Bundestar­iftreuegesetz (BTTG): Was jetzt für öffentliche Aufträge gilt

Am 27. März 2026 hat der Bundesrat dem von der Bundesregierung vorgelegten Tariftreuegesetz zugestimmt. Öffentliche Aufträge sollen demnach nur noch an Unternehmen gehen, die nach Tarif bezahlen. Was genau das Gesetz beinhaltet und was das für Unternehmen bedeutet, erfahren Sie hier.

Zuletzt aktualisiert am 05.05.2026

Das Wichtigste in Kürze zum Bundestariftreuegesetz

Zentrales Anliegen des im Frühjahr verabschiedeten Bundestariftreuegesetzes (BTTG) ist die Förderung der Tarifautonomie. Es stärkt die Tarifbindung, schafft faire Wettbewerbsbedingungen und definiert klare soziale Standards bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen.

Kernziel des Bundetariftreuegesetzes

Öffentliche Aufträge des Bundes sollen in Zukunft ausschließlich Unternehmen erhalten, die ihren Beschäftigten tarifkonforme Löhne und Arbeitsbedingungen bieten. Dadurch soll Lohndumping mit Steuergeldern verhindert und der faire Wettbewerb gefördert werden.

Anwendungsbereich des Bundestariftreuegesetzes

Das Gesetz gilt für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen durch Bundesbehörden und Bundeseinrichtungen. Ein Großteil der Bundesländer hat bereits eigene, vergleichbare Landestariftreuegesetze. Das Bundestariftreuegesetz schließt nun diese Lücke auf nationaler Ebene.

Bundestariftreuegesetz:
Strategie und weitere Ziele

Das Bundestariftreuegesetz (BTTG) fokussiert sich auf verschiedene ordnungspolitische und soziale Ziele. Der Gesetzgeber reagiert damit unter anderem auf die rückläufige Tarifbindung in Deutschland, die nach Angaben des Statistischen Bundesamts (Destatis) bundesweit zuletzt auf rund 49 % gesunken ist.

Gründe für die Einführung

  • Stärkung der Tarifautonomie: Das Bundestariftreuegesetz zielt darauf ab, das Tarifvertragssystem zu stabilisieren und die Wirksamkeit der Tarifautonomie langfristig zu sichern. Es soll dem Verdrängungswettbewerb über die Lohn- und Personalkosten einen Riegel vorschieben und dadurch die Wettbewerbsfähigkeit tarifgebundener Unternehmen verbessern.
  • Lohngerechtigkeit und „gute Arbeit“: Mit Steuergeldern finanzierte Aufträge sollen angemessene Löhne garantieren, um Lohndumping entgegenzuwirken und einen fairen Wettbewerb zu fördern.
  • Vorbildfunktion des Staates: Der Bund als Auftraggeber möchte seiner sozialen Verantwortung nachkommen und ein Zeichen für gerechte Arbeitsbedingungen setzen.
  • Umsetzung von EU-Vorgaben: Die Bundesregierung erfüllt mit dem Tariftreuegesetz auch ihre Verpflichtung, EU-Richtlinien zur Förderung der Tarifbindung in den Mitgliedstaaten umzusetzen.

Wo die Tarifpflicht künftig greift

  • Dienstleistungsaufträge: zum Beispiel Reinigungsdienste, Sicherheitsdienste, IT-Services oder Beratungsleistungen
  • Bauaufträge: Hochbau, Tiefbau sowie Instandsetzungsarbeiten an der Infrastruktur des Bundes
  • Konzessionen: durch den Bund übertragenes Recht zur Nutzung oder zum Betrieb eines Werks oder einer Dienstleistung an Dritte, etwa Autobahnraststätten

Schwellenwerte

Das Tariftreuegesetz gilt grundsätzlich ab einem geschätzten Auftragswert – jeweils ohne Umsatzsteuervon 50.000 Euro.

Festgelegte Wertgrenzen:

  • Standardschwellenwert: Für öffentliche Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge sowie Konzessionen des Bundes liegt die Grenze bei 50.000 Euro.
  • Sicherheitsrelevante Bereiche: Bei Aufträgen mit einem direkten Bezug zur zivilen Verteidigung, zur inneren Sicherheit, zum Katastrophenschutz oder zu den Nachrichtendiensten greifen die neuen Bestimmungen erst ab einem höheren Schwellenwert von 100.000 Euro.

Eintrittskarte zum Bundesauftrag: das Tariftreueversprechen

Das Tariftreueversprechen wird umgangssprachlich auch als Tariftreueerklärung bezeichnet. Es ist die zentrale formale Voraussetzung, mit der ein Unternehmen seine Tariftreue versichert, damit es überhaupt eine Chance auf den Zuschlag bei einer Bundesvergabe erhält. Dabei handelt es sich um eine verbindliche Eigenerklärung, mit der das Unternehmen zusichert, die tariflichen Arbeitsbedingungen der eingesetzten Arbeitnehmer einzuhalten. Sie muss bereits mit dem Angebot eingereicht werden.

Eigenerklärung: Was gehört rein?

  • Verpflichtung zur Tarifentlohnung: Das Unternehmen sichert zu, dass es seinen Beschäftigten bei der Ausführung des Auftrags mindestens die Arbeitsbedingungen (insbesondere den Lohn) gewährt, die in einem für die jeweilige Branche repräsentativen Tarifvertrag festgelegt sind.
  • Gültigkeit in der gesamten Auftragskette: Das Versprechen beschränkt sich nicht nur auf den Hauptauftragnehmer. Auch Nachunternehmer und Verleihbetriebe müssen die entsprechenden Tarifstandards einhalten.
  • Prüfbitte und Nachweise: Das Unternehmen willigt ein, dass die Einhaltung der Tarifbedingungen während der Vertragslaufzeit kontrolliert werden darf.
  • Sanktionsbewehrung: Verstöße können zu Vertragsstrafen, Kündigung oder Ausschluss von künftigen Vergabeverfahren führen.

Info

Gleiche und faire Regeln für alle

Ein zentraler Aspekt des Bundestariftreuegesetzes ist, dass auch nicht tarifgebundene Unternehmen die Tarifbedingungen einhalten müssen.
Wesentliche Vorgaben:

  • Zwingende Verpflichtung: Auch Arbeitgeber ohne Tarifbindung müssen bei öffentlichen Aufträgen die Bedingungen eines repräsentativen Tarifvertrags anwenden.
  • Repräsentative Tarifverträge: Welche tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen maßgeblich sind, bestimmt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) durch Rechtsverordnung.
  • Begrenzung auf den Auftrag: Die Pflicht gilt nur für Beschäftigte, die unmittelbar an der Ausführung des Auftrags beteiligt sind.
  • Wettbewerbsgleichheit: Preisvorteile durch niedrigere Löhne entfallen.

Über den Lohn hinaus: relevante Arbeitsbedingungen

Das Bundestariftreuegesetz verpflichtet Unternehmen zur Einhaltung zentraler Arbeitsbedingungen aus dem jeweils relevanten Tarifvertrag. 
Diese umfassen:

  • Entlohnung: tariflicher Lohn inklusive Zuschlägen (Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit) sowie Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld
  • Arbeitszeit: Einhaltung tariflicher Höchstarbeitszeiten und Pausenregelungen
  • Urlaub: Gewährung tariflicher Urlaubsansprüche über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus

Mehr als nur Stichproben: Kontrolle im Doppelpack

Die Kontrolle des Bundestariftreuegesetzes erfolgt zweistufig durch öffentliche Auftraggeber und Prüfstellen. Die Kontrolle ist darauf ausgelegt, die Einhaltung der Tarifvorgaben effektiv abzusichern.

  • 1. Stufe (Auftraggeber): Die Vergabestellen des Bundes prüfen bereits im laufenden Verfahren die Nachvollziehbarkeit der Eigenerklärungen und fordern gegebenenfalls Nachweise an.
  • 2. Stufe (Prüfinstanzen): Fachspezifische Stellen wie etwa die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls – die sogenannte FKS – oder spezialisierte Prüfbehörden führen tiefergehende Stichprobenkontrollen und anlassbezogene Prüfungen durch.

Folgende Punkte sind bei der Überprüfung von Bedeutung:

  • Prüfrechte: Einsicht in Entgeltabrechnungen, Arbeitszeitnachweise und Lohnlisten
  • Stichproben: regelmäßige Kontrollen bei größeren Aufträgen
  • Mitwirkungspflicht: Unternehmen müssen Unterlagen bereitstellen
  • Zollkontrollen (FKS): Überwachung insbesondere in kontrollintensiven Branchen
  • Meldepflicht: Erfassung von Verstößen im Wettbewerbsregister

Haftung und Sanktionen

Verstöße gegen das Bundestariftreuegesetz können erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen. 
In diesen Fällen drohen:

  • Vertragsstrafen bis zu 1 % des Auftragswerts (bei wiederholten Verstößen bis zu 10 %)
  • Außerordentliche Kündigung des Vertrags bei schwerwiegenden Verstößen
  • Ausschluss von öffentlichen Vergabeverfahren von bis zu 3 Jahren
  • Eintragung des Verstoßes ins Wettbewerbsregister
  • Hauptauftragnehmer übernehmen Haftung für die gesamte Kette (Nachunternehmer) 

Rezeption des Bundestariftreuegesetzes

Kritik am Tariftreuegesetz gibt es vor allem dort, wo Arbeitgeber zusätzlichen bürokratischen Aufwand im Vergabeverfahren befürchten.
Gewerkschaften begrüßen den Entwurf des Tariftreuegesetzes dagegen meist als Stärkung der Tarifbindung und der tariflichen Arbeitsbedingungen bei öffentlichen Aufträgen des Bundes.