Handwerkerrechnung absetzen

Wie Sie Handwerkerrechnungen steuerlich geltend machen können und was Sie beachten müssen, erfahren Sie hier.

Zuletzt aktualisiert am 11.03.2025
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Handwerkerrechnung als Betriebsausgabe absetzen

Grundsätzlich können alle Handwerkerkosten mit ausgestellter, ordnungsgemäßer Rechnung bei der Steuer angegeben werden und sind demnach abzugsfähig:

A) Privatpersonen nutzen dafür nach Art der erbrachten Leistung § 35a EStG. Diese Steuerminderung kann dann in Anspruch genommen werden, wenn es sich um Handwerkerleistungen für Renovierungen, Modernisierungs- oder Erhaltungsaufwendungen im Haushalt des Steuerpflichtigen handelt.

B) Gewerbetreibende, Selbstständige und Freiberufler setzen die Kosten über die Betriebsausgaben bzw. Vermieter als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ab.

Damit der Ansatz als Werbungskosten oder Betriebsausgaben möglich ist, müssen die Ausgaben für Handwerkerleistungen im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit bzw. dem vermieteten Objekt stehen. Dies muss im Zweifel dem Finanzamt nachgewiesen werden. Beachten Sie aber, dass nicht immer sofort abzugsfähige Aufwendungen gegeben sein müssen (evtl. liegen anschaffungsnahe Herstellungsaufwendungen vor).

Achtung

Auch die Zahlungsart ist ausschlaggebend!

Beachten Sie dabei, dass nicht nur eine korrekte Rechnung ausschlaggebend ist. Auch die Zahlungsart ist hier relevant. Nutzen Sie daher die Zahlungsarten, die vom Finanzamt akzeptiert werden:

  • Überweisung
  • Bankeinzug
  • Scheck

Handwerkerrechnungen, die Sie bar bezahlen, sind nicht nach § 35a EStG absetzbar.

Trennen Sie private und gewerbliche Handwerkerkosten

Das ist immer dann wichtig, wenn Handwerkerrechnung gleichzeitig Ihren betrieblichen und privaten Bereich betreffen. Da Sie die erbrachte Leistung nur einmal steuerlich angeben dürfen, ist es wichtig, die Kosten klar zu trennen oder auf beide Bereiche aufzuteilen. Dies trifft beispielsweise zu, wenn Sie von zu Hause aus arbeiten und Ihr Büro bzw. Ihre betrieblichen Räumlichkeiten an Ihre privaten Räume anschließen. Ermitteln Sie in diesem Fall das Verhältnis der betrieblichen im Vergleich zur privat genutzten Fläche und wenden Sie dieses Verhältnis bei der Verteilung der Handwerkerkostenauf den betrieblichen und privaten Anteil an.

Das ist relevant, da für Privatpersonen gemäß der Steuerermäßigung nach § 35a EStG nur 20 % der jährlichen Handwerkerkosten abzugsfähig sind und dies auch nur bis zu einer Obergrenze von 1.200 Euro.Das heißt, für den höchstmöglichen Abzug müssen private Kosten von 6.000 Euro vorliegen. Unternehmer hingegen können über die Betriebsausgaben den betrieblichen Anteil der Handwerkerrechnungen in voller Höhe absetzen.

Achtung

Betriebsausgaben und Handwerkerleistungen im Sinne des § 35a EStG schließen sich gegenseitig aus

Beachten Sie außerdem: Handwerkerrechnungen, die Sie als Betriebsausgaben geltend gemacht haben, können Sie nicht zusätzlich als Handwerkerleistung im Sinne des § 35a EStG absetzen, denn Betriebsausgaben und die Berücksichtigung als Handwerkerleistungen im Sinne des § 35a EStG schließen sich gegenseitig aus.

Diese Handwerkerrechnungen sind nach § 35a EStG steuerlich absetzbar

Beauftragen Sie Handwerker, können Sie die entstandenen Kosten unter Beachtung der genannten Voraussetzungen absetzen. Abzugsfähig nach § 35a EStG sind die Kosten, die Handwerker für die Anfahrt und ihre Arbeitskraft in Rechnung stellen. Dabei kann es sich zum Beispiel um Arbeiten in den folgenden Bereichen handeln:

  • Arbeiten an Innen- und Außenwänden, Dächern oder Garagen
  • Malerarbeiten und Arbeitskosten für das Aufstellen von Gerüsten
  • Pflasterarbeiten
  • Wärmedämmmaßnahmen
  • Dachrinnenreinigung
  • Wartungs-, Reparatur- oder Austauscharbeiten an Heizungsanlagen oder Gasleitungen
  • Reparaturen oder Austausch von Elektro-, Gas- oder Wasserinstallationen
  • Schornsteinfegerarbeiten und Kontrolle von Blitzschutzanlagen
  • Gartengestaltung und -pflege
  • Reparaturen oder Austausch von Bodenbelägen
  • Modernisierungsarbeiten
  • Kontrolle von Fahrstühlen
  • Trinkwasserprüfung

Stellen die Handwerkerleistungen Betriebsausgaben dar, sind sie in voller Höhe abzugsfähig.Je nach beruflicher Tätigkeit können auch besondere Handwerkerleistungen, die sehr spezifisch sind, auftreten. Achten Sie allerdings darauf, dass ein Zusammenhang zu Ihrer betrieblichen bzw. vermietenden Tätigkeit besteht. Das Finanzamt akzeptiert es nicht, wenn Sie als Elektroinstallateur bspw. eine Handwerkerrechnung zum Stimmen eines Klaviers angeben. Sind Sie hauptberuflich Pianist, sieht das anders aus.

Was kann nicht steuerlich abgesetzt werden?

Bei Handwerkerleistungen im Sinne des § 35a EStG können Sie die Lohnkosten und ggf. die Anfahrtskosten steuerlich geltend machen, Materialkosten hingegen sind nicht steuerlich absetzbar. Bitten Sie Ihre Handwerker daher, eine Rechnung zu erstellen, die Kosten für Material, Arbeit und gegebenenfalls Anfahrtskosten gesondert ausweist. Nur so gelingt das Absetzen der Aufwendungen in Ihrer Steuererklärung.

Beachten Sie: Leistungen im Privatbereich, die nur teilweise vor Ort erbracht wurden, sind auch nur teilweise steuermindernd. Das bedeutet, dass nur der Teil der Handwerkerkosten abzugsfähig ist, der bei Ihnen vor Ort erbracht wurde.

So geben Sie Handwerkerleistungen in der Steuererklärung an

Handwerkerleistungen, die für Ihre unternehmerische Tätigkeit erbracht wurden, stellen Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten dar. Im Rahmen der Steuererklärung können Sie diese Ausgaben in IhrerEÜRoder Gewinn– und Verlustrechnung  als Betriebsausgaben berücksichtigen. Im Rahmen der Einkünfteermittlung im Bereich Vermietung und Verpachtungkönnen Siedie Ausgaben als Werbungskosten ansetzen. 

Info

Dieser Sonderfall ist zu beachten

Wenn Sie durchgeführte Maßnahmen bzw. Arbeiten von Handwerkern von der Steuer absetzen möchten, darf keine andere finanzielle Erleichterung vorliegen. Erhalten Sie eine staatliche Förderung für Handwerkerleistungen, können Sie diese unter Umständen nicht mehr steuermindernd ansetzen.

FAQ

Sind Handwerkerrechnungen als Betriebsausgaben von der Steuer absetzbar?

 

Ja, Handwerkerrechnungen sind für Unternehmer in voller Höhe sofort abzugsfähig. 

Kann ich alle Handwerkerrechnungen als Betriebsausgaben absetzen?

 

Nicht alle Handwerkerleistungen sind absetzbar. Sie müssen darauf achten, dass die Handwerkerleistung nachweislich im Zusammenhang mit Ihrer unternehmerischen Tätigkeit liegt. Sonst können Sie keine Rechnungen als Betriebsausgaben geltend machen.

Welche Kosten der Rechnung sind absetzbar?

 

Achten Sie auf eine einzelne Ausweisung der Anfahrtskosten, des Arbeitslohns und der Materialkosten. Zahlungen für Anfahrt und Arbeitsaufwand können Sie absetzen, Materialkosten sind unter bestimmten Umständen steuerlich nicht abzugsfähig.

Wie trenne ich geschäftliche und private Handwerkerkosten?

 

Betrifft die Handwerkerrechnungen geschäftliche und private Bereiche, da Sie beispielsweise von zu Hause aus arbeiten, müssen Sie die Rechnung aufteilen.

Was gibt es bei Belegen und Zahlungsarten zu beachten?

 

Bewahren Sie alle Belege sorgfältig auf und legen Sie diese dem Finanzamt vor. Achten Sie außerdem darauf, dass Sie die Rechnungen nicht bar begleichen. Nur nachweisliche Geldtransaktionen, beispielsweise mittels Überweisung, werden vom Finanzamt im Rahmen von § 35a EStG akzeptiert. Handwerkerrechnungen, die bar bezahlt wurden, können nicht von der Steuer abgesetzt werden.

Kann bei Handwerkerrechnungen ein Vorsteuerabzug vorgenommen werden?

 

Ja, wenn Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, können Sie die in der Handwerkerrechnung enthaltene Vorsteuer für den unternehmerischen Teil bei der Umsatzsteuervoranmeldung  geltend machen.