Einnahmen aus Ehrenamt
Ab 2026 profitieren ehrenamtlich Tätige von höheren steuerlichen Vergünstigungen. Die Erhöhung betrifft zwei verschiedene Bereiche:
Für pädagogische, pflegerische und künstlerische Tätigkeiten steigt der jährliche Steuerfreibetrag auf 3.300 Euro – das sind 300 Euro mehr als bisher. Diese Regelung gilt beispielsweise für Trainer in Sportvereinen, Musiklehrer oder Pflegehelfer.
Für alle anderen ehrenamtlichen Aktivitäten erhöht sich die steuerfreie Aufwandsentschädigung auf 960 Euro pro Jahr – ein Plus von 120 Euro gegenüber der bisherigen Regelung. Davon profitieren etwa Vereinsvorstände, Wahlhelfer oder andere freiwillig Engagierte.
Behinderten-Pauschbetrag: Ab 2026 ist eine elektronische Datenübermittlung nötig
Im Jahressteuergesetz 2024 ist geregelt, dass es für die Gewährung des steuerlichen Behinderten-Pauschbetrags bei Neufeststellungen ab 1. Januar 2026 zwingend einer elektronischen Datenübermittlung des Versorgungsamts bedarf, das für die Feststellung des Grads der Behinderung zuständig ist.
Tipp
Höhere Entfernungspauschale bei Behinderung
Die Beantragung der Feststellung eines Grads der Behinderung beim Versorgungsamt lohnt sich nicht nur privat. Neben dem Behinderten-Pauschbetrag winkt Unternehmern und Arbeitnehmern ab einem bestimmten Grad der Behinderung eine höhere Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz (im Fachjargon: erste Tätigkeitsstätte bei Arbeitnehmern/erste Betriebsstätte bei Unternehmern).
Es besteht das Wahlrecht, entweder die tatsächlichen Kosten abzusetzen oder bei Fahrt mit dem Pkw künftig 0,38 Euro/km für die Hin- und Rückfahrt. Diese Steuervorteile winken, wenn mindestens ein Grad der Behinderung von 50 mit Zusatzkennzeichen G im Behindertenausweis oder ein Grad der Behinderung von 70 festgestellt wird.
Steueränderungen, die bereits Mitte/Ende 2025 in Kraft getreten sind
Die neue Bundesregierung hat bereits 2025 verschiedene Steueränderungen umgesetzt. Hier ein Überblick:
Turboabschreibung für reine Elektrofahrzeuge
Bei Anschaffung eines reinen Elektrofahrzeugs für das betriebliche Anlagevermögen ab dem 1. Juli 2025 winkt anstatt der linearen bzw. degressiven Abschreibung eine Turboabschreibung nach § 7 Abs. 2a EStG. Im ersten Jahr sind sogar 75 Prozent der Anschaffungskosten abschreibbar. Zu dieser neuen Abschreibungsmethode noch ein paar Hinweise:
- Die streng zeitanteilige Abschreibung bei Kauf während des Jahres gilt bei der Turboabschreibung für reine E-Autos nicht. Will heißen: Selbst bei Anschaffung im Dezember 2025 gibt es für 2025 die volle 75-prozentige Abschreibung.
- Diese neue Abschreibungsmethode gilt auch für gebraucht gekaufte E-Autos.
- Die Abschreibung erfolgt über eine Nutzungsdauer von sechs Jahren. Die Abschreibungssätze betragen in diesen Jahren: 75 Prozent (Jahr 1), 10 Prozent (Jahr 2), 5 Prozent (Jahr 3 und 4), 3 Prozent (Jahr 5) und 2 Prozent (Jahr 6).
- Diese Turboabschreibung gilt für Anschaffungen zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027.
Wiedereinführung der degressiven Abschreibungsmethode (Investitionsbooster)
Für Investitionen ins bewegliche Anlagevermögen ab dem 1. Juli 2025 wurde die degressive Abschreibungsmethode wieder eingeführt. Sie beträgt das Dreifache des linearen Abschreibungssatzes (maximal 30 Prozent).
Die wiedereingeführte degressive Abschreibung greift für Anschaffungen im Zeitfenster vom 1. Juli 2025 bis zum 31. Dezember 2027.
Weitere Vergünstigung für E-Fahrzeuge
Wer seit dem 1. Juli 2025 ein reines Elektrofahrzeug oder ein Brennstoffzellenfahrzeug für seinen Betrieb gekauft hat, profitiert möglicherweise von einer steuerlichen Vergünstigung bei Ermittlung des zu versteuernden Anteils für die private Pkw-Nutzung.
Beträgt der Bruttolistenpreis für ein begünstigtes, ab dem 1. Juli 2025 gekauftes Fahrzeug nicht mehr als 100.000 Euro (bei Kauf bis 30.6.2025: 70.000 Euro), muss
- bei Ermittlung des zu versteuernden Privatanteils nach der 1%-Regelungnur ein Viertel des Bruttolistenpreises berücksichtigt werden.
- bei Ermittlung des Privatanteils nach der Fahrtenbuchmethode nur ein Viertel der Abschreibung bzw. der Leasingraten in die Gesamtkosten des E-Fahrzeugs einbezogen werden.
Kleinunternehmerregelung: Wechsel zur Regelbesteuerung 2026
Muss ein Kleinunternehmer wegen Überschreitung der 25.000-Euro-Grenze im Vorjahr oder wegen Überschreitung der 100.000-Euro-Grenze im laufenden Jahr zur umsatzsteuerlichen Regelbesteuerung wechseln, dann geltend spezielle Steuerspielregeln. Diese Regeln finden sich in einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 10. November 2025.
Beispiel: Ein Kleinunternehmer kaufte 2025 Waren für 11.900 Euro. Einen Vorsteuerabzug hatte er nicht. Zum 1. Januar 2026 muss er wegen Überschreitung der 25.000-Euro-Grenze im Jahr 2025 zur umsatzsteuerlichen Regelbesteuerung wechseln. Erst 2026 wird diese Ware verkauft. Frage: Darf der Vorsteuerabzug für den Kauf der Ware in 2026 nachgeholt werden? Antwort im BMF-Schreiben: Leider nein.
Beschlossene Steueränderungen, die nach 2026 in Kraft treten
Einige Steueränderungen sind bereits beschlossen, sie treten allerdings erst nach 2026 in Kraft.
Pflicht für digitalen Steuerbescheid soll später starten
Eigentlich sollte die Bekanntgabe von Steuerbescheiden standardmäßig ab 2026 digital über einen Datenabruf erfolgen, besonders wenn die Steuererklärung elektronisch eingereicht wird. Allerdings hat der Bundestag kurz vor Jahresende Änderungen vorgenommen, die dazu führen, dass diese digitale Pflichtregelung erst ab dem 1. Januar 2027 gelten soll.
Das bedeutet: Für 2026 bleibt es den Finanzämtern überlassen, ob sie Bescheide digital zur Verfügung stellen oder sie weiterhin per Post versenden – eine automatische digitale Bekanntgabe entfällt vorerst.
Senkung des Körperschaftsteuersatzes ab 2028
Wer seine unternehmerische Tätigkeit in der Rechtsform einer GmbH oder AG ausübt, versteuert die erzielten Gewinne über die Körperschaftsteuer. Die Bundesregierung hat beschlossen, den derzeitigen Steuersatz von 15 Prozent über 5 Jahre hinweg schrittweise um ein Prozent zu senken, sodass er 2032 dann bei 10 Prozent liegt.
Senkung des Steuersatzes bei der Thesaurierungsbesteuerung ab 2028
Bei Gewinnen aus einem Einzelunternehmen oder einer Personengesellschaft, die der Einkommensteuer unterliegen, besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, beim Finanzamt eine begünstigte Besteuerung für nicht entnommene Gewinne zu beantragen. In diesem Fall werden die einbehaltenen Gewinne mit einem pauschalen Steuersatz besteuert, der derzeit 28,25 Prozent beträgt.
Ab dem Jahr 2028 ist vorgesehen, diesen Steuersatz schrittweise auf 25 Prozent zu senken. Trotz des im Vergleich zum Spitzensteuersatz von 42 Prozent zunächst attraktiven Steuervorteils ist zu beachten, dass die später entnommenen Gewinne zusätzlich einer Nachversteuerung von 25 Prozent unterliegen.
Steueränderung zur Ist-Versteuerung (tritt erst 2028 in Kraft)
Diese 2025 beschlossene Steueränderung sieht unter anderem Folgendes vor: Unternehmer, deren Gesamtumsatz im Vorjahr nicht über 800.000 Euro lag, können beim Finanzamt einen Antrag auf umsatzsteuerliche Ist-Versteuerung stellen. Der Vorteil gegenüber der Soll-Versteuerung ist folgender. Bei der Ist-Versteuerung muss die Umsatzsteuer erst ans Finanzamt abgeführt werden, wenn der Kunde seine Rechnung bezahlt. Bei der Soll-Versteuerung muss die Umsatzsteuer bereits bei Ausführung der Leistung ans Finanzamt abgeführt werden, egal ob bereits eine Rechnung gestellt wurde oder ob der Kunde bezahlt hat.
Trotz Anwendung der Ist-Versteuerung darf der Unternehmer derzeit den Vorsteuerabzug geltend machen, sobald er eine Rechnung von einem anderen Unternehmer mit ausgewiesener Umsatzsteuer in Händen hält. Ab 2028 sieht das Jahressteuergesetz 2024 hier eine einschneidende Steueränderung vor: Und zwar soll der Ist-Versteuerer in seiner Rechnung auf die Anwendung der Ist-Versteuerung hinweisen. Ist der Kunde ein Unternehmer, der zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, darf er die Vorsteuererstattung dann künftig erst beantragen, wenn er die Rechnung des Ist-Versteuerers bezahlt hat.